Leitfaden Informationspflichten Online-Shop

Mehr zum Thema: Internetrecht, Computerrecht, Informationspflichten, Online, Shop, Online-Shop, Pflichtangaben
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1. Anbieterkennzeichnung

Immer mehr Betreiber von Online-Shops sehen sich derzeit mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen konfrontiert. Umso mehr erstaunt es daher, dass viele Online-Händler die einschlägigen Informationspflichten nicht kennen oder einfach ignorieren. Neben der Gefahr einer Abmahnung wird oft verkannt, dass die gesetzeskonforme Umsetzung und eine verbraucherfreundliche Darstellung der Informationen letztendlich Vertrauen bei dem Kunden weckt. Somit kann die Qualität der angebotenen Informationen entscheidend dazu beitragen, die wirtschaftliche Entwicklung des Online-Shops zu stärken.

Die folgende Übersicht enthält wesentliche (nicht abschließende) Punkte, die von Online-Shop-Betreibern vor allem im Rahmen des Handels mit Endverbrauchern beachtet werden sollten.

Die Anbieterkennzeichnung mit den entsprechenden Daten muss vollständig unter einem gesonderten Menüpunkt (z. B. Impressum) angegeben werden. Eine Angabe lediglich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen reicht nicht aus. Es ist darauf zu achten, dass die Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sind.

Wer sicher gehen will, sollte eine gesonderte Seite mit den entsprechenden Pflichtangaben anlegen. Diese sollte von jeder anderen Seite des Internetauftritts durch einen Link verbunden sein. Nicht ausreichend ist, dass sich der Hinweis oder der Link lediglich auf der Startseite befindet. Zu beachten ist zudem, dass die Pflichtangaben von jeder Seite mit höchstens zwei „Klicks“ erreichbar sein müssen. Außerdem sollten die Angaben speicher- und ausdruckbar sein.

Die Pflichtangaben gelten im Übrigen auch für Newsletter und Werbe-Mails.

  1. Name und Anschrift, Vertretungsberechtigte

    Anzugeben sind sowohl der Vor- und der Zuname sowie die vollständige (ladungsfähige) Adresse des Anbieters. Die Bezeichnung einer bloßen Postfachadresse genügt dabei nicht den gesetzlichen Anforderungen. Bestehen mehrere Niederlassungen, ist im Zweifel die Hauptniederlassung anzugeben. Bei juristischen Personen ist eine korrekte und vollständige Firmierung erforderlich. Der/die Vertretungsberechtigte(n) - Geschäftsführer oder Vorstand – müssen ebenfalls angeführt werden. Diese Verpflichtung trifft nicht nur juristische Personen, sondern auch Personengesellschaften wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

  2. Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme zu dem Anbieter ermöglichen

    Neben der Bezeichnung der Postanschrift und der E-Mail-Adresse sollte in jedem Fall auch die Telefonnummer mitgeteilt werden. Die Angabe einer Telefonnummer unter der nur ein Anrufbeantworter zu erreichen ist genügt nicht. Sofern vorhanden, sollte auch die Faxnummer mit aufgeführt werden.

  3. Angaben zur ständigen Aufsichtbehörde

    Sofern Waren und Tätigkeiten angeboten oder erbracht werden, die der behördlichen Zulassung bedürfen, müssen Angaben zur ständigen Aufsichtsbehörde gemacht werden. Das soll dem Nutzer ermöglichen, sich bei der entsprechenden Stelle zu informieren und ggf. Beschwerden vorzubringen. Zusätzlich muss auf die offizielle Berufsbezeichnung, berufsrechtlichen Regeln und die zuständige Kammer hingewiesen werden.

  4. Angaben der Register / Umsatzsteueridentifikationsnummer

    Es müssen das zuständige Handelsregister und die Handelsregisternummer angegeben werden. Entsprechendes gilt für das Vereins-, Partnerschafts-, oder Genossenschaftsregister. Anzuführen ist zudem, soweit vorhanden, die Umsatzsteueridentifikationsnummer (bestehend aus den Buchstaben DE sowie neun weiteren Ziffern). Diese Nummer darf nicht mit der „normalen“ (Umsatz-) Steuernummer verwechselt werden. Die Steuernummer braucht (und sollte) nicht im Impressum aufgenommen werden.

