eBay - Abbruch von Auktionen

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Rechtliche Regelung zur vorzeitigen Rücknahme einer eBay-Auktion

Bei eBay kommt es häufig vor, dass Auktionen vorzeitig abgebrochen werden.

Viele Abbrüche haben berechtigte Gründe, wie zum Beispiel dass der Artikel verloren gegangen oder gestohlen worden ist. Auch ist die unverschuldete Beschädigung eines Artikels ist ein berechtigter Beendigungsgrund (§ 10 eBay-AGB).

Felix Hoffmeyer
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Es kommt aber auch häufig vor, dass Verkäufer die Artikel parallel in anderen Tauschbörsen anbieten und anderweitig verkaufen, um eBay-Gebühren zu sparen. Das ist umso ärgerlicher für diejenigen, die bereits auf die Auktion geboten haben und am Ende enttäuscht werden.

Kaufvertrag trotz vorzeitigem Abbruch zwischen Verkäufer und Höchstbietendem

Grundsätzlich kommt bei Abbruch der Auktion auch ein Kaufvertrag zwischen den Parteien zustande (LG Detmold, Urteil vom 22. Februar 2012, AZ: 10 S 163/11).

Indem der Verkäufer das Angebot bei eBay eingestellt hat, gibt er ein rechtlich verbindliches Kaufangebot ab (§ 145 BGB). Dieses Angebot ist mit der Erklärung verbunden, bereits zu diesem Zeitpunkt das höchste wirksam abgegebene Gebot anzunehmen (AG Gummersbach, Urteil 28.06.2010, AZ: 10 C 25/10).

Der Erklärungsinhalt der Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) richtet sich hierbei auch nach den Bestimmungen über den Vertragsschluss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, denen die Parteien vor der Teilnahme an der Internetauktion zustimmen (BGH, Urt.v. 08.06.2011, AZ: VIII ZR 305/10).

Unter Berücksichtigung der von Verkäufer und Käufer akzeptierten eBay-AGB einigen sie sich somit gleichzeitig darüber, dass bei vorzeitiger Beendigung der Auktion zwischen dem Anbieter und dem zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden ein Kaufvertrag zustande kommen sollte. So heißt es in § 10 Nr. 1 der eBay-AGB: "Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen dem Anbieter und dem Höchstbietenden ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn, der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen."

Die Besonderheiten von Internetauktionen erfordern auch die Unwiderruflichkeit der Vertragsangebote; der Bieter wäre der Willkür des Anbieters ausgesetzt, wenn dieser es sich jederzeit überlegen könnte, ob er ein Angebot gelten lassen will oder nicht (vgl. KG NJW 2005, 1053; LG Berlin NJW 2004, 2831 f.).

Verlust oder Beschädigung

Viele Anbieter meinen allerdings, dass eine Auktion stets und ohne jede Einschränkung zurück genommen werden kann, wenn das Angebot noch länger als 12 Stunden läuft. Dies gilt allerdings nur dann, wenn keine Gebote vorgelegen haben (vgl. LG Detmold 10 S 163/11).

Nur bei unverschuldetem (!) Verlust oder Beschädigung kann die Auktion wirksam beendet werden. Daran ändert auch nicht die viel zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.06.2011, AZ:VIII ZR 305/10, oder des Landgerichts Bochum (Urt. v. 18.12.2012, Az. 9 S 166) da es hierbei um einen (unbestrittenen) unverschuldeten Diebstahl bzw. (unbestrittene) unverschuldete Beschädigung ging.

Eine rechtzeitige Anfechtungserklärung gegenüber dem Höchstbietenden ist allerdings immer notwendig. Hier reicht es nicht aus, eBay den Abbruchgrund mitzuteilen.

Dieses ist ebenfalls unter "pages.ebay.de/rechtsportal/private_vk_3.html" beschrieben:

Sofern ein Anfechtungsgrund vorliegt, der Sie dazu berechtigt, sich von ihrem Angebot zu lösen, können Sie dies durch das vorzeitige Beenden des Angebots und Streichung bereits vorhandener Gebote, technisch umsetzen (§ 9 Abs. 11 eBay-AGB). Sie sollten auf jeden Fall den Grund für die vorzeitige Beendigung des Angebots dem Höchstbietenden gegenüber zusätzlich gesondert in Form einer Anfechtungserklärung geltend machen.

Die Anfechtung muss dabei unverzüglich gegenüber dem Höchstbietenden erklärt werden. Geben Sie hierbei den Grund für die vorzeitige Beendigung an.

Schadensersatz, wenn der Verkäufer anderweitig verkauft hat

Falls der Verlust oder die Beschädigung vom Verkäufer allerdings zu vertreten ist, insbesondere auch für den (häufigen) Fall, dass der Verkäufer den Artikel anderweitig verkauft hat, kann der Höchstbietende zum Zeitpunkt des Abbruches Schadensersatz verlangen.

Der Schaden berechnet sich nach dem Marktwert abzüglich des Abbruchpreises und eventuellen Versandkosten (§§ 280, 281 BGB).

Dabei ist nicht das Höchstgebot abzuziehen, sondern das Gebot zum Zeitpunkt des Abbruches relevant, da nicht mit Gewissheit gesagt werden kann, wer, wann und wie viel noch auf den Artikel geboten hätte (vgl. AG Nürnberg, Urteil vom 10.07.2013, AZ: 21 C 2587/13; AG Nürtingen, Urteil vom 16.01.2012, Az. 11 C 1881/11).

