Anbieterwechsel und Umzug nach der TKG-Novelle

Mehr zum Thema: Internetrecht, Computerrecht, Anbieterwechsel, TKG-Novelle, Umzug, Verbraucher, Kosten
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Zusammenfassung der Inhalte der TKG-Novelle 2012

Mit der neuen TKG-Novelle sollen die Rechte von Verbrauchern gestärkt und eindeutigere Regulierungen für einen Anbieterwechsel bzw. Umzug eines Verbrauchers geschaffen werden. Die bisher bestehenden europäischen Richtlinien wurden durch nationale Verbraucherschutzthemen ergänzt. Dadurch sollen der Wettbewerb gefördert und Kundeninteressen gestärkt werden. 

1. Klar verständliche Vertragsinhalte

Die Inhalte eines abgeschlossenen Telekommunikationsvertrags sollen für Verbraucher klar, verständlich und schnell zugänglich sein. Schon beim Abschluss muss für Verbraucher klar erkenntlich sein, welche Voraussetzungen für einen späteren Anbieterwechsel gelten.

2. Unterbrechungsfreie Versorgung beim Anbieterwechsel

Beim Anbieterwechsel soll für Verbraucher zukünftig eine unterbrechungsfreie Versorgung sichergestellt werden. Längere Versorgungslücken sollen in einer Informationsgesellschaft nicht mehr akzeptiert werden müssen. Anbieter von TK-Dienstleistungen sollen zu einem funktionierenden Versorgungsprozess beitragen, da sie den Schaltungsvorgang langfristig planen können. Bei einem Anbieterwechsel dürfen die Dienste nicht länger als einen Kalendertag unterbrochen werden. Sollte der Wechsel zum neuen Anbieter innerhalb eines Kalendertags fehlschlagen, muss der alte Anbieter bis zur endgültigen Umstellung die Versorgung wieder aufnehmen.

3. Entgeltzahlung bei Versorgung nach Vertragsende

Sollte dieser Fall eintreten und der alte Anbieter übernimmt auch nach Vertragsende die Versorgungsleistung bis zur technischen Umstellung, hat er Anspruch auf eine Entgeltzahlung durch den Verbraucher. Diese muss jedoch nur in einer Höhe von 50% der ursprünglich vereinbarten Vertragsbedingungen gezahlt werden. Dadurch soll schuldhaft verzögerndes Verhalten der Anbieter verhindert und ein Anreiz für einen schnellen Vollzug des Anbieterwechsels geschaffen werden. Eine Ausnahme dieser Regelung tritt dann ein, wenn ein Teilnehmer die reibungslose technische Umstellung eigenverschuldet verhindert hat.

4. Rufnummernportierung unabhängig vom Anbieter

Teilnehmer sollen unabhängig von ihrem Anbieter Festnetz- und Mobilfunknummern behalten können. Diese Regelung beschränkt sich jedoch auf festgelegte Nummernräume. Die technische Aktivierung der Rufnummer muss innerhalb eines Kalendertages erfolgen. Wenn die Rufnummer auf ein anderes Unternehmen übertragen wurde, dann muss die Aktivierung innerhalb eines Arbeitstages erfolgen. Neu ist, dass eine Rufnummernportierung auch während eines laufenden Vertrages erfolgen kann. Dies ermöglicht Verbrauchern einen Anbieterwechsel, obwohl die Vertragslaufzeit noch nicht zu Ende ist. Die Entgeltzahlungspflicht im Rahmen der Vertragsbedingungen bleibt davon unberührt.

5. Kosten für einen Anbieterwechsel

Ein Telekommunikationsanbieter kann dem Kunden die für den Anbieterwechsel entstandenen Kosten in Rechnung stellen. Diese dürfen jedoch nur einmalig erhoben werden.

6. Europäischer Telefonnummernraum

Betreiber müssen sicherstellen, dass Anrufe innerhalb des europäischen Rufnummernraums möglich sind. Privat- und Firmenkunden sollen dadurch die Möglichkeit bekommen, bei Umzügen innerhalb des europäischen Raums, ihre Rufnummer mitzunehmen und erreichbar zu bleiben.

7. Umzug des Verbrauchers

Ein Anbieter muss die vertraglich vereinbarten Leistungen für Festnetz, Mobilfunk und Internet auch am neuen Wohnsitz eines Verbrauchers erbringen. Ein Wohnsitzwechsel soll auf einen bestehenden Vertrag keine Auswirkungen haben. Bisher mussten Verbraucher bei einem Umzug von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, das jedoch daran gebunden war, am neuen Wohnort einen neuen Vertrag mit dem alten Anbieter zu schließen. Dadurch begann die Vertragslaufzeit von vorne. Nun bleiben sämtliche Vertragsinhalte auch bei Wohnortwechsel bestehen. Eine Ausnahmeregelung gilt nur dann, wenn am neuen Wohnort die vertraglich vereinbarten Leistungen aus technischen Gründen nicht erbracht werden können.

8. Befugnisse der Bundesnetzagentur

Die BNetzA erhält durch die TKG-Novelle 2012 neue Befugnisse. Sie kann beim Anbieterwechsel und Umzug eines Verbrauchers zukünftig die Einzelheiten für das jeweilige Verfahren festlegen.