E-Mail-Marketing

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Das Problem:

Von Rechtsanwalt Christian Schuler

Die Versendung von E-Mail-Werbung durch ein Reisebüro an einen Rechtsanwalt ist rechtswidrig und daher als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu unterlassen, wenn der Übersendung der E-Mail-Werbung nicht zugestimmt wurde oder ein Einverständnis nicht vermutet werden kann.

LG Berlin Urteil vom 16.05.2002 – 1604/02 §§ 823, 1004 BGB

Ein Deutschland weit tätiges Reisebüro hatte einem in Berlin tätigen Rechtsanwalt eine E-Mail zugesandt, in der für Reisedienstleistungen geworbenen wurde. Für den Empfänger der E-Mail bestand die Möglichkeit, sich durch Rücksendung der E-Mail mit dem Vermerk "Abmeldung" bzw. über die Homepage des Reisebüros abzumelden, um in Zukunft den Empfang von E-Mails zu vermeiden.

Der Anwalt hat in der Zusendung der E-Mail einen Eingriff in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gesehen, da er der Übersendung nicht zugestimmt hatte.

Das Reisebüro argumentierte dahingehend, dass es bei der Zusendung einer E-Mail-Werbung nicht um einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb handelt, da es nur um eine bloße Belästigung gehe. Des Weiteren trüge der Anwalt das Risiko der Zusendung unerwünschter E-Mails, da er seine E-Mail-Adresse auf dem Briefkopf verwendete und damit einer Vielzahl von Personen zugänglich mache.

Entscheidung des Gerichts:

Das Landgericht Berlin hat das Reisebüro verurteilt, es zu unterlassen, dem Anwalt E-Mail-Werbung an dessen E-Mail-Adresse zu übersenden, mit der Ausnahme, der Anwalt stimmt der Übersendung zu oder sein Einverständnis kann vermutet werden.

Die Zusendung unerwünschter E-Mails werbenden Inhalts stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, da eine erhebliche im Ergebnis nicht hinnehmbare Belästigung des Empfängers entsteht. Da die E-Mail-Werbung online abgerufen werden muss, verlängert sich die Übertragungszeit des Nachrichtenabrufs, es werden zusätzliche Telekommunikationsgebühren verursacht und der Empfänger muss Arbeitszeit aufwenden, um unerwünschte E-Mails auszusortieren, insbesondere der klagende Rechtsanwalt, da ein versehentliches löschen von E-Mails, die keine Werbung darstellt, einen Haftungsfall nach sich ziehen kann. Dies führt nach Ansicht des Landgerichts zu Störungen im Betriebsablauf, die der Empfänger nicht hinnehmen muss.

Zudem macht die Gefahr, dass das unzulässige Versenden von E-Mails ausufert und damit zu einer Verwilderung der Wettbewerbssitten führt, jeden einzelnen Mitverursacher für die Gesamtwirkung verantwortlich. Deshalb ist bereits in der Übersendung einer einzigen E-Mail werbenden Inhalts ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu sehen.

Der Eingriff ist auch rechtswidrig, da eine erforderliche Interessensabwägung zu dem Ergebnis führt, dass das Interesse des Empfängers an einer ungestörten Ausübung seines Gewerbebetriebs höher zu bewerten ist als das Interesse des Absenders an einer kostengünstigen Werbemethode.

Eine Übersendung ist nur dann gerechtfertigt, wenn dem Absender eine Zustimmung des Empfängers vorliegt oder das Einverständnis vermutet werden kann.

Nicht ausreichend sei zudem, dass der Empfänger sich durch eine einfache Mitteilung aus der Bezugsliste löschen lassen kann. Dies würde die Gefahr in sich bergen, dass die E-Mail-Adresse möglicherweise weitergeleitet wird mit der Folge, dass nur noch umso mehr Werbe-E-Mails an diese Adresse gesandt werden, da sichergestellt ist, dass der Empfänger Werbe-E-Mails auch liest.

Letztendlich trägt auch der Versender die Beweislast für die Rechtfertigung des Eingriffs, wenn dieser behauptet, ein erklärtes oder vermutetes Einverständnis für den Empfang einer Werbe-E-Mail hätte vorgelegen. Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Versenders. Diese Risikoverteilung an den Versender begründet das Landgericht Berlin damit, dass eine Einspeisung einer E-Mail-Adresse durch Dritte vermieden werden kann, wenn die Bestellung von Newsletters nur per E-Mail ermöglicht wird, womit sichergestellt ist, dass die Absenderadresse der E-Mail mit der Empfängeradresse, an die der Newsletter versandt wird, übereinstimmt.

Konsequenz für die Praxis:

Zu der Problematik des Spammings haben sich zwischenzeitlich zahlreiche Landgerichte geäußert. Es werden nahezu durchgehend die Grundsätze zur Telefaxwerbung (hierzu BGH GRUR 96,208) angewendet. Die Versendung beeinträchtigt sowohl das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers (vgl. LG Berlin Urteil vom 30.06.00, 16 0 421) als auch die Ausübung des eingerichteten Gewerbebetriebs. Auch ist ein Verstoß gegen § 1 UWG hierin zu sehen, sofern zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis besteht (LG Ellwangen, Urteil v. 22.08.99, 2 KfH 05/99).

Nur nach Ansicht des LG Braunschweig (NJW-RR 2000,924f) soll die Versendung von Werbe-E-Mails nur dann unzulässig sein, wenn der Empfänger einer solchen dies offenkundig abgelehnt hat. Nach Meinung des LG Kiel (Urteil v. 20.06.00, 8 S 263/99) soll die Zusendung einer E-Mail mit einem rechtsgeschäftlichen Angebot, da dies keine Werbung darstellt, zulässig sein.

Die beiden abweichenden Entscheidungen werden sich nicht durchsetzen können. Sowohl der Abruf, wie auch das Löschen von Werbung vom Zentralrechner, auf der die E-Mail gespeichert ist, erfordert Rechner- und Kommunikationsressourcen. Auch wenn die tatsächlich hierfür anfallenden Kosten marginal sind, ist in jedem Fall Arbeitsaufwand notwendig, um die E-Mail auszusortieren. Bei einer Zulässigkeit bestünde zudem die Gefahr der Verstopfung der E-Mail-Accounts, insbesondere weil sich E-Mail-Nachrichten im Vergleich zu anderen Werbeformen extrem leicht und kostengünstig an eine unbegrenzte Zahl von Empfängern verschicken lassen.

Der Anspruch wird mit Ausnahme der Verletzung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften nicht im einstweiligen Rechtsschutz durchsetzbar sein, wenn es nur um die Zusendung einer unerwünschten E-Mail geht (LG Karlsruhe, MMR 2002, 402).

Beraterhinweis:

Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der Fernabsatzrichtlinie über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz vom 17.02.1997 (97/17/EG) und dem Fernabsatzgesetz, das diese Richtlinie umsetzt, entnehmen. Zwar ist in Art. 10 II der Fernabsatzrichtlinie formuliert, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen haben, dass Fernkommunikationstechniken nur dann verwendet werden dürfen, wenn der Verbrauch ihrer Verwendung nicht offenkundig abgelehnt hat. Hieraus lässt sich aber keine Pflicht der Mitgliedstaaten zur Liberalisierung bestehender Vorschriften herleiten, so dass das Fernabsatzgesetz, richtlinienkonform umgesetzt wurde.