Kein Akteneinsichtsrecht bei Filesharing!

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Nach Auffassung des LG München I (Beschluss vom 12.03.2008, Az. 5 Qs 19/08,)  hat die Musik/Filmindustrie kein Recht zur Akteneinsicht, da überwiegende schutzwürdige Interessen der Beschuldigten dem entgegenstehen. Aus dem Umstand, dass eine IP einer bestimmten Person zugeordnet werden kann, folgt nicht, dass diese Person zu der angegebenen Tatzeit über den genannten Anschluss die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Ein hinreichender Tatverdacht kann daher nicht bejaht werden. Die Ermittlungen wurden gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und die Akteneinsicht der Filmindustrie verweigert. Ebenso hatte es das LG Saarbrücken gesehen (Beschluss vom 28.01.2008, Az. 5 (3) Qs 349/07).


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