Abmahngefahr durch Verwendung einer Rückgabebelehrung bei eBay

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Ersetzen auch Sie das Widerrufsrecht durch ein Rückgaberecht bei eBay?

Wussten Sie, dass dies bei eBay aus rechtlichen Gründen gar nicht möglich ist?

Die Ersetzung nach § 356 BGB ist nämlich nur dann zulässig, wenn dem Verbraucher das Rückgaberecht in Textform vor Vertragsschluss eingeräumt wird.

Gem. § 356 I 2 Nr. 3 BGB muss dem Verbraucher das Rückgaberecht vor Vertragsschluss in Textform nach § 126b BGB eingeräumt werden. Fehlt es an dieser Voraussetzung, so wird das Rückgaberecht nicht wirksam in den Vertrag einbezogen. Bei der formularmäßigen Vereinbarung eines Rückgaberechts handelt es sich um eine vertragliche Regelung, die vom gesetzlichen Grundsatz (Widerrufsrecht) abweicht, mithin also um AGB im Sinne von §§ 305 ff. BGB. AGB werden jedoch nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn sie vor oder bei Vertragsschluss wirksam einbezogen werden. Ein Rückgaberecht nach § 356 BGB kann daher nur wirksam in den Vertrag einbezogen werden, wenn der Verbraucher vor Vertragsschluss in Textform darüber informiert wird.

Textform erfordert nach § 126b BGB, dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben wird. In den Entscheidungen des KG Berlin (2. KG, Beschluss v. 18.07.2006, Az. 5 W 156/06) und des OLG Hamburg (OLG Hamburg, Urteil v. 24.08.2006, Az. 3 U 103/06) wird klargestellt, dass dem Textformerfordernis des § 126b BGB allein durch einen schriftlichen Hinweis auf der Angebotsseite eines eBay-Angebotes noch nicht Genüge getan ist.

Somit ist eine wirksame Vereinbarung eines Rückgaberechts nach § 356 BGB bei Vertragsschlüssen über die Internetplattformen eBay nicht möglich, da der Vertragsschluss hier nach den jeweiligen Plattform-AGB bereits durch das Anklicken des "Sofort kaufen"-Buttons bzw. durch den Ablauf der Bietfrist mit dem Höchstbietenden zustande kommt.

Der Verkäufer weiß also vor Vertragsschluss noch gar nicht, mit wem er letztlich den Vertrag schließt und kann folglich auch erst nach Vertragsschluss gem. § 126b BGB informieren. Dies reicht aber für die wirksame Vereinbarung eines Rückgaberechts nach § 356 BGB gerade nicht aus. Denn insoweit ist - anders als beim gesetzlichen Widerrufsrecht nach § 355 BGB - bereits für das Entstehen dieses Rechts nach § 356 I 2 Nr. 3 BGB Voraussetzung, dass dem Verbraucher das Rückgaberecht in Textform eingeräumt wird. Fehlt es an dieser Voraussetzung, so wird das Rückgaberecht nicht Vertragsbestandteil und es gilt stattdessen die gesetzliche Lage. Danach steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu.

Fazit:
Bei eBay sollte stets eine Widerrufsbelehrung benutzt werden. Diese sollte bereits jetzt die Änderungen nach der 3. BGB-InfoVO beinhalten. Nur so sind Sie vor Abmahnungen der Konkurrenz geschützt.


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Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Gerstel, Weststr. 47a, 59174 Kamen, E-Mail: info@rechtsanwalt-gerstel.de, Internet: www.ragerstel.de, Tel: 02307 – 97 31

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