Die fehlerhafte Widerrufsbelehrung

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- Abhängigkeit der Kosten von der gerichtlichen Streitwertfestsetzung -

Sofern im Rahmen einer gewerblichen Online-Auktion eine Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen der §§ 312 c Abs.1 S.1, 355 Abs.2 S.2 BGB entspricht, droht auf Grund eines Wettbewerbsverstoßes, § 4 Nr.11 UWG, eine kostenträchtige Abmahnung durch einen Mitwettbewerber. Dieser kann sich in dieser Sache durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Im Falle einer berechtigten Abmahnung kann der Abmahnende gegen den Abgemahnten die Rechtsanwaltskosten, Kosten einer Rechtsverfolgung, als Schadensersatz geltend machen.

1.
Hinsichtlich der Höhe der Rechtsanwaltskosten kommt es maßgeblich auf die Höhe des Streitwerts des streitgegenständlichen Sachverhalts an. D.h. der dem Rechtsstreit zu Grunde zu legende Streitwert ist maßgeblich für die Höhe der Kosten des vom Abmahnenden beauftragten Rechtsanwalts. Zunächst gibt der Rechtsanwalt des Abmahnenden einen Streitwert in seinem Schriftsatz vor. Letztlich entscheidet jedoch im Falle einer gerichtlichen Klärung das angerufene Gericht über den Streitwert.

Wurde ein Streitwert festgesetzt bemisst sich die Höhe der Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), §§ 13, 14 RVG (siehe auch Anlage 2 zu § 13 Abs.1 RVG). Dazu kommen noch eine Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer.

Die Rechtsanwaltskosten betragen bei einem Streitwert von 10.000,- € 775,64 €, bei 5.000,- € noch 489,45 € und bei 2.000,- € noch immer 229,55 €.

Im Falle einer gerichtlichen Klärung ist folglich die Höhe der Rechtsanwaltskosten abhängig von der durch das zuständige Gericht zu beschließenden Streitwertfestsetzung.

2.
Die Streitwertfestsetzung kann von den Gerichten nach freiem Ermessen im Wege einer Schätzung bestimmt werden.

In diesem Zusammenhang ist das Interesse des abmahnenden Mitwettbewerbers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße durch das Gericht zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der dabei festgesetzten Streitwerte gibt es so viele Möglichkeiten wie es Gerichte gibt.

Maßgeblich ist im Rahmen der Festsetzung in der Regel:

  • der dem Rechtsstreit zu Grunde liegende Wettbewerbsverstoß, mithin die Gefahr der Beeinträchtigung des verletzten Mitwettbewerbers (insbesondere Umsatzeinbußen),
  • Unternehmerverhältnisse beim Verletzer und Verletzten, insbesondere Umsätze, Größe des Unternehmens, Markstellung und die Prognose der voraussichtlichen Entwicklung,
  • Intensität des Wettbewerbs zwischen den Parteien, räumlich und zeitlich,
  • Art und Umfang der Streitsache,

3.
Als Beispiel für die Vielfältigkeit der gerichtlichen Entscheidungen wird hier auf fünf Beschlüsse verschiedener OLG – Hamm, Hamburg, Celle, Naumburg und Düsseldorf – verwiesen. Die von den Gerichten dabei festgesetzten Streitwerte bewegen sich hinsichtlich der Höhe zwischen 10.000,- € bis (lediglich) 900,- €. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist im Augenblick jedoch (noch) als absolute Ausnahme zu betrachten.

  1. OLG Hamm, Beschluss vom 28.03.2007, 4 W 19/07 – 10.000,- €
  2. OLG Hamburg, Beschluss vom 30.10.2007, 3 W 189/07 – 5.000,- €
  3. OLG Celle, Beschluss vom 19.11.2007, 13 W 112/07 – 3.000,- €
  4. OLG Hamburg, Beschluss vom 30.10.2007, 3 W 189/07 – 2.000,- €
  5. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.07.2007, I-20 W 15/07 – bis zu 900,- €

In der jüngsten Zeit ist eine Tendenz der Gerichte zu niedrigen Streitwerten zu erkennen. Es gilt abzuwarten, wie sich die Gerichte in der Zukunft im Rahmen der Streitwertfestsetzung verhalten werden.


Mit freundlichen Grüßen
Steffen Bußler
Rechtsanwalt

Wicherstr.16
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