Abmahnung und Unterlassungserklärung der Rechtsanwälte Waldorf, Rasch und Nümann + Lang wegen Urheberrechtsverletzung

Mehr zum Thema: Internetrecht, Computerrecht, Abmahnung
4,5 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
6

Abmahnung und Unterlassungserklärung der Rechtsanwälte Waldorf, Rasch und Nümann + Lang wegen Urheberrechtsverletzung

Die massenhaften Abmahnungen wegen des Vorwurfs des illegalen Downloads von Musik, Filmen oder Hörbüchern der einschlägigen Kanzleien wie Waldorf Rechtsanwälte, Rasch Rechtsanwälte, Nümann + Lang Rechtsanwälte u.a. reißen nicht ab. Dabei werden die Abmahnschreiben immer umfassender und verbreiten unter den Betroffenen noch mehr Sorge und Angst.

Meist werden die Betroffenen unter kurzer Fristsetzung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung eines Betrages aufgefordert, dessen Zusammensetzung nur pauschal benannt wird.

Sascha  Kugler
Partner
seit 2006
Rechtsanwalt
Kurfürstendamm 136
10711 Berlin
Tel: +49308803400
Web: http://www.ligant.de
E-Mail:
Strafrecht, Medizinrecht, Verkehrsrecht, Datenschutzrecht

Den Betroffenen ist zu raten. Die Unterlassungserklärung nicht einfach in der übersandten Form vorbehaltlos zu unterschreiben. Dies kommt einem Schuldeingeständnis gleich, mit der Folge, dass ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Erstattung der Rechtsanwaltskosten erst entsteht.

Die Abmahnungen der verschiedenen Kanzleien sind inhaltlich weitgehend identisch.

Rechtlich sind diese Abmahnungen wie folgt einzuordnen:

Zwar sind Musiktitel, Hörbücher und Filme in der Regel urheberrechtlich geschützt. Allerdings hat stets der Urheberrechtsinhaber zu beweisen, dass dieser ein Urheberrecht an dem beanstandeten Titel besitzt und dass von der IP-Adresse des Anschlussinhabers tatsächlich der geschützte Titel samt Inhalt heruntergeladen bzw. zum upload der Öffentlichkeit angeboten wurde.

Wenn ein geschützter Titel nicht vollständig, sondern nur teilweise heruntergeladen wurde, stellt sich durchaus die Frage, ob hierbei bereits eine unzulässige öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG zu sehen ist. Grundsätzlich dürfte dies bei sog. Fake Titeln, die zwar von Datei Namen her den gewünschten Inhalt versprechen, diesen aber nicht beinhalten, nicht der Fall sein.

Der Anschlussinhaber der ermittelten IP-Adresse ist nicht grundsätzlich als Störer für sämtliche Urheberrechtsverletzungen die über seine IP-Adresse begangen wurden verantwortlich. Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim (Urteil v. 30.01.2007, Az2 O 71/06) hat eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ohne konkreten Anlass für die Annahme, dass Familienmitglieder in rechtswidriger Weise Urheberrechte im Rahmen der Nutzung des Internets verletzen, für nicht zumutbar gehalten. Eine ständige Überwachung oder gar eine Sperrung des Internetanschlusses für diese Familienmitglieder kommt nach Auffassung der Mannheimer Richter nicht in Betracht.

Diese Rechtsansicht wird ebenfalls von der 7. Zivilkammer des Landgericht Mannheim vertreten (LG Mannheim, MMR 2007, 267 ff.).

Auch ein Arbeitgeber und Internet-Anschlussinhaber haftet nicht für eine urheberrechtsverletzende Teilnahme seiner Arbeitnehmer an einem Filesharing-System für Musiktitel über sog. Musiktauschbörsen im Internet. Die Störerhaftung kann in diesem Fall ebenfalls nicht greifen, weil es dem Arbeitgeber nicht möglich ist, all seine Mitarbeiter rund um die Uhr zu kontrollieren, Landgericht München I Urteil vom 04.10.2007 - 7 O 2827/07.

