Anbieterkennzeichnungspflicht: Impressum für Homepage nach § 6 TDG

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I. Kennzeichnungspflichtige Homepages

Anbieterkennzeichnungspflicht: Impressum für Homepage nach § 6 TDG

Von Rechtsanwältin Regine Filler

Jeder, der eine Homepage betreibt und auf dieser Waren, Dienstleistungen oder Informationen anbietet bzw. bereitstellt oder der eine Seite betreibt, die Texte enthält, die zur Meinungsbildung beitragen, muss grundsätzlich bestimmten Angaben zu seiner Person und seinem Unternehmen machen (so genannte Anbieterkennzeichnungspflicht), um nicht Gefahr zu laufen, kostenpflichtig abgemahnt zu werden oder ein Bußgeld bis zu 50.000,- € nach § 12 TDG auferlegt zu bekommen. Gleiches gilt für den laut der Denic e.G. eingetragenen Inhaber der Homepage. Letzterer haftet neben dem Betreiber der Homepage mit den gleichen Konsequenzen dafür, dass die Anforderungen an die Anbieterkennzeichnungspflicht erfüllt sind (LG Berlin vom 17.09.2002, Az. : 103 O 102/02).

Voraussetzung dafür, dass die Anbieterkennzeichnungspflicht besteht, ist nach § 6 TDG (der vorliegende Beitrag beschränkt sich auf Teledienste im Sinne des TDG), dass Teledienste(1) durch einen Diensteanbieter(2) geschäftsmäßig(3) angeboten werden.

  1. Unter Telediensten versteht man nach der Legaldefinition des § 2 TDG:

    Teledienstegesetz (TDG) - § 2 Geltungsbereich

      (1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt (Teledienste).

      (2) Teledienste im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere

      1. Angebote im Bereich der Individualkommunikation (zum Beispiel Telebanking, Datenaustausch),
      2. Angebote zur Information oder Kommunikation, soweit nicht die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht (Datendienste, zum Beispiel Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten, Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungsangebote),
      3. Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze,
      4. Angebote zur Nutzung von Telespielen,
      5. Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit.

  2. Diensteanbieter ist nach § 3 Nr. 1 TDG:

    Teledienstegesetz (TDG) - § 3 Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck1. "Diensteanbieter" jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt;

  3. Teledienste werden geschäftsmäßig angeboten, wenn die Teledienste aufgrund einer nachhaltigen, nicht nur gelegentlichen Tätigkeit erfolgten. Eine Gewinnerzielung ist nicht erforderlich. Nur bei privaten Gelegenheitsgeschäften ist ein geschäftsmäßiges Handeln nicht gegeben (vgl. Jan Weber, JurPC Web-Dokument 76/2002).

  4. Resümierend kann konstatiert werden, dass der Anwendungsbereich, auf den sich die Anbieterkennzeichnungspflicht hinsichtlich der Homepages im Internet bezieht, sehr weitreichend ist. Um nicht Gefahr zu laufen, gegen die im TDG verankerte Anbieterkennzeichnungspflicht zu verstoßen, sollten diese immer rein vorsorglich beachtet werden.

II. Informationspflichten nach § 6 TDG

Die in § 6 TDG geregelten Informationen, müssen durch die Diensteanbieter von geschäftsmäßigen Telediensten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar auf der Homepage präsent sein.

Diese Anforderungen werden erfüllt, wenn der Link hinter dem sich die Informationen verbergen, so allgemein verständlich bezeichnet ist, dass Nutzer diese ohne großen Aufwand und Mühen finden können. Als Bezeichnungen haben sich „Impressum" und „Kontakt" (so: OLG München, Urteil vom 11.09.2003, Az. : 29 U 2681/2003) oder „Wir über uns", „Anbieter", „Verantwortlich im Sinne von § 6 TDG" und „Anbieterkennung" eingebürgert (vgl. Kaester/Tews, WRP 2002, 1011 [1016]). Die Bezeichnung muss ferner an gut wahrnehmbarer Stelle, in der Sprache der Webseite, jederzeit auffindbar und gut lesbar sein. Entsprechend müssen die Hinweise ohne spezielle Hilfsprogramme oder Einstellungen des Rechners (kein Java-Popup) lesbar sein. Nach diesen Anforderungen liegt zum Beispiel keine leichte Erkennbarkeit vor, wenn die Bezeichnung erst nach einem Scrollen auf der vierten Bildschirmseite sichtbar wird (so zumindest: OLG München, Urteil vom 12.02.2004, Az. : 29 U 4564/03).

Teledienstegesetz (TDG) - § 6 Allgemeine Informationspflichten

Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

  1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
  2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
  3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
  4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
  5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (Abl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über

    1. die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
    2. die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
    3. die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

  6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.