2. Preisangaben

  1. Endpreis

    Nach der Preisangabenverordnung ist der Endpreis anzugeben, wenn sich der Online-Shop an Verbraucher richtet. Der Endpreis muss die Umsatzsteuer und alle sonstigen Preisbestandteile enthalten.

  2. Grundpreis

    Wer Verbrauchern Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben.

  3. Umsatzsteuer

    Bei Angeboten von Waren oder Leistungen muss ein Hinweis erfolgen, dass die ausgewiesenen Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile bereits enthalten. Der Hinweis muss grundsätzlich jedem Einzelpreis eindeutig zugeordnet sein. Eine eindeutige Zuordnung fehlt z. B. wenn der Hinweis erst nach längerem „Scrollen“ am Ende der Webseite für den Verbraucher zu erkennen ist. Ausreichend sollte allerdings für einen eindeutigen Hinweis sein, dass sich ein offensichtlicher „Sternchenhinweis“ an jedem Preis befindet, aus dem ersichtlich ist, dass die Umsatzsteuer im Preis enthalten ist.

  4. Liefer- und Versandkosten

    Die Höhe der Liefer- und Versandkosten ist ebenfalls anzugeben (z. B. : Porto, Verpackung, Lieferkosten, Nachnahmegebühr). Diese Angaben sind allerdings keine direkten Preisbestandteile, so dass diese neben dem Endpreis als zusätzlicher Hinweis angegeben werden sollten. Wenn die Höhe dieser Kosten nicht eindeutig angegeben werden kann (z.B. : bei Sammelbestellungen), sind die Einzelheiten der Berechnung anzugeben, damit der Verbraucher diese leicht berechnen kann.

    Die sicherste Art der Preisangabe ist demnach dann gegeben, wenn bei jedem Artikel hinter dem Preis ein deutlich lesbarer Hinweis „inkl. Mehrwertsteuer zzgl. 5,- € Versandkosten“ angebracht ist. Sollte der Hinweis nur lauten „inkl. Mehrwertsteuer zzgl. Versandkosten“, so sollte das Wort „Versandkosten“ mit einem entsprechendem Link auf die Seite versehen sein, die die Berechnung und die Höhe der einzelnen Versandkosten nachvollziehbar angibt.

3. Angaben zum Vertragsschluss

Speziell im Bereich des eCommerce gelten besondere Informationspflichten hinsichtlich des Vertragsschlusses. Informiert werden muss über die einzelnen zum Vertragsschluss führenden technischen Schritte, die Speicherung des Vertragstextes durch den Anbieter und den Zugang des Verbrauchers zu dem gespeicherten Vertragstext. Zudem ist über die vom Anbieter zur Verfügung stehenden Mittel zu informieren, mit denen der Kunde einen Eingabefehler erkennen und beheben kann sowie wie diese Mittel zu benutzen sind. Erklärt werden müssen auch die für den Vertragstext zur Verfügung stehenden Sprachen und sämtliche Verhaltenskodizes (innerhalb einer Organisation festgelegter und befolgter Kodex), denen sich der Anbieter unterwirft. Dabei muss die Möglichkeit bestehen, diese Angaben elektronisch einzusehen. Zudem ist der Zugang der Bestellung des Kunden durch den Anbieter umgehend auf dem elektronischen Wege zu bestätigen.

4. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Sofern der Anbieter AGB verwendet, ist auf Folgendes zu achten. AGB werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie wirksam in den Vertrag mit einbezogen werden. Werden AGB gegenüber Verbrauchern verwendet, so muss der Anbieter ausdrücklich auf die Geltung seiner AGB hinweisen und für eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme sorgen. Der Kunde muss sich zudem mit den AGB des Anbieters einverstanden erklären. AGB müssen deutlich hervorgehoben und gut lesbar sowie verständlich sein, denn unklare Formulierungen gehen zu Lasten des Verwenders. Für den Kunden müssen die AGB vor der Bestellung zur Kenntnis genommen werden können. Zudem müssen die AGB speicher- und ausdruckbar sein.

