Der Hashwert als Beweis des Uploads beim Filesharing

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Enthält die durch Hashwert identifizierte Datei nicht das abgemahnte Werk, sondern nur den Internetstandort, stellt dies keine Urheberrechtsverletzung dar

Der Inhaber eines Internetanschlusses erhielt eine anwaltliche Abmahnung wegen vorgeblichen Urheberrechtsverletzungen durch Verwendung einer Tauschbörse (sog. “Filesharing-Abmahnung”). Nachdem er sich zur Erstattung von Anwaltskosten und Schadensersatz weigerte, wurde er vor dem AG München verklagt. Vor Gericht konnte der Anschlussinhaber darlegen, dass die durch Hashwert identifizierbare Torrent-Datei nicht das abgemahnte Filmmaterial enthielt, sondern lediglich den Internetstandort eines Zieldownloads angab. Das AG München wies die Klage kostenpflichtig ab.

Nach Auffassung des AG München sei der Rechteinhaber seiner Darlegungs- und Beweispflicht nicht nachgekommen. Die Angabe des Internetstandort eines Zieldownloads stelle noch keine Urheberrechtsverletzung dar. Derjenige, der einen Internetstandort einer Datei angebe, entscheide nicht darüber, ob dieser im Zeitraum des Anbieters noch besteht, noch übermittele er das Werk an sich. Die Angabe des Hashwertes reiche insoweit nicht aus, um eine Urheberrechtsverletzung nachzuweisen. Im Übrigen sei es nicht Aufgabe des Sachverständigen und mit dem prozessualen Beibringungsgrundsatz unvereinbar, dass sich der Sachverständige durch eine Rekonstruktion durch (nochmaliges) Anbieten des Materials in einer Tauschbörse, die maßgeblichen Anschlusstatsachen selbst beschaffen soll.

Für Anschlussinhaber gilt: Sollten Sie eine Abmahnung wegen vorgeblichen Urheberrechtsverletzungen erhalten: Angaben zu pauschalierten Schadensersatzansprüchen sollten nie ungeprüft akzeptiert werden. Vorsicht auch bei der Unterzeichnung der vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Im Regelfall enthält diese eine Klausel zur Kostenerstattung, obgleich diese für die Ausräumung der sog. Wiederholungsgefahr nicht zwingend erforderlich ist.

(vgl. AG München, Urt. v. 15.03.2013; Az. 111 C 13226/12)

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