Achtung: Neue Widerrufsbelehrungen ab 11.06.2010!
Mehr zum Thema: Internetrecht, Computerrecht, WiderrufAb dem 11.06.2010 müssen Internethändler ihre Widerrufsbelehrungen an eine neue Rechtslage anpassen.
Die BGB-InfoV wurde aufgehoben, stattdessen finden sich nun Belehrungsmuster mit Gesetzesrang in Anlage 1 des EGBGB.
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Wichtigste Änderung: Auch für Verkäufer auf Ebay gilt künftig über § 355 Abs. 2 BGB eine 14-tägige Widerrufsfrist, wenn der Käufer unverzüglich nach Vertragsschluss über sein Widerrufsrecht belehrt wird. Das kann durchaus im Rahmen einer automatischen Bestätigungsmail geschehen.
Ebay selbst wird voraussichtlich erst ab Juli eine entsprechende Belehrung in seine Mails zum Angebotsende integrieren.
Wer bis dahin nicht sicherstellen kann, dass seine Kunden unverzüglich über das Ihnen zustehende Widerrufsrecht belehrt werden, muss also vorerst auch weiterhin eine einmonatige Widerrufsfrist einräumen.
Vorsicht sollten auch alle walten lassen, die sich durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dazu verpflichtet haben, keine 14-Tages-Frist mehr zu verwenden. Diese vertragliche Erklärung entspricht ab morgen nicht mehr dem geltenden Recht und muss deshalb gekündigt werden – sonst droht die teure Verwirkung der Vertragsstrafe.
Im Zweifel sollte also unbedingt ein Anwalt aufgesucht werden. Die Überprüfung, ob eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gekündigt werden muss, kostet nicht die Welt und ist in jedem Fall deutlich preiswerter als die üblicherweise vereinbarten Vertragsstrafen.
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