Weitergehende Informationspflichten, insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

Im Einzelnen:

§ 6 Nr. 1 TDG: Name und Anschrift des Anbieters

Von natürlichen Personen müssen Vor- und Zuname und die vollständige Postanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angegeben werden. Nicht ausreichend ist die Angabe eines Postfachs oder nur einer Email-Adresse. Personengesellschaften (z.B. : GbR, OHG, KG) und juristischen Personen (z.B. : GmbH) müssen die Firmenbezeichnung im handelsrechtlichen Sinn (z.B. : Heiko Müller GmbH), einschließlich des Rechtsformzusatzes (vgl. §§ 18ff. HGB) und den Namen des Vertretungsberechtigten, neben dem vollständigen Namen (z.B. : Förderer der Straßensozialarbeit e.V.), § 3 Satz 2 TDG und der Anschrift angeben. Als Anschrift ist dabei der Sitz der Gesellschaft zu nennen. Vertretungsberechtigt sind Personen, die rechtlich verbindlich für die Gesellschaft handeln können (z.B. der Geschäftsführer für die GmbH oder der Vorstand für die AG). z.B. : „natürliche Person":
Max Musterschmidt
Musterstraße 111
11111 Musterstadt

z.B. : „juristische Person":
Muster GmbH
Musterstraße 111
11111 Musterstadt
Vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Max Muster

§ 6 Nr. 2 TDG: Kommunikationsdaten

Ferner müssen Angaben gemacht werden, die eine schnelle elektronischen Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen. Zur Vorsicht sollten sowohl Telefonnummer (umstritten, ob dies unbedingt zur „unmittelbaren Erreichbarkeit" notwendig ist, verneinend: OLG Hamm, Urteil vom 17.03.2004, Az. : 20 U 222/2003; bejahend: OLG Köln, Urteil vom 13.02.2004, Az. : 6 U 109/03) als auch Email-Adresse angegeben werden. z.B. „natürliche Person"
bzw. „juristische Person":
Tel. : +49 551 1111111
Fax: +49 551 1111112
E-Mail: Muster@xyz.de

§ 6 Nr. 3 TDG: Zulassungs-/aufsichtsbehörde

Angaben zur zuständigen Aufsichts- und Zulassungsbehörde müssen gemacht werden, soweit die Tätigkeit zulassungs- oder aufsichtspflichtig ist. Dabei ist mindestens die Angabe der jeweiligen Postadresse erforderlich. z.B. : Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO erteilt durch: Stadt Göttingen, Hiroshimaplatz 1-4, 37073 Göttingen

§ 6 Nr. 4 TDG: Register und Registernummer

Ist das Unternehmen des Diensteanbieters im Handels-, Vereins- oder Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen, sind Name des Registers und Registernummer zu bezeichnen. z.B. : Registergericht: Amtsgericht Göttingen, Registernummer HR 11111

§ 6 Nr. 5 TDG: Reglementierte Berufe

Diensteanbieter, welche einen Beruf ausüben, dessen Aufnahme oder Tätigkeit durch Rechtsvorschrift an das bestehen eines Befähigungsnachweises gebunden ist (z.B. : Examen oder Diplom) bzw. die die Führung eines bestimmten Titels von Voraussetzungen abhängig machen (z.B. : Rechtsanwalt, Apotheker, Gesundheitshandwerke, Architekten), müssen Angaben über
  • die Kammer, welcher der Diensteanbieter angehört,
  • die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
  • die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen (Angabe der Gesetzes- bzw. Satzungsüberschrift) und dazu, wie diese zugänglich sind (Fundstelle im Bundesgesetzblatt oder Link auf Online Sammlungen der Kammern),
machen.
z.B. : Zuständige Kammer:
Rechtsanwaltskammer Braunschweig
Bruchtorwall 12, 38100 Braunschweig
Tel. : 0531 / 123 35 0,
Fax: 0531 / 123 35 66
info@rak-braunschweig.de
www.rak-braunschweig.de
Berufsbezeichnung: Rechtsanwältin (Bundesrepublik Deutschland)

Es gelten folgende Gebühren- und Berufsordnungen (mit Hyperlink zu den Texten):
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
Fachanwaltsordnung (FAO) 
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO)
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft (CCBE)
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)

§ 6 Nr. 1 TDG: Umsatzsteueridentifikationsnummer

Soweit Unternehmen eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a UStG besitzen, muss diese ebenfalls angegeben werden. z.B. : Umsatzsteueridentifikations-nummer: 111111

III. Informationspflichten für Werbende nach § 7 TDG

Teilweise identisch zu § 4 UWG schreibt § 7 TDG bestimmte Angaben für im Internet Werbende, die kommerzielle Kommunikation betreiben, insbesondere bei bestimmten Werbeformen (z.B. : Preisausschreiben und Gewinnspielen) vor.

