EuGH: Verbraucher können ausländische Gewerbetreibende im Inland verklagen

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Der Europäische Gerichtshof klärte die Frage, ob ein Verbraucher einen ausländischen Gewerbetreibenden vor inländischen Gerichten verklagen kann und ob dafür ein Fernabsatzvertrag zwingende Voraussetzung ist.

Eine Klägerin mit Wohnsitz in Österreich hatte ein Auto in einem Hamburger Autohaus erworben. Der erste Kontakt kam über das Internet zustande; für die Vertragsunterzeichnung reiste die Klägerin persönlich nach Hamburg.

Nach dem Kauf stellte sie in ihrer österreichischen Heimat wesentliche Mängel an dem Fahrzeug fest, die sich das Autohaus weigerte zu beheben. Die Klägerin trat vor ein österreichisches Gericht. Der Beklagte bestritt dessen Zuständigkeit. Der EuGH stellte daraufhin fest, dass die gewerbliche Tätigkeit des Beklagten auf das Nachbarland ausgerichtet war. Die Klägerin war vor Vertragsabschluss über das Internet auf das Angebot aufmerksam geworden und es kam im Folgenden zu Fernkontakten zwischen den Parteien.

Im Urteil wurde festgestellt, dass eine Zuständigkeit des Gerichtes nicht davon abhänge, ob ein Vertrag per Fernabsatz geschlossen wurde. Entscheidend ist, dass sich die gewerbliche Tätigkeit auf den Wohnsitz des Verbrauchers richtet. Eine Klage kann auch dann vor einem inländischen Gericht gegen ein im Ausland ansässiges Unternehmen erhoben werden, wenn der Vertrag nicht per Fernabsatz unterzeichnet wurde.

Durch dieses Urteil soll es der schwächeren Vertragspartei ermöglicht werden, trotz geografischer Grenzen Zugang zur Justiz zu bekommen.

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