Haftung des Händlers für Herstellerfehler?

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Ist die vom Online-Händler gelieferte Sache fehlerhaft, dann stellt sich die Frage, ob er für Schadensersatz haften muss. Ein aktuelles Urteil zeigt auf, wann der Händler von der Haftung befreit ist.

LG Hagen, Urteil vom 24.08.2012,  Az.: 2 O 61/12                 

Sachverhalt

Der Kläger hatte für seinen Audi A 6 beim beklagten Online-Händler einen Zahnriemensatz samt Zubehör inklusive mehrere Bolzen bestellt und geliefert bekommen.

Der Händler hatte die Ware in ungeöffneter Originalverpackung an den Kläger weitergeleitet. Nach Einbau des Zahnriemensatzes kam es zu einem schweren Motorschaden. Als Ursache wurde ein fehlerhafter Bolzen ausgemacht, der anstatt eines zentrischen einen exzentrischen Innensechskant hatte.

Darauf verlangte der Kläger vor dem Landgericht Ersatz für den entstandenen Schaden i.H.v.  ca. 5000 €.

Entscheidung

Das Gericht erkannte zwar an, dass die Lieferung eines mangelhaften Bolzens eine objektive Pflichtverletzung des Kaufvertrages darstelle. Die für einen Schadensersatzanspruch weiter erforderliche Voraussetzung eines Verschuldens des Händlers konnte es allerdings nicht feststellen.

„Der Beklagte hat die gelieferte Schraube nicht selbst hergestellt, sondern den Zahnriemensatz, der die Schraube enthielt und der ihm von seiner Lieferantin original verpackt angeliefert worden war, unverändert an den Kläger weitergeliefert“, so das Gericht.

Da der Fehler nur im Produktionsprozess aufgetreten sein könne, an dem der Händler jedoch nicht beteiligt gewesen sei, treffe ihn auch keine Verantwortung für Produktfehler.

Dem Händler sei auch nicht der Vorwurf mangelnder Überprüfung der Ware vor deren Weiterverkauf zu machen.

Unterstellt, er hätte die Originalverpackung geöffnet, um die Bolzen zu untersuchen, wäre ihm die Fehlerhaftigkeit mit bloßem Auge nicht aufgefallen. Denn selbst der im Verfahren zugezogene Sachverständige hatte bei Sichtung der Schraube den Fehler nicht erkannt, dieser war erst in einem Labor zur Materialprüfung aufgefallen.

Die Untersuchungspflicht eines einfachen Händlers dürfte auch nicht überspannt werden. Es könne im Hinblick auf den Preis und der Vielzahl der angebotenen Waren nicht von einem Händler eine umfassende Materialprüfung verlangt werden.

Etwas anderes könne nur gelten, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Ware ersichtlich gewesen wären.

Der Händler muss sich aber auch nicht das Verschulden des Herstellers gemäß § 278 BGB zurechnen lassen.  Nach dieser Vorschrift haftet der Geschäftsherr für das Fehlverhalten seiner Erfüllungsgehilfen. Der Hersteller ist aber nicht Gehilfe des Händlers bei der Erfüllung des Kaufvertrages. Denn dieser beinhaltet nur die Pflicht, dem Käufer Eigentum an der Sache zu verschaffen, nicht dagegen die Herstellung.

Fazit: Anders als beim Rücktritt und der Kaufpreisminderung haftet der Händler regelmäßig nicht auf Schadensersatz für Herstellungsfehler.

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