Es kann auch vorkommen, dass der Abbruchpreis bei nur einem Euro liegt.
Hier drängt sich dann die Frage der Sittenwidrigkeit auf.

Für die Annahme der Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäftes reicht allerdings allein das Bestehen eines besonders krassen Missverhältnisses zwischen Preis und Leistung nicht aus. Hinzu treten müssen weitere sittenwidrige Umstände, wie etwa eine verwerfliche Gesinnung, wobei der als der wirtschaftlich oder intellektuell Überlegene die schwächere Lage des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt hat.

Zwar besteht bei einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung grds. eine tatsächliche Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung, die in der Regel eine weitere Prüfung der subjektiven Voraussetzungen entbehrlich macht (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rdnr. 34 a m.w.Nw.). Das gilt aber nicht uneingeschränkt. Zu berücksichtigen sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls. Diese aber rechtfertigen bei eBay-Auktionen auch bei einem groben Missverhältnis von Preis und Leistung nicht ohne Weiteres den Rückschluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Käufers bzw. auf ein Ausnutzen einer Schwäche des Verkäufers. Denn der Teilnehmer einer Internetauktion ist sich regelmäßig bewusst, dass die Ermittlung der Höhe der Gegenleistung von anderen Faktoren als allein dem üblichen Marktwert eines Artikels abhängt. Die Erwartung des Verkäufers, durch geschicktes Einstellen eines Artikels ein möglicherweise besonders gutes Geschäft zu machen, und demgegenüber die Vorstellung des Bieters, im richtigen Moment zu einem besonders günstigen "Schnäppchen" zu kommen, gehören geradezu zum Wesen einer derartigen Vertragsanbahnung. Dem widerspräche aber, wenn bei der Wahl einer solchen Verkaufsplattform die Präsentation eines Artikels nur dann verbindlich sein soll, wenn auch ein "angemessener" Preis erzielt wird (LG Bonn, Urteil. v. 12.11.2004 - 1 O 307/04; OLG Köln, MMR 2007, 446).

Verkäufer kann Risiko durch Mindesgebot und Bietschritte begrenzen

Der Anbieter ist nämlich regelmäßig durch die Möglichkeit der Angabe eines Mindestgebots, der Größe der Bietschritte sowie der Bietzeit in der Lage, sein Risiko zu begrenzen. Nutzt er dies nicht, muss er sich an der Folge grds. festhalten lassen. Dies kann allerdings uneingeschränkt nur dann gelten, wenn die Auktion auch tatsächlich bis zum Ende der Bietzeit durchgeführt wurde und der Anbieter die Chancen eines niedrigen Startpreises insoweit genutzt hat und damit auch die Risiken tragen muss. Wurde aber die Auktion vorzeitig abgebrochen, muss der konkrete Einzelfall betrachtet werden. Dabei ist von besonderem Gewicht, ob sich die wesentliche Begründung, den Anbieter an seinem Angebot festzuhalten und den Bieter nicht seiner Willkür auszusetzen, im konkreten Einzelfall realisiert hat (OLG Koblenz MMR 2009, 630).

Falls dann unberechtigt abgebrochen worden ist, zum Beispiel im Falle verschuldeter Beschädigung/Verlustes oder des Weiterverkaufes, hat sich der Anbieter selbst der Gefahr ausgesetzt, dass gerade ein solches Missverhältnis zwischen Preis und Leistung entstehen kann und ist damit nicht schutzwürdig (AG Bielefeld, AZ: 401 C 231/13). Wäre die Auktion bis zum regulären Ende betrieben worden, wäre möglicherweise ein höherer Preis erzielt worden. Ließe man dann den Einwand des Rechtsmissbrauchs in diesem Falle zu, so wäre grundsätzlich jeder Anbieter berechtigt, die Auktion vorzeitig zu beenden (auch wenn hierfür kein Grund vorliegt), wenn das Höchstgebot zu diesem Zeitpunkt deutlich hinter dem wirtschaftlichen Wert der Sache zurückbliebe. Das wird jedoch den spezifischen Besonderheiten einer Internetauktion in keiner Weise gerecht (LG Detmold, 10 S 163/11).

Das Landgericht Detmold sah bei einem Marktwert von € 2.000,00 bei einem Abbruchpreis von € 56,00 keine Anzeichen der Sittenwidrigkeit.

Allerdings sind hierbei auch Grenzen gesetzt:

Im sogenannten "Porsche-Urteil"(LG Koblenz AZ 10 0 250/08) lag der Abbruchpreis bei € 5,50, der Wert des Streitgegenstandes aber bei ca. € 75.000,00.

Allerdings dürfte das Urteil kaum für alle Fälle gelten, da die Grenze anhand von einer bloßen Differenzberechnung nicht klar gezogen werden kann und ein Verkäufer zumindest dann nicht schutzwürdig ist, wenn er die Auktion schuldhaft und vorsätzlich abbricht und sich bewusst über die Regeln von eBay hinwegsetzt, um zum Beispiel eBay-Gebühren zu sparen.

Falls Sie Fragen dazu haben sollten, können Sie sich vertrauensvoll an meine Kanzlei wenden, die sich mitunter auf eBay-Recht, gerade wegen der Vielfalt an Fragen und Einzelfällen, spezialisiert hat.

Gerne stehe ich für die gerichtliche Durchsetzung jederzeit zur Verfügung, da wir bundesweit Mandate bearbeiten.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
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