Illegale Downloads via Internettauschbörsen

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OLG Köln bejaht Beschwerderecht der Internet - Anschlussinhaber!

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat mit Beschluss vom 05.10.2010 (Az. 6 W 82/10) ein Beschwerderecht des Anschlussinhabers im Auskunftsverfahren gemäß § 101 Abs. 9 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) bejaht. Worum geht es in dieser äußerst begrüßenswerten Entscheidung?

Im Internet gibt es  Tauschbörsen, in denen die Benutzer sich im Rahmen eines Peer-to-Peer-Netzwerkes gegenseitig über die jeweilige Tauschplattform Daten zur Verfügung stellen. Hierzu sind alle Computerbenutzer über eine bestimmte Software in einem eigenen Netzwerk miteinander verbunden. Jeder Nutzer der Internettauschbörse bietet den anderen Nutzern sodann Einblick in einem bestimmten Teil der Festplatte seines Computers. Die Daten werden dann gegenseitig über die Tauschplattform zur Verfügung gestellt.

Ein großes Musikunternehmen hatte im hier besprochenen Fall festgestellt, dass ein im August 2008 erschienenes Pop-Album in einer solchen Internet-Tauschbörse zum Download angeboten wurde. Das Landgericht Köln hat dem beteiligten Internet-Provider im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG auf Antrag der Musikfirma gestattet, unter Verwendung der sog. Verkehrsdaten Auskunft über den Namen und die Anschrift des Nutzers zu erteilen, dem die für den betreffenden Vorgang ermittelte dynamische IP-Adresse zugewiesen war. Der Provider erteilte die Auskunft und benannte die Inhaberin des Anschlusses.

Diese wurde sodann von der Plattenfirma zur Abgabe einer sog. strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Kostenübernahme oder zur Zahlung eines abschließenden Vergleichsbetrages von 1.200,00 € aufgefordert.

Mit ihrer Beschwerde beanstandete die Anschlussinhaberin nun, dass der Provider Informationen über ihren Internetanschluss weitergegeben und das Landgericht dies gestattet habe, ohne sie davon in Kenntnis zu setzen!

Der für Urheberrechtssachen zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts gab der Beschwerdeführerin Recht.

Die Kölner Richter haben festgestellt, dass die Anschlussinhaberin in ihren Rechten verletzt wurde, da das gewerbliche Ausmaß der Urheberrechtsverletzung nicht festgestellt werden konnte. Bei einem Musikalbum, das schon vor mehr als 1 1/2 Jahren erschienen war, müssen nach Ansicht des Gerichts nämlich besondere Umstände vorliegen, um eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß annehmen zu können. Der Senat hat insbesondere darauf hingewiesen, dass sich die Auskunft des Providers über die Person des hinter einer bestimmten IP - Adresse stehenden Anschlussinhabers an Hand von Verkehrsdaten nach ihrer Erteilung nicht mehr rückgängig machen lässt, so dass sich damit die richterliche Gestattungsanordnung in der Hauptsache erledigt und für die Statthaftigkeit der Beschwerde eines betroffenen Anschlussinhabers zusätzlich ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse erforderlich sei. Ein solches berechtigtes Interesse der Beschwerdeführerin bejahte der 6. Zivilsenat auf Grund eines schwerwiegenden Grundrechtseingriffes  in das Telekommunikationsgeheimnis.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit hat der Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Entscheidung ist also noch nicht rechtskräftig.

Die Entscheidung ist begrüßenswert, zumal die Betroffenen durch die Weitergabe ihrer Verkehrsdaten erheblich beeinträchtigt werden. Die Urheberrechtsinhaber wenden sich nämlich nach erteilter Auskunft  an die Internet Anschlussinhaber und zwingen sie, sich gegen den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung zu verteidigen.

Soweit nicht das Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung, sondern nur deren fehlendes gewerbliches Ausmaß und damit das Bestehen eines Auskunftsanspruchs in Rede steht, ist es für die Annahme eines Beweisverwertungsverbots in einem Folgeprozess von nicht zu unterschätzender Bedeutung, ob der Anschlussinhaber Beschwerde gegen den Beschluss, der dem Abmahner die Auskunft gestattet hat, einlegt.

Sie sollten auf keinen Fall  auf eine Abmahnung wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen nicht reagieren.

Auch künftig ist in vielen Fällen die Abgabe einer sogenannten  " modifizierten Unterlassungserklärung " empfehlenswert, um so den Unterlassungsanspruch  der Gegenseite zu erledigen. Diese modifizierte Unterlassungserklärung sollte so formuliert werden, dass so wenig wie möglich aber soviel wie nötig zugestanden wird. Bei der Erstellung einer modifizierten Unterlassungserklärung sollte stets kompetente anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

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