Abmahnung wegen neuem Widerrufsrecht von Rechtsanwalt Christoph Dittrich

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Werfo Ltd mahnt Online Shops ab – wegen veralteter Widerrufsbelehrung

Es scheint kein Ende zu nehmen, die Anzahl der Anwälte die Online-Shops auf Grund Ihrer "veralteten" Widerrufsbelehrung abmahnen. Der aktuelle Fall: Rechtsanwalt Christoph Dittrich im Auftrag der Werfo Ltd. Auch hier ist das Datum der Abmahnung der 13.06.2014 und somit der Tag des Inkraftretens der aktuellen Verbraucherrechte-Richtlinie.

Könnte es sich um einen Rechtsmissbrauch handeln?

Bei den Abmahnungen, die von Rechtsanwalt Christoph Dittrich verfasst wurden, ist ein Rechtsmissbrauch nicht auszuschließen. Die Annahme des Rechtsmissbrauchs liegt nahe, da die durch den Kollegen verfassten Abmahnungen zum einem am selben Tag der Inkraftsetzung der neuen Regelung verfasst wurden und zum anderen den betroffenen Online-Shops keine Umsetzungsfrist zugesprochen wird. Da jedem Unternehmen eine gewisse Zeit eingeräumt werden muss, in der Sie die Chance haben, das abgemahnte Verhalten zu beheben. Darüber hinaus wird das konkrete Wettbewerbsverhalten nur sehr vage konkretisiert. Ein weiteres auffallendes Merkmal ist der sehr niedrig angesetzte Streitwert von rund 1000€

Die Glaubwürdigkeit der durch die Werfo Ltd ausgesprochenen Abmahnungen ist demnach durchaus in Frage zu stellen.

Trotzdem sollten Unternehmen die neuen VRRL umsetzen, um so Anwaltskosten, egal ob gerechtfertigte oder nicht, zu vermeiden. Denn abmahnungsfreudige Anwälte scheinen auf dem aktuellen Markt schier an allen Ecken zu lauern.

Größte Priorität sollte hierbei die Widerrufbelehrung haben, da diese gerade über Suchmaschinen wie Google sehr leicht zu finden ist, wodurch Ihr Unternehmen sehr schnell und leicht für fragwürdig potentielle Abmahner zu finden ist und Sie somit das perfekte Opfer darstellen. Bieten Sie also keinen leicht auffindbaren Angriffspunkt, sondern aktualisieren Sie schnell Ihre Widerrufsbelehrung. Wie das geht, erklären wir Ihnen gerne.

Was bei der Widerrufsbelehrung nach den neuen VRRL zu beachten ist

Um Anwälten erst gar nicht die Möglichkeit zu bieten, Sie auf fragwürdige Weise abzumahnen, ist es vor allem wichtig, dem Verbraucher sein zustehendes Widerrufsrecht rechtssicher zu darzustellen. Hierzu zählt vor allem die Art und Weise, wie Ihr Unternehmen mit Rücksendungen umgeht. Sollten Sie keinen kostenlosen Rückversand anbieten, müssen Sie den Verbraucher in Ihrer Widerrufsbelehrung darauf aufmerksam machen, dass er alle anfallenden Kosten, die mit einem Rückversand verbunden sind, selbst zu tragen hat.

Nehmen Sie das Thema nicht auf die leichte Schulter

Das Thema scheint in erster Linie sehr lächerlich zu sein, doch sollten Sie mit der Aktualisierung Ihres Online-Shops trotzdem nicht allzu lange warten. Der Aufwand der Aktualisierung ist – soweit Sie fachkundig beraten sind – minimal, der Aufwand, der mit einer anwaltlichen Abmahnung verbunden ist, dafür umso größer, denn eine Abmahnung bringt sehr viel Ärger.

Auch nach Jahren müssen Sie die erhaltene Abmahnung im Hinterkopf behalten und, darüber hinaus, Rechtsänderungen regelmäßig eingepflegt werden.

Sie haben bereits eine Abmahnung durch die Werfo Ltd wegen der neuen VRRL erhalten?

