Der Onlineshop – kein rechtsfreier Raum

Mehr zum Thema: Internetrecht, Computerrecht, Onlineshop, Impressum
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Sie betreiben einen Onlineshop, einen Webshop, einen Internetshop oder einen Shop bei eBay oder wollen einen solchen aufbauen? Hier gibt es viele rechtliche Punkte zu beachten. Im Internet befindet man sich keineswegs im rechtsfreien Raum.

Von ganz entscheidender Bedeutung sind für solche Onlineshops die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), das Widerrufsrecht und das Impressum.

Steffan Schwerin
Partner
seit 2009
Rechtsanwalt
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: http://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:
Zivilrecht, Miet- und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht

Bei Nichtbeachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben drohen insbesondere Abmahnungen anderer Onlineshop-Betreiber. Daher empfiehlt sich der (virtuelle) Gang zum Anwalt, um den bestehenden Shop regelmäßig auf rechtliche Aktualität prüfen zu lassen oder mit dem neuen Shop direkt rechtssicher und aktuell zu starten.

Dazu im Einzelnen:

1. AGB

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die vertragliche Beziehung zwischen Ihnen als Verkäufer und den einzelnen Käufern. Um nicht bei jedem einzelnen Kauf erneut einen Vertrag aushandeln zu müssen, wird auf die AGB Bezug genommen und diese Vertragsbestandteil. Käufer und Verkäufer müssen dann nur noch den Kaufgegenstand und den Kaufpreis aushandeln. Die restlichen vertraglichen Bestandteile sind durch die AGB bereits vorgegeben.

2. Widerrufsrecht

Da der Käufer beim Kauf im Onlineshop keine Möglichkeit hat, die Ware zu besichtigen, muss ihm ein besonderes Rückgaberecht, hier das Widerrufsrecht eingeräumt werden. Dies sieht das Gesetz in §§ 312 ff. BGB und §§ 355 ff. BGB vor. Darüber hinaus kann natürlich auch ein weiteres (Rückgabe-)Recht freiwillig eingeräumt werden. Das Widerrufsrecht ist aber zwingend.

Gerade die Ausgestaltung des Widerrufsrecht birgt das größte Abmahnpotential in sich. Hier sind viele Einzelheiten zu beachten. Insbesondere die Widerrufsfrist hat in der Vergangenheit mehrfach für Aufregung gesorgt.

Insbesondere ist für alle Powerseller bei eBay zu beachten, dass sich im kommenden Jahr das Widerrufsrecht hinsichtlich der Frist zum Widerruf ändern wird.

3. Impressum

Jede Veröffentlichung, also auch Internetpräsenzen, müssen ein Impressum aufweisen. Dies stellt eine Herkunftsangabe dar, aus welcher ersichtlich werden muss, wer eigentlich für den Inhalt der Veröffentlichung, hier also des Onlineshops, verantwortlich und haftbar ist. Rechtsgrundlage hierfür ist § 5 TMG. Darin ist im Detail geregelt, welche Angaben das Impressum einer Internetpräsenz enthalten muss.

Fehlen im Impressum eines Onlineshop-Betreibers entgegen der gesetzlichen Vorgaben Pflichtangaben wie das Handelsregister, die Handelsregisternummer oder die Umsatzsteueridentifikationsnummer, liegt hierin ein Wettbewerbsverstoß, der nicht lediglich als unbeachtlich anzusehen ist.

Nach Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG (UGP-Richtlinie) werden alle Informationen als wesentlich eingestuft, die das Gemeinschaftsrecht im Bezug auf die kommerzielle Kommunikation vorsieht. Hierzu gehören nach Anhang II zu Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG (UGP-Richtlinie) auch die Pflichtangaben nach Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr"), der in § 6 TDG umgesetzt worden ist und dem nunmehr § 5 TMG entspricht.

Zusammenfassend und abschließend ist es daher absolut empfehlenswert, den Onlineshop regelmäßig auf rechtliche Aktualität prüfen zu lassen. Auch sollte vor der „Inbetriebnahme" eines neuen Shops dieser von einem Rechtsanwalt überprüft werden.

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin & Weise-Ettingshausen Partnerschaft
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