Auf der Website muss sich ein deutlich sichtbarer Hinweis auf die AGB befinden, den der Nutzer vor der Bestellung zur Kenntnis nehmen können muss. Hier empfiehlt es sich, in dem Bestellformular ein Feld mit aufzunehmen, welches ausdrücklich auf die Einbeziehung der AGB verweist und z. B. durch das Setzen eines Hakens seitens des Kunden bestätigt werden kann. Dabei sollte durch anklicken des Wortes „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ die AGB aufgerufen werden können. AGB sollten zudem gespeichert und ausgedruckt werden können.

5. Lieferzeiten

Der Verbraucher erwartet bei Verkaufsangeboten im Internet mangels anders lautender Angaben grundsätzlich die sofortige Verfügbarkeit der angebotenen Waren. Der Anbieter sollte somit unmissverständlich auf längere Lieferzeiten direkt bei dem jeweiligen Produkt hinweisen. Ein Hinweis in den AGB wird als nicht ausreichend angesehen. Dieses gilt im Übrigen auch für befristete Angebote.

6. Widerrufsrecht

Betreiber von Online-Shops müssen zudem darauf achten, dass Verbraucher ausreichend über das Widerrufrecht informiert werden. Verbrauchern steht ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zu, welches ohne Angabe von Gründen in Textform (Brief, Fax, E-Mail) oder durch Zurücksendung der Sache ausgeübt werden kann. Die Widerrufsbelehrung sollte durch einen entsprechenden Link zu erreichen sein, wobei aus der Bezeichnung des Links eindeutig hervorgehen muss, dass der Kunde zu der Widerrufsbelehrung gelangt. Sollte der Anbieter die Belehrung in seinen AGB einbetten, so reicht eine unauffällige Darstellung nicht aus. Vielmehr muss die Belehrung in den AGB von den anderen Klauseln klar hervorgehoben und in einer deutlich gestalteten Form zugänglich sein.

Bei der Verwendung der amtlichen Musterbelehrung für das Widerrufsrecht nach der BGB - Informationspflichtenverordnung ist die neuere Rechtsprechung zu beachten. Bei Online-Versteigerungen und Sofort-Kauf-Optionen ist bereits entschieden worden, dass anstatt der Widerrufsfrist von zwei Wochen eine Frist von einem Monat gilt.

Für den „klassischen“ Online-Shop bleibt es jedoch - die ordnungsgemäße Belehrung vorausgesetzt - bei der zweiwöchigen Widerrufsfrist. Dem Kunden müssen jedoch nach seiner Bestellung und vor der Auftragsbestätigung bzw., falls keine Bestätigung erfolgt, vor dem Versand der Ware die Widerrufsbelehrung in Textform übermittelt werden (E-Mail, Brief, Fax). Erfolgt die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsabschluss, beträgt die Frist einen Monat.

7. Datenschutz

Der Anbieter ist darauf angewiesen, zur Geschäftsabwicklung personenbezogene Daten des Kunden zu erhalten. Personenbezogene Daten dürfen jedoch nur gespeichert und verarbeitet werden, wenn gesetzliche Vorschriften dies zulassen oder der Betroffene ausdrücklich in die Verarbeitung eingewilligt hat. Datenschutz bei Kundenbeziehungen im Internet ist ein sehr sensibles Thema und sollte unbedingt beachtet werden. Eine Information des Nutzers sollte vor der ersten Erhebung personenbezogener Daten erfolgen. Dabei ist die Unterrichtung hinsichtlich der Datenverarbeitung so anzubringen, dass der Nutzer sie üblicherweise zur Kenntnis nehmen kann. Auch eine Unterrichtung mittels Link ist möglich. Hierbei sollte dieser Link in verständlicher Weise als Hinweis auf den Datenschutz erkennbar sein. Die Unterrichtung selbst muss ebenfalls verständlich, vollständig und jederzeit abrufbar sein.

Unzureichend ist insbesondere ein pauschaler Hinweis, dass dem Datenschutz unter Zugrundelegung der aktuellen Gesetze Rechnung getragen wird. Denn der Nutzer hat ein Anspruch darauf, genau zu erfahren, was mit seinen Daten geschieht.

