Filesharing – Dank KaZaA, Limewire und Co. vor dem Kadi

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Die Rechtslage beim Filesharing

Von Rechtsanwalt Thomas J.Lauer

Auch nach dem Aus von Napster vor einigen Jahren gibt es noch immer eine Vielzahl von Internettauschbörsen, die jedem PC-Besitzer die Möglichkeit zum Up- und Download von Musikstücken, Filmen, Bildern und Softwareprogrammen bieten. Zu den bekanntesten Vertretern entsprechender Programme zählen KaZaA, Limewire und BearShare, die allesamt auf dem Peer-to-Peer-Netzwerk „Gnutella" basieren und dem unbedarften Benutzer aufgrund der dezentralen Organisation ohne zentralen Server Anonymität vorgaukeln.

In der Szene gilt Filesharing als schick und wird – wenn sich überhaupt jemand Gedanken über die Zulässigkeit macht - höchstenfalls als „Kavaliersdelikt" belächelt. Und so verwundert es nicht, dass Filesharing längst keine Domäne von Computerfreaks mehr ist, sondern sich inzwischen durch alle Altersklassen und alle gesellschaftlichen Schichten zieht. Dass man aber mit dem Anbieten eines Films oder Musikstücks in einer Filesharingbörse bereits mit einem Bein im Gefängnis steht, wird entweder verdrängt oder hat sich noch gar nicht groß herumgesprochen. Dabei gab es erst kürzlich einige neue Gesetzesverschärfungen, die längst nicht mehr nur gewerbsmäßige „Piraten" im Visier hat, sondern auch den „kleinen Fisch" am heimischen Familien-PC.

Dreh- und Angelpunkt für die rechtliche Beurteilung ist das Urheberrecht. Dabei gilt der Grundsatz: Nur der Urheber eines Werkes hat das Recht, sein Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder über die Zugänglichmachung durch Andere zu bestimmen. Zur Öffentlichkeit gehört nach § 15 Absatz 3 Urhebergesetz jeder, der nicht mit dem Verwerter oder mit einer anderen Person, der das Werk in irgendeiner Weise zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. "Öffentlichkeit" im Sinne des Gesetzes dürfte damit bei Tauschbörsen ausnahmslos gegeben sein, da wohl niemand ernsthaft behaupten kann, so viele Freunde, Bekannte und Verwandte zu haben, wie Nutzer auf die eigenen freigegebenen Dateien im Rahmen des Filesharings Zugriff nehmen können.

Das alte Urheberrecht ließ noch ein paar Schlupflöcher offen, die die Rechtslage beim Filesharing unklar ließen. Nach § 52 Urhebergesetz alter Fassung war eine öffentliche Wiedergabe eines Werks erlaubt, wenn dies nicht zu Erwerbszwecken diente. Damit war den Filesharern nicht beizukommen, wenn Sie – dem zentralen Funktionsprinzip offener Netzwerke folgend – nicht nur Dateien von anderen Rechnern „saugten", sondern selbst Daten zum Download freigaben. Durch die Änderung des Urheberrechts ist eine öffentliche elektronische Verbreitung jedoch inzwischen auch dann gegeben, wenn das Angebot ohne Gewinnerzielungsabsicht oder ohne Gegenleistung erfolgt.

Bei Verstoß drohen empfindliche Strafen

Zunächst bestehen zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche des Urhebers. Allein schon deren Durchsetzung kann zu enorm hohen Anwalts- und Gerichtskosten führen, die vom Urheberrechtsverletzer – also dem Filesharer – zu bezahlen sind.

Daneben ist das Anbieten von Downloads aber auch nach § 106 Urhebergesetz strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Wer nun aber meint, nur das Anbieten von Downloads sei illegal und strafbar, befindet sich auf dem Holzweg. Auch das ist im neuen Urheberrecht eindeutig geregelt: Derjenige, der Musikstücke, Filme oder Software aus dem Internet herunter lädt, stellt ohne jeden Zweifel eine so genannte Vervielfältigung her und verletzt somit in das geschützte Vervielfältigungsrecht („Copyright") des Urhebers (§ 16 Urhebergesetz). Denn zum Begriff der Vervielfältigung zählt insbesondere auch das zwangsläufige Speichern der Datei auf der Festplatte beim Download sowie auch das spätere Brennen auf CD oder DVD oder die Übertragung auf andere Speichermedien, wie z.B. die bei MP3-Playern gebräuchlichen Speicherkarten oder -sticks.

Vermeintliche Anonymität

Viele Nutzer von Filesharing-Programmen wiegen sich in dem falschen Glauben, beim reinen Herunterladen könne man Ihnen eh nicht auf die Schliche kommen. Weit gefehlt! Die zugrunde liegenden Peer-to-Peer-Netzwerke zeichnen sich gerade durch die direkte Verbindung zwischen dem anbietenden Rechner (Upload) und dem empfangenden Rechner (Download) aus. Und welcher fleißige Filesharer hat noch nicht die Erfahrung gemacht, dass die eine oder andere empfangene Datei durch störende Einblendungen (Wie z.B. Pieptönen bei Musikstücken) verunstaltet ist? Grund hierfür kann sein, dass der Anbieter, von dessen Rechner der Download erfolgt, im Auftrage der Rechteinhaber arbeitet und die IP-Adresse des herunterladenden Rechners aufzeichnet, über welche der betreffende Rechner mit Hilfe des Internet-Provider eindeutig zu identifizieren ist. Dabei ist es ein weiterer Irrglaube, sich hierbei hinter Proxy-Servern oder Firewalls verstecken zu können.

Sind Privatkopien erlaubt?

Vielfach wird noch angenommen, reine Privatkopien seien nach wie vor zulässig und vor diesem Hintergrund das Herunterladen urheberrechtlich geschützter Werke zulässig. Eine Privatkopie ist dann aber nicht erlaubt, wenn zum Zwecke der Herstellung dieser Kopie eine rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Das ist bei dem in Filesharingbörsen angebotenem Material der Fall, da allgemein bekannt ist, dass der Urheber mit einer derartigen Verbreitung regelmäßig nicht einverstanden sein wird.