Unter kommerzielle Kommunikation fallen dabei sämtliche Formen der Werbung, des Sponsoring, der Verkaufsförderung und der Öffentlichkeitsarbeit, soweit es sich nicht lediglich um Informationen über Waren ohne finanzielle Gegenleistungen handelt:

Teledienstegesetz (TDG) - § 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck.. .
5. "kommerzielle Kommunikation" jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt; die folgenden Angaben stellen als solche keine Form der kommerziellen Kommunikation dar:

  1. Angaben, die direkten Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens oder der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen Post;
  2. Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistungen gemacht werden;

Die in § 7 genannten Informationspflichten entsprechen den Regelungen des § 4 UWG (unlauterer Wettbewerb):

Teledienstegesetz (TDG) - §7 Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen

Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Bestandteil eines Teledienstes sind oder die einen solchen Dienst darstellen, mindestens die nachfolgenden Voraussetzungen zu beachten.

  1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.
  2. Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein.
  3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
  4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.

Die Folgen eines Verstoßes gegen § 7 TDG ergeben sich nach den Konsequenzen unlauteren Wettbewerbs, welche im UWG geregelt sind (vgl. die dortigen Ausführungen).

IV. Weitergehende Informationspflichten

Anbieter von speziellen Telediensten im Internet haben zudem Informationspflichten nach handelsrechtlichen Bestimmungen, den Vorschriften zum Fernabsatz, § 312b BGB, der BGB-InfoVO, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz, der Preisabgabenverordnung, dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz, dem Versicherungsaufsichtsgesetz und Fernunterrichtsschutzgesetz zu beachten, die vorliegend, aus Gründen der Übersichtlichkeit, nicht erörtert werden.

V. Schutz gegen Abmahnungen

Verletzungen der im TDG verankerten Informationspflichten durch Anbieter von Telediensten und Werbende, können nach § 12 Abs. 2 TDG mit Bußgeldern bis 50.000,--€ geahndet oder von Mitbewerbern abgemahnt werden. Umso wichtiger ist es, diese zu vermeiden und die einschlägigen Vorschriften zu beachten. Sollte es zu einer Abmahnung durch einen Mitbewerber oder eine Wettbewerbszentrale kommen, folgt daraus jedoch nicht regelmäßig, auch wenn auf den ersten Blick ein Verstoß gegen die Anbieterkennzeichnungspflicht vorliegt, eine Kostenfolge. Vielmehr ist in jedem Einzelfall eine rechtliche Prüfung vornehmen, die häufig dazu führt (z.B. wegen fehlender Aktivlegitimation oder unlauteren Serienabmahnungen), dass die Kosten einer Abmahnung abgewehrt werden zu können.

Beispielhaft kann bei Abmahnungen durch einen Mitbewerber, auf Grundlage eines (Wettbewerbs)Verstoßes gegen die Anbieterkennzeichnungspflicht nach § 6 TDG, auf Grundlage der Entscheidung des Landgerichts Hamburg (312 O 512/00) mit der Begründung verneint werden, dass § 6 TDG keine wertbezogene Vorschrift darstellt. Danach und auch nach dem Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 19.09.2001, Az. : 12 O 311/01) ist die Anbieterkennzeichnungspflicht wettbewerbsneutral, so dass ein Wettbewerbsverstoß zu verneinen ist. Damit würde nur durch ein gezieltes, planmäßiges Handeln (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 09.12.2002, Az. : 4 U 79/2002) mit der Absicht einen unlauteren Vorsprung im Wettbewerb zu erzielen – und nicht ein lediglicher Verstoß gegen die Anbieterkennzeichnungspflicht – ein sittenwidriges Handeln nach § 1 UWG darstellen (zu teilweise andere Auffassung gelangen: LG Berlin, Beschluss vom 17.09.2002, Az. : 103 O 102/02; LG Hamburg, Beschluss vom 26.08.2002, Az. : 416 O 94/2002; LG Frankfurt, Urteil vom 28.03.2003, Az. : 312 O 151/2002; LG Düsseldorf, Beschluss vom 25.11.2002, Az. : 34 O 188/2002 und Beschluss vom 07.11.2003, Az. :34 O 172/2002) Nähere Ausführungen zu diesem Themenkreis bleiben weiteren Abhandlung vorbehalten.

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein oder gegen einen Wettbewerber vorgehend wollen, empfiehlt sich die Einholung fundierten Rechtsrates durch einen Anwalt. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.


Rechtsanwaltskanzlei Filler, Weender Landstraße 1, 37073 Göttingen, www.goettingen-recht.de, info@goettingen-recht.de, Tel. : 0551 - 79 77 666.

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