Der Anbieter sollte immer nach dem Prinzip der Datensparsamkeit und Datenvermeidung verfahren. Also nur so viele Daten erfassen und verwenden, wie zur Abwicklung des Bestellvorgangs und der Kommunikation mit dem Kunden unbedingt notwendig sind.

  1. Daten zur Abwicklung der Bestellung

    Alle Daten, die der Kunde freiwillig angibt (z.B. Adresse, E-Mail etc.) und die für die Abwicklung der Bestellung und die Abrechnung benötigt werden, dürfen ohne besondere Einwilligung des Kunden für diese Zwecke gespeichert und verarbeitet werden.

  2. Daten zu Werbezwecken / Nutzungsprofile

    Newsletter dürfen nur an Kunden versendet werden, die sich hierfür angemeldet haben. Alle Daten, die der Kunde nicht aktiv angibt (z.B. Surfverhalten, Zeit, Datum des Webseitenbesuchs, Interesse an bestimmten Produkten etc.) dürfen ohne Zustimmung des Kunden nicht gespeichert und verarbeitet werden. Hat der Kunde seine Einwilligung erklärt, so darf der Dienstanbieter Nutzungsprofile für Zwecke der (eigenen) Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Teledienste bei Verwendung von Pseudonymen erstellen.

  3. Einwilligung

    Die Nutzung der personenbezogenen Daten für Werbezwecke, Nutzungsprofile etc. ist nur mit der ausdrücklichen und bewussten Einwilligung der Kunden zulässig. Die Einwilligung darf sich daher nicht versteckt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Nutzungsbedingungen befinden, so dass sie der Kunde gleichsam durch deren Akzeptanz zum Vertragsinhalt macht. Die wohl „datenschutzfreundlichste“ Lösung dürfte darin bestehen, dass durch Ankreuzen eines Einwilligungskästchens die Zustimmung ausdrücklich erteilt wird. Die Anforderungen an die Einwilligung, Speicherung, Verarbeitung und technischen Vorkehrungen sind unbedingt zu beachten. Die Einwilligung kann elektronisch und muss vor Vertragsschluss und Datenerhebung erklärt werden. Eine entsprechende Einwilligung sollte somit gegebenenfalls dort eindeutig sichtbar eingebaut werden, wo die Daten online in die Maske eingegeben werden und zum Speichern der Daten aufgefordert wird. Der Nutzer ist vor Erklärung seiner Einwilligung auf sein Recht des jederzeitigen Widerrufs hinzuweisen.

  4. Cookies

    Oftmals werden Cookies verwendet, um die spätere Identifizierung des Nutzers zu ermöglichen. Werden diese Daten längere Zeit auf dem Computer des Nutzers gespeichert, muss der Nutzer vor dem Setzen eines solchen Cookies in geeigneter Form unterrichtet werden. Die Unterrichtung selbst sollte Information über den Zweck, den Inhalt und das Verfallsdatum des Cookies enthalten. Eine Unterrichtung kann entfallen, wenn Cookies ausschließlich für die Dauer der jeweiligen Sitzung gespeichert und danach automatisch gelöscht werden und ein Personenbezug nicht hergestellt wird.

  5. Auskunftsanspruch des Kunden

    Der Kunde hat ein vollumfängliches Recht auf unentgeltliche Auskunft über seine gespeicherten personenbezogenen Daten sowie das jederzeitige Recht auf Berichtigung, Löschung und Sperrung dieser Daten. Sofern der Löschung gesetzliche, vertragliche, handels- bzw. steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen oder Gründe entgegenstehen, sollte anstelle einer Löschung eine Sperrung der Daten erfolgen.

8. Sonstiges

Es müssen zudem Informationen über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung, Mängelansprüche und Garantien sowie Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung, Lieferung oder Erfüllung des Vertrages angegeben werden. Sollten Zusatzkosten für Telekommunikation anfallen, die die üblichen Tarife übersteigen, so sind diese Kosten ebenfalls gesondert anzugeben.


Rechtsanwalt Christopher Beindorff
Beindorff & Ipland Rechtsanwälte
Rubensstr. 3
30177 Hannover
Tel. : 0511 - 6468098
Fax: 0511 – 6468055
info@beindorff-ipland.de
www.beindorff-ipland.de

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