Fehlende oder falsche Datenschutzerklärungen für Internetseiten – Drohen tatsächlich Abmahnungen?

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Internetseiten brauchen eine Datenschutzerklärung!

An dieser bereits lange bestehenden gesetzlichen Verpflichtung ändert sich durch die neu in Kraft getretene Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und das geänderte neue deutsche Datenschutzgesetz (BDSG) grundsätzlich nichts.

Allerdings wird durch das neue Datenschutzrecht der Umfang der auf Internetseiten für den Nutzer bereitzustellen Informationen ganz erheblich erweitert. Hierdurch soll größtmögliche Transparenz über die Datenverarbeitung im Internet erreicht werden. Diese "transparente Datenverarbeitung" soll dem Einzelnen die Möglichkeit geben, die Zulässigkeit der ihn betreffenden Datenverarbeitung selbst zu bewerten, um so sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu wahren und gegebenenfalls seine Rechte als Betroffener der Datenverarbeitung ausüben zu können.

Thilo Wagner
Partner
seit 2005
Rechtsanwalt
Hohenstaufenring 44-46
50674 Köln
Tel: (0221) 3500 67 80
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Familienrecht, Erbrecht, Urheberrecht, Zivilrecht

Inhalt der Datenschutzerklärung – Das muss rein:

Welche Informationen auf einer Datenschutzerklärung einer Internetseite unbedingt genannt werden müssen, ergibt sich aus den Artikeln 13 und 14 der neuen Datenschutz-Grundverordnung. Hiernach muss die Datenschutzerklärung einer Website, zum effektiven Schutz der Daten über folgende Punkte aufklären:

die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung,

Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung,

Speicherdauer und Löschung der Daten,

die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten,

Widerspruchs- und Widerrufsmöglichkeiten der Datennutzung,

Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechte der Betroffenen,

sowie, falls dies auf den jeweiligen Seiten vorhanden bzw. angeboten wird, auch über

die Erstellung von Protokolldateien (Logfiles),

einen Newsletter-Versand,

Forenfunktionen,

Kontaktformulare und E-Mail-Korrespondenz,

Registrierung (Kundenkonten, Online-Communitys etc.),

die Nutzung von Cookies,

Bonitätsprüfungen sowie Übermittlung von Daten an Wirtschaftsdienste,

Nutzung von Web-Analyse Tools und

die Nutzung von Social-Plugins wie Facebook, twitter usw.

Daneben ist nach Artikel 37 Datenschutz-Grundverordnung unter den dort genannten Voraussetzungen auch ein Datenschutzbeauftragter zu benennen und dessen Kontaktdaten anzugeben.

Können Verbraucherschutzvereine und Mitbewerber fehlende oder falsche Datenschutzerklärungen abmahnen?

Inwieweit Verstöße gegen diese neuen und erweiterten Informationspflichten nach der Datenschutz-Grundverordnung durch Konkurrenten oder Verbraucherschutzverbände abgemahnt werden können, ist bislang noch nicht gerichtlich geklärt, da die entsprechenden Vorschriften erst ganz aktuell in Kraft getreten sind.

Allerdings haben in der Vergangenheit bereits viele Gerichte angenommen, dass Datenschutzvorschriften sogenannte „Marktverhaltensregeln" darstellen und daher über die Vorschriften des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) abgemahnt werden können (z.B. Landgericht Köln, 26.11.2015 – 33 O 230/15), obwohl diese rechtliche Frage in der juristischen Kommentierung teilweise auch anders bewertet wird. Allerdings wird die – im Einzelfall entscheidende – Rechtsprechung auch unter Geltung der neuen Gesetzeslage die Datenschutznormen wie bislang als Marktverhaltensregeln einstufen und Abmahnungen und Klagen von Mitbewerbern und Verbraucherschutzvereinen zulassen und diesen im Zweifel sogar Recht geben.

Fazit: Abmahnungen drohen tatsächlich!

Bereits aufgrund der alten Rechtslage, aber insbesondere auch aufgrund der aktuellen Änderungen in Datenschutzrecht, drohen verstärkt Abmahnungen.

Insoweit sollten dringend alle Datenschutzerklärungen von Internetseiten an die neue Rechtslage angepasst und aktualisiert werden. Schließlich drohen neben Klagen und Abmahnungen bei Verstößen zusätzlich auch Bußgelder durch die Ordnungsbehörden und im extremen Fall sogar Schadensersatzansprüche der betroffenen Internetnutzer, deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch eine fehlende oder falsche Datenschutz Erklärungen verletzt werden können.

WAGNER HALBE Rechtsanwälte

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Leserkommentare
von bonum am 01.06.2018 18:34:26# 1
Danke für die Info''''s. Das gilt doch aber NICHT für rein Private Homepages ohne jegliche Auswertung.Richtig ? (Zb familie-Soundso.de)