Internetversand und Rückgaberecht: Weder Hin- noch Rücksendekosten sind zu tragen

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Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 15.09.2007 (Az. 15 U 226/06) entschieden, dass nach einer Bestellung im Online-Shop und dem danach ausgeübten Rückgaberecht durch Rücksendung der Ware auch die Kosten der ursprünglichen Versendung der Ware zum Kunden nicht mehr mit einer Versandkostenpauschale berechnet werden dürfen.

Ohnehin liegt dem deutschen Fernabsatzrecht die Verbraucherschutzfunktion zu Grunde, dass ein Kunde als Verbraucher, der sein Recht auf Widerruf oder Rückgabe frist- und ordnungsgemäß ausübt, daraus keine Kosten befürchten muss. Der Verbraucher soll am Ende tatsächlich so gestellt sein, als habe das Geschäft nicht stattgefunden, dies auch und insbesondere hinsichtlich der Kosten für Versand und Rücksendung. Eine Ausnahme bilden z.B. Warenbestellungen, deren Bestellwert 40 Euro insgesamt nicht übersteigt, da für die Rücksendung dieser Waren ausnahmsweise dem Kunden die Kosten durch Vertragsklausel auferlegt werden können.

Markus G. Werner
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Grundsätzlich können im Internetversandhandel Verträge bis zu zwei Wochen nach dem Erhalt der Ware und der Widerrufsbelehrung durch Widerruf rückgängig gemacht werden. Bei gewerblichen eBay-Shops muss die Widerrufsfrist nach der überwiegenden Rechtsprechung sogar einen ganzen Monat betragen. Welche Frist auf eBay nun letztlich gilt, ist aber unter den Gerichten umstritten.

Nach dem Urteil des OLG Karlsruhe müssen Shop-Betreiber, die ihren Kunden die Kosten der Hinsendung, also die eigentlichen Versandkosten, in ihren AGB oder an anderer Stelle bei Vertragsschluss oder -abwicklung auferlegen, um so mehr mit einer berechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ihrer Mitbewerber rechnen. Verbraucher, die im Internetshop bestellt haben und die Bestellung widerrufen haben brauchen sich hingegen nicht auf die Bezahlung der Versendungskosten in Anspruch nehmen zu lassen, bzw. können diese Gebühren zurückfordern.

Markus G. Werner
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

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