JMStV: Neue Pflichten für Webseitenbetreiber ab Anfang 2011
Mehr zum Thema: Internetrecht, Computerrecht, Webseitenbetreiber, AltersfreigabeWie schon in aller Munde haben die Ministerpräsidenten der Bundesländer bereits die Novelle des Jugendmedienschutzstaatsvertrags (JMStV) verabschiedet. Diese vor dem Hintergrund der 14. Änderung des Rundfunkstaatsvertrages anstehende Novellierung wird nun noch von den Landesparlamenten abgesegnet werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten einheitliche Regelungen für den Jugendmedienschutz in Rundfunk und Internet geschaffen werden, um unter anderem auch einen geschützten Raum für Kinder und Jugendliche im Internet anzubieten.
Die Neufassung des JMStV sieht vor, dass ab dem 01. Januar 2011 alle deutschen Webseiten mit einer Alterskennzeichnung versehen werden sollen. Dazu müssen alle Anbieter ihre Inhalte in die Altersstufen „ab 0“, „ab 6“, „ab 12“, „ab 16“ oder „ab 18 Jahren“ einstufen. Bis Anfang 2011 muss und sollte also jeder Anbieter im Internet seine Webseiten auf jugendgefährdende Inhalte überprüfen, ggf. auch seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen anpassen. Soweit erforderlich, müssen dann eine entsprechende Klassifizierung erfolgen und Maßnahmen zum Schutz der Jugend vor bestimmten Inhalten getroffen werden. Die Pflicht zur Einordnung des Inhalts soll dabei gesetzlich für jede Webseite gelten. Hierfür sind z.B. technische Altersprüfungen oder Sendezeitbeschränkungen vorgeesehen. Damit verbunden ist die Verwendung von Jugendschutzprogrammen geplant, welche ein auslesbare Altersfreigabe enthalten.
Grundsätzlich können aber auch Inhalte, sofern diese nicht strafrechtlich relevant sind, im Internet auch zukünftig weiterhin frei angeboten werden, ohne dass ein Webseitenbetreiber aus jugendschutzrechtlicher Sicht etwas unternehmen muss. Hiervon gibt es allerdings zwei Ausnahmen. Zum einen müssen Inhalte, die nur für Nutzer ab 12 Jahren geeignet sind und nicht von Inhalten, die für jüngere Kinder bestimmt sind, getrennt gehalten werden. Die weitere Ausnahme betrifft Inhalte, die nur für Nutzer ab 16 oder 18 Jahren geeignet sind. Wenn diese Ausnahmen auf Sie zutreffen sollten, sind Sie gesetzlich verpflichtet, in der Form tätig zu werden, als dass Sie Sendezeitbegrenzungen nutzen oder Wahrnehmungserschwerungen mittels technischer oder sonstiger Mittel vorschalten müssen. Da dies für einige Webseitenbetreiber teilweise zu umständlich oder gar technisch nicht realisierbar ist, gibt es auch eine neue alternative Möglichkeit, ein Angebot mit einer Altersstufe zu kennzeichnen.
Nach dem JMStV müssen dabei Webseitenbetreiber selbst einschätzen, ab welcher Altersstufe eine Freigabe ihress Angebot erfolgen darf, weil jeder Anbieter für Inhalte, die er selbst veröffentlicht, auch verantwortlich ist. Bei normalen Inhalten wird dies in der Regel unproblematisch sein. Bei anderen Inhalten wie z.B. z.B. erotischer oder gewaltsamer Natur dürfte allerdings dies nicht ganz einfach werden. Hierzu wird es aber ab 2011 auch Klassifizierungssysteme geben, die dem Betreiber bei der zutreffenden Bewertungs seiner Inhalte helfen sollen.
Bei Verstoß gegen diese neuen Pflichten zum Jugendschutz im Internet besteht einerseits die Gefahr der Verhängung eines Bußgeldes durch die zuständige Aufsichtsbehörde, sofern zum Beispiel eine Altersstufe vorwerfbar falsch gewählt wurde. Dieser Gefahr kann man dadurch begegenen, in dem man als Anbieter ein Klassifizierungssystem einer anerkannten Selbstkontrolleinrichtung durchläuft. Weiterhin besteht natürlich wie bislang auch schon im geschäftlichen Verkehr die Möglichkeit wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen, wenn sich ein Marktteilnehmer nicht gesetzeskonform verhält.