Häufige AGB Fehler, doppelte Schriftformklausel in AGB ist unwirksam

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Abmahngefahr wegen AGB Fehler bei doppelter Schriftformklausel

AGB werden häufig und gern verwendet, der Grund liegt darin, für eine Vielzahl von Verträgen eine einheitliche Regelung des Vertragsinhalts zu haben.

Eine häufige Verbreitung in AGB erfährt noch eine wie folgt oder ähnlich lautende Klausel:

„Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Ein Verzicht auf die Schriftform kann nur schriftlich vereinbart werden.“

Diese Klausel ist jedoch unwirksam. Insbesondere geht bereits aus dem Gesetz hervor, genauer § 305b BGB, dass Individualvereinbarungen, wozu auch mündliche Vereinbarungen gehören, gegenüber AGB Vorrang besitzen. Damit ist eine solche Klausel im Wesentlichen nicht mit dem Grundgedanken des Gesetzes zu vereinbaren. (BGH Urteil vom 21. 9. 2005 –  Az. XII ZR 312/ 02)

Im Internet sind solche fehlerhaften AGB für jeden einsehbar und daher bei unwirksamen Klauseln häufig abmahngefährdet. Deshalb sollte bei Verwendung von AGB im Internet besondere Vorsicht geboten sein, die Übernahme von häufig verwendeten jedoch unwirksamen Vereinbarungen kann dann schnell teuer werden.

Bei der Erstellung von allgemeinen Geschäftsbedingungen und Widerrufsbelehrungen im Onlinebereich sollte daher stets genauestens geprüft werden.  

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