Gesetz gegen Kostenfallen im Internet "One-Button-Lösung"

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Ein längst überfälliger Schritt zur Stärkung der Verbraucherrechte

Die Kostenfallen im Internet verunsichern schon seit Jahren die Internetnutzer und untergraben so ihr Vertrauen in den elektronischen Geschäftsverkehr. Der Gesetzgeber führt in § 312g BGB für den Verbraucher ein klares Kriterium ein, ob der Verbraucher im Internet einen wirksamen kostenpflichtigen Vertrag geschlossen hat. Der Verbraucher muss hierbei ausdrücklich bestätigen, dass ein ein kostenpflichtiger Vertrag zustande kommt. Dabei müssen Unternehmer dem Verbraucher vor Vertragsschluss die wesentlichen Eckpunkte des Vertrags klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.

Die One-Button-Lösung tritt ab dem 01.08.2012 in Kraft.

Alte Fassung des § 312g BGB Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden

1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
2. die in Artikel 246 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und
4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nr. 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 findet keine Anwendung, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 findet keine Anwendung, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.

(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt. Steht dem Kunden ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 3 Satz 1 nicht vor Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Pflichten.

Neue Fassung ab dem 01.08.2012 (Absatz 1 bleibt unverändert)

“(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.
(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.”

Der Online-Shop-Betreiber ist bei kostenpflichtigen Verträgen mit Verbrauchern im Internet ab dem 01.08.2012 verpflichtet, unmittelbar vor der Bestellung klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die wesentlichen Vertragselemente zu informieren. Dazu gehört beispielsweise der Preis. Demzufolge müssen diese Informationspflichten vor dem Check-Out-Prozess eingebunden werden.

Der Gesetzgeber führt dazu unter anderem folgendes aus:

  • Der Unternehmer ist verpflichtet, bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr über eine entgeltliche Leistung dem Verbraucher unmittelbar, bevor dieser seine Bestellung abgibt, Informationen über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung, den Gesamtpreis, gegebenenfalls anfallende Liefer- und Versandkosten und bei Dauerschuldverhältnissen über die Mindestlaufzeit des Vertrages klar und verständlich zur Verfügung zu stellen.
  • Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt hat, dass diese Bestellung für ihn eine Zahlungspflicht auslöst. Sofern die Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt,liegt eine wirksame Bestätigung nur vor, wenn diese Schaltfläche mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
  • Der persönliche Anwendungsbereich der Regelung beschränkt sich auf Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern, bei denen der Unternehmer Anbieter einer entgeltlichen Leistung ist.
  • Der sachliche Anwendungsbereich umfasst sowohl Warenlieferungs- als auch Dienstleistungsverträge. Für Finanzdienstleistungsverträge gilt nur die Verpflichtung zur eindeutigen Beschriftung der Bestellschaltfläche, nicht jedoch die besondere Gestaltungsanforderung für Vertragsinformationen.
  • Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr, die ausschließlich durch individuelle Kommunikation (in erster Linie E-Mail) geschlossen werden, sind nicht erfasst.

Wie muss der Bestellbutton beschriftet sein – Welche Formulierungen sind grundsätzlich zulässig?

Die Buttonlösung stellt dabei sicher, dass der Verbraucher bei Abgabe seiner Bestellung zweifelsfrei erkennen kann, dass diese auf den Abschluss eines entgeltpflichtigen Vertrages gerichtet ist. Der Online-Shop-Betreiber muss ab dem 01.08.2012 den Bestellbutton gut lesbar mit einem eindeutigen Hinweis auf die Zahlungspflicht einrichten. Neben den zulässigen Formulierungen darf die Schaltfläche mit keinen weiteren Zusätzen versehen werden, denn der Verbraucher soll durch ergänzende Texte nicht von der entscheidenden Information abgelenkt werden. Die Schrift des Button muss gut lesbar sein.

Der Gesetzgeber lässt hierzu folgende zulässige Formulierungen zu:

  • kaufen

  • kostenpflichtig bestellen

  • zahlungspflichtigen Vertrag schließen.

Dagegen reichen diese Formulierungen beispielsweise nicht aus:

  • Bestellen

  • Anmeldung

  • Weiter

  • Bestellung abgeben.

Die Positionierung des Bestellbutton ist sehr wichtig. Der Bestellbutton muss so ausgerichtet sein, dass alle Informationen, die der Verbraucher zur Bestellung seiner Ware oder Dienstleistung benötigt vor dem Bestellbutton zum Ausdruck gebracht worden sind.

Eine Information des Verbrauchers, die unterhalb der Bestellschaltfläche angeordnet ist und erst durch Scrollen sichtbar wird, kann nicht sicherstellen, dass der Verbraucher die Information vor Abgabe der Bestellung erhält.

Es müssen demzufolge diese Mindestinformationen oberhalb des Bestellbuttons genannt werden:

  • die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung;

  • die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat;

  • den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht;

  • gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden;

Fehlt eine dieser Mindestvoraussetzungen, ist kein wirksamer Vertrag zustande gekommen. Der Unternehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen von § 312g Abs. 3 BGB eingehalten wurden.

Lassen Sie sich bei Bedarf von unserer Kanzlei beraten, denn liegen falsche Informationen über den Vertragsschluss vor oder ist der Bestellbutton falsch positioniert oder beschriftet, führt das zu einer Verlängerung der Widerrufsfrist, kann darüber hinaus abgemahnt werden und schlimmstenfalls ist kein Vertrag zustande gekommen. Auch sollten Ihre AGB´s bezüglich der Änderung überprüft und angepasst werden.