Eine Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen, die von unbefugten Dritten durch Zugriff auf das WLAN begangen werden (z.B. von der Straße her oder Nachbarwohnungen), besteht nur bei unverschlüsselten WLAN Netzwerken. Bei verschlüsselten WLAN Netzwerken besteht eine Störerhaftung grundsätzlich nicht.

In den meisten Abmahnungen werden die Schadensersatzansprüche nicht konkret beziffert, sondern lediglich ein Pauschalbetrag von zum Beispiel 100,00 € genannt. Eine pauschale Bezifferung ist unschlüssig und daher abzulehnen. Ein Schadensersatzanspruch dürfte aber auch am fehlenden Verschulden des Anschlussinhabers scheitern.

Standardisierte Abmahnwellen sog. Routineabmahnungen wurden von Gerichten bereits mehrfach als rechtsmissbräuchlich eingestuft.

Eine Rechtsmissbräuchlichkeit wird gerade dann bejaht, wenn durch eine Vielzahl von Abmahnungen belegt wird, dass es offenkundig nur auf die Gebühren der Abmahnung zugunsten des Anwaltes ankommt (BGH, Urteil vom 5. 10. 2000 - I ZR 237/98). Dies ist vor allem der Fall, wenn die Schadensersatzforderung bei weitem unter der geltend gemachten Anwaltsgebühr liegt. Ein weiteres Indiz ist die nicht vorgelegte Vollmacht des Rechteinhabers.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 20. 2. 2001 - 20 U 194/00) hat entschieden, dass bei sog. Routineabmahnungen die Gebühr des Anwalts nicht durch den Abgemahnten zu tragen sind. Die Abmahnenden hätten via einfacher Email die Abgemahnten ohne weitere Kosten auf ihren Fehler zunächst hinweisen können.

Darüber hinaus erscheint es durchaus vertretbar, dem Abgemahnten einen Schadensersatzanspruch auf die ihm entstandenem Anwaltsgebühren zuzusprechen, so auch das Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 19. 9. 2002 - 3 U 54/99 .

Zusätzlich hat der Abgemahnte einen Anspruch auf Feststellung, dass er die Abmahngebühr der Anwälte nicht bezahlen muss (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. 2. 2001 - 20 U 194/00).

Den Betroffenen ist daher zu raten, die Unterlassungserklärung nicht einfach zu unterschreiben und den geforderten Betrag zu zahlen. Das Gesetz schreibt in den Fällen einer einfach gelagerten Abmahnung in §  97 a UrhG eine Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs auf 100,00 € vor. Darüber hinaus geforderte Rechtsanwaltsgebühren sind somit keinesfalls zu erstatten.

Einige Gerichte haben die Erstattung der Rechtsanwaltskosten aber in voller Höhe abgelehnt, weil die abmahnenden Kanzleien nicht beweisen konnten, dass deren Auftraggeber tatsächlich die geforderten Rechtsanwaltgebühren bezahlt haben und somit überhaupt ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist (AG Frankfurt, Urteil vom 29.01.2010 - 31 C 1078/09).

Falls Sie ein Schreiben der Rechtsanwälte Waldorf, Rasch, Nümann + Lang oder andere erhalten haben, sollten Sie die Unterlassungserklärung nicht ohne anwaltlichen Rat unterschreiben. Sondern sich zunächst an einen Anwalt Ihres Vertrauens wenden. Mit der unterschriebenen Unterlassungserklärung räumen Sie den Rechtsverstoß ein und sind somit auch zur Zahlung des Schadensersatz sowie der Rechtsanwaltskosten verpflichtet. 

Sascha Kugler
Rechtsanwalt und Partner
DEKRA zertifizierte Fachkraft für Datenschutz
TÜV - zertifizierter Compliance Officer

LIGANT Rechtanwälte und Notar
Kurfürstendamm 136
10711 Berlin

Tel.: 030 880 340 0
Fax: 030 880 340 31

kugler@ligant.de
www.ligant.de
www.itm-dsgvo.de
www.easy-hinweis
Das könnte Sie auch interessieren
Internetrecht, Computerrecht Abmahnung der Kanzlei Rasch wegen illegalen Download von Musik, Hörspielen und Filmen