Sie sind nicht alleine. Täglich steigt die Anzahl der eintreffenden Abmahnungen. Anwälte scheinen Momentan im Internet nach der Nadel im Heuhaufen zu suchen, nur dass diese, in Form von unwissenden Online Shops, sehr einfach zu finden ist. Wenn Sie also eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie vor allem eines tun: Einen Anwalt kontaktieren.

Dafür hat unsere Kanzlei eine Abmahn-Hotline eingerichtet. Diese steht Ihnen von Montag bis Samstag von 8 bis 20 Uhr zur Verfügung. Der Erstkontakt ist kostenfrei.

Wir können Ihnen nicht nur helfen, gegen die Abmahnung vorzugehen, sondern Sie auch dabei unterstützen, Ihren Onlineshop so zu gestalten, dass Sie nicht Opfer einer weiteren anwaltlichen Abmahn-Attacke werden. Besonders empfehlenswert ist an dieser Stelle ein auf Wettbewerbsrecht spezialisierter Rechtsbeistand.

Abmahnung erhalten? Nicht unterschreiben! Nicht zahlen!

Verzichten Sie auf vorgefertigte Unterlassungserklärungen, die Sie im Internet finden

Die Anzahl von "schlauen" Ratschlägen und Hobbyanwälten im Internet scheint schier unbegrenzt zu sein, doch mit diesen sollten Sie nur eins machen – sie ignorieren!

Ihre Unterlassungserklärung sollte immer dem konkreten Fall angepasst sein. Deshalb eignen sich Muster aus dem Internet nur bedingt. Der Schritt der Unterlassungserklärung sollte ohnehin sehr genau geprüft werden, da diese Sie jahrelang an den Fall bindet. Eine Rechtsberatung hierzu ist also unabdinglich!

Verzweifeln Sie also nicht, wenn Sie eine Abmahnung Ihres Online Shops auf Grund der neuen VRRL erhalten!

Mit Fachwissen und Branchenkenntnis vertritt RA Levelev Ihre Rechte als Unternehmer im Internet. Ein Schwerpunkt der Kanzlei liegt bei der Abwehr von Abmahnungen.

Leserkommentare
von webschritt am 21.06.2014 14:42:16# 1
Nun ja, man sollte auch einmal einen Blick in das britische Register werfen. Die Werfo LTD wurde am 25.05.2014 auf desolved gesetzt. Also gelöscht. Wie kann denn nun diese Bude einen Anwalt beauftragen und Abmahnungen auf die Reise schicken.. Denke das ist ein total faules Ei was die Werfo und der Herr Dittrich dort abziehen.


    
von abmahnanwalt am 27.06.2014 18:17:06# 2
Tja, der Abmahnanwalt Christoph Dittrich aus Bensheim, bitte auf KEINEN FALL die Abmahngebühr bezahlen, sondern besser den Anwalt wegen Rechtsmissbrauch verklagen. Auf mein Antwortschreiben kam heute seine Antwort - die Werfo Ltd., die es gar nicht gibt, hat das alles gar nicht so gemeint, sie wollte nur "sensibilisieren" haha! Schadenersatz wird er zahlen müssen. Wegen so wenig Geld jetzt im Netz als Abmahnanwalt gebrandmarkt zu sein, zudem eine so stümperhafte Abmahnung... nun ja.
    
von webschritt am 28.06.2014 09:55:49# 3
Auch uns hat er auf eine ähnliche Art geantwortet. Unseren Frage ist es aber doch arg ausgewichen. Angeblich hat er keine Kenntnis darüber dass sein Mandant Werfo gelöscht wurde und bezeichnet diese Unternehmensform dann auch noch als deutsche Restegesellschaft:-)

Die Vollmacht stammt vom Februar 2014... man plant lange vor:-) Aber immerhin sollen wir die Sache als erledigt betrachten....ob das auch für ihn gilt das kann ich jedoch noch nicht sagen....

Die Anwaltskammer haben wir ebenfalls um Stellungnahme zu dem Fall gebeten.

Warten wir es mal ab ob der Herr (Jung) Anwalt hier den Bogen nicht zu weit gespannt hat. Unprofessionell war die Aktion definitiv und in Sachen Marketing eher ein Schuss in die verkehrte Richtung.

Auch unser Tipp. Nicht zahlen, eher mit Gegenfragen konfrontieren. Dann ist der Spuk schnell vorbei
    
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