Genügen einfache Altersverifikationssysteme den Vorgaben desJugendmedienschutz-Staatsvertrages?

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I. Funktionsweise eines typischen Altersverifikationssystem im Internet

Von Rechtsanwalt Max-Lion Keller

Es gibt im Internet eine unüberschaubare Vielzahl von Anbietern, die pornographische Inhalteim Internet anbieten. Um diese Internetangebote im Netz nutzen zu können, müssen sich dieNutzer zuvor anmelden. Dies geschieht typischerweise durch eine „2-Stufen-Lösung":

1. Stufe: Zunächst hat der potentielle Kunde die Eingabe der persönlichen Daten inkl.der Personalausweisnummer zu leisten („Altersverifikationssystem").

2. Stufe: Danach ist die Zahlungsmethode anzugeben. Hierbei kann zwischen demBezahlen per Kreditkarte, Bankeinzug oder einer Abrechnung über dieTelefonausrechnung ausgewählt werden.

Fragestellung:

Genügt dieses recht simple, aber dennoch tausendfach eingesetzte Altersverifikationssystem,um Kinder und Jugendliche effektiv von pornographischen Inhalten, auch wenn sie imInternet angeboten werden, auszuschließen?

II. Allgemeine rechtliche Beurteilung des Anbietens pornografischer Inhalte im Internet

Das Anbieten pornographischer Darstellungen im Internet kann mit dem Strafgesetzbuch (vgl.§ 184c StGB) sowie dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV)kollidieren. Insbesondere der zwischen den Bundesländern geschlossene JMSTV dient gemäßseinem § 1 dem einheitlichen Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Angeboten inelektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die ihre Entwicklung oderErziehung beeinträchtigen oder gefährden. Nach § 4 Abs. 2 JMStV sind pornografischeAngebote grundsätzlich unzulässig. Sie sind nur dann zulässig, wenn von Seiten desAnbieters sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden(„geschlossene Benutzergruppe").

III. Genügt ein Altersverifikationssystem den in § 4 Abs. 2 JMStV aufgestelltenVorgaben?

Zumindest das Landgericht Saarbrücken (Urteil vom 26.07.2005 –7 II O 49/05) ist derAuffassung, dass ein Alterverifikationssystem mit der unter Ziffer I dargestelltenFunktionsweise (vgl. oben) nicht hinreichend sicherstellen kann, dass Kindern undJugendlichen der Zugriff zu pornografischen Angeboten verhindert ist.

Die oben angesprochene „Sicherstellung" i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV und § 184 c Satz 2StGB erfordert nämlich das Vorhandensein wirklich „effektiver Barrieren" zwischen derpornografischen Darstellung und dem Minderjährigen (so auch schon das OLG Düsseldorf,Urteil vom 17.02.2004). Diese Barrieren müssten bei Angeboten im Internet genauso effektivsein, wie bei Angeboten im PayTV oder beim Videoverleih. Eine solche Barriere würde aberdurch das oben angesprochene Altersverifikationssystem (AVS) nicht aufgestellt. Da helfeauch die oben dargestellte „2-Stufen-Lösung" nicht weiter. Dies aus folgenden Gründen:

  1. Zur „1. Stufe": Eingabe der persönlichen Daten inkl. der Personalausweisnummer

    Das Landgericht Saarbrücken führt hierzu aus:

    „Kinder und Jugendliche haben eine nicht zu unterschätzende Vielzahl von Möglichkeiten,um sich eine „gültige" Personalausweisnummer zu beschaffen. Hierbei ist zu bedenken, dassJugendliche in aller Regel die Möglichkeit haben, sich die PA-Nummern von ihren Elternoder älteren Geschwistern zu beschaffen. In den meisten Haushalten dürften sich dieseDokumente nicht in einem stetigen Verschluss vor den Minderjährigen befinden.Auch entspricht es der Lebenserfahrung, dass Freunde und Bekannte der Minderjährigen, diebereits volljährig sind, ihre Personalausweisnummer an sie weitergeben könnten.Des Weiteren ist es möglich, sich ohne große Mühen eine PA-Nummer im Internet überentsprechende Programme zu generieren. Entsprechende Links können über Suchmaschineninnerhalb weniger Minuten ausfindig gemacht werden. Hierbei ist nun unerheblich, ob dasAVS einen Abgleich zwischen der in der PA-Nummer enthaltenen Behördenkennzahl und derPostleitzahl des Wohnsitzes vornimmt, denn wenn ein Minderjähriger sich die „echten"Ausweisdaten eines Volljährigen zu Nutze macht, stellt dieser Abgleich keinen erhöhtenSchutz dar.

    Ebenso verhält es sich mit den z.B. im Internet generierten PA-Nummern, da man dort diePostleitzahl des Wohnortes mit der Behördenkennzahl abgeglichen kann."

  2. Zur „2. Stufe": Auswahl der Zahlungsmethode

    Nach dem Landgericht Saarbücken kann ebenfalls der Umstand, dass bei der Anmeldung zumeinschlägigen Internetdienst eine Zahlungsmethode ausgewählt werden muss, nicht zu eineranderen rechtlichen Würdigung führen:

    Ab 16 Jahren sei es Jugendlichen nämlich möglich, ein eigenes Bankkonto zu führen. Da überein solches die Bezahlung des Monatsbeitrags erfolgen könne, sei eine effektive Barrierezwischen dem Angebot des Internetdienstanbieters sowie dem Minderjährigen nichtvorhanden.

IV. Fazit:

Festzuhalten ist, dass Altersverifikationssysteme dann nicht den in Deutschland geltendenSchutzbestimmungen von Minderjährigen genügen, wenn sie lediglich die Eingabe derpersönlichen Daten inkl. der Personalausweisnummer der Internetsurfer voraussetzen.

Auch auf zwei weitere Argumente, vorgebracht von dem Anbieter des „Pornoseitendienstes",ließ sich das Landgericht Saarbrücken nicht ein:

  1. So wurde vorgetragen, dass eine Zugangsbeschränkung doch ohnehin ins Leere laufe, da esja eine Vielzahl von ausländischen Angeboten gebe. Hier erwiderte das Gericht, dasszumindest derjenige, der in Deutschland agiert und auf dem deutschen Markt tätigt ist, sichim Geltungsbereich nationaler Gesetzte befindet, zu deren Einhaltung er verpflichtet ist.

  2. Auch das weitere „Argument", es sei nichtbewiesen, dass pornografische Darstellungenjugendgefährdende Wirkung hätten, fand kein Gehör. Dies aus dem Grund, da derGesetzgeber „wie u.a. die Neuregelung des § 184c StGB zeigt, von seinerEinschätzungsprärogative dahingehend Gebrauch gemacht hat, dass Jugendliche vonpornografischen Inhalten, auch wenn sie im Internet gebraucht werden, im Geltungsbereichdeutscher Gesetze möglichst wirksam ausgeschlossen werden sollen (vgl. OLG Düsseldorf,Urteil vom 24.05.2005 –I 20 U 143/04).

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