EBay - privater oder geschäftsmäßiger Anbieter?

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Sechs Indizien zur Einordnung

Sie haben keinen E-Shop, keinen Powersellerstatus – dennoch können sie bei ihren Ebay-Verkäufen umfangreiche Hinweis- und Informationspflichten treffen. Anbieter auf Internet-Auktionsplattformen, die Unternehmer sind, unterliegen der Angabenpflicht nach § 6 TDG und der Informations- und Hinweispflicht des § 312c BGB. Unterlassene Hinweise begründen einen Wettbewerbsverstoß.

Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist jeder, der am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht an. Die Grenze vom privaten Gelegenheitsverkauf zum gewerblichen Verkäufer ist aufgrund der dynamischen Rechtssprechung eher fließend. Im Kern sind jedoch sechs Indizien herausgearbeitet worden, anhand dessen die Unternehmereigenschaft und die Geschäftsmäßigkeit bei Internet-Auktionen ermittelt werden kann:

  1. Anzahl der Verkäufe

    Anhand der Bewertungen für einen Verkäufer kann auf die Zahl der Verkäufe und deren zeitliche Abfolge geschlossen werden. So ist bei folgenden Sachverhalten die Unternehmereigenschaft angenommen worden:

    • Verkauf von gleichen Waren in kurzen Abständen,
    • 86 Verkäufe in der Vorweihnachtszeit,
    • 242 bewertete Geschäfte in ca. 2 Jahren,
    • zeitgleich 369 Artikel im Angebot.

    Abgelehnt wurde die Unternehmereigenschaft bei 68 Verkäufen in einem Zeitraum von 8 Monaten - dies dürfte aber ein Graubereich sein, bei dem weitere Indizien zu prüfen sind.

  2. Umsatz (Powersellerstatus)

    Der Powersellerstatus ist ein sehr starkes Indiz für die unternehmerische Einordnung. Erfüllt ein Verkäufer die Powersellerkriterien bei Ebay so ist von einem auf Dauer angelegten wirtschaftlichen und entgeltlichem Handeln auszugehen.

  3. Dauer der Verkaufstätigkeit

    Regelmäßige Verkäufe über zwei Jahre vgl. einem regelmäßigen Flohmarktbesuch kann die Grenze zum Privatverkauf überschreiten.

  4. Anlass des Verkaufs

    Auch ein privates Handeln eines Unternehmers bleibt bei Nutzung des unternehmerischen Account dem unternehmerischen Handeln zugeordnet.

  5. Art und Herkunft der Ware

    Der Verkauf gleichartiger Ware (z.B. in verschiedenen Größen), die auch noch neu ist, spricht erheblich für die Unternehmereigenschaft. Insbesondere, wenn dazu „wöchentlich neue Ware" angekündigt wird. Auch wenn ein Verkäufer für private Dritte die Verkaufsinteressen bündelt und für diese handelt, wird häufig eine Unternehmereigenschaft bejaht. Selbst derjenige kann Unternehmer sein, der die Ware aus seinem Privatbestand entnimmt, also nicht extra erwirbt.

  6. Gestaltung des Auftritts

    Eine offensive, werbemäßige Gestaltung der Verkaufsseite sowie der Einsatz von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Hinweise für die zumindest nebenberufliche Handelstätigkeit. Ein pauschaler Hinweis "dieser Artikel wird von Privat verkauft" reicht nicht zur Abwehr der Unternehmereigenschaft.

Weitere Hinweise:

Bei den genannten Kriterien handelt es sich lediglich um Indizien. Häufig ist ein Indiz für eine klare Zuordnung zu schwach, insbesondere wenn Art und Anlass eher auf einen privaten Hintergrund schließen lassen.

Im Falle eines Rechtsstreites ist zu beachten, dass grundsätzlich derjenige die „Geschäftsmäßigkeit" zu beweisen hat, für den diese günstiger ist. Dies ist in der Regel der Käufer. Hat jedoch der Verkäufer den Powersellerstatus bei EBay, so tritt - nach einer Entscheidung des OLG Koblenz vom 17.10.2005 – eine Beweislastumkehr ein. Ein als Powerseller auftretender Verkäufer muss dann nachweisen, dass er kein Unternehmer ist.

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