Erbschaftssteuern in Spanien

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Die Erbschaftssteuerlast für nicht in Spanien ansässige Erben

Wird ein deutscher Staatsbürger Erbe eines zumindest zum Teil in Spanien belegenen Nachlasses, stellt sich neben der Frage, wie die Eigentumsübertragung der Vermögenswerte veranlasst werden kann, vor allem die Problematik der für den in Spanien belegenen Nachlass anfallenden Erbschaftssteuer. Aufgrund der Tatsache, dass zwischen Spanien und Deutschland kein entsprechendes Doppelbesteuerungsabkommen existiert, ist die Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung in Spanien erforderlich.

In Spanien wurde die Zuständigkeit für die Bestimmung und Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuern mit dem Gesetz 22/2009 vom 18. Dezember (Ley 22/2009 del 18 de diciembre) auf die autonomen Regionen übertragen. Dies führte zu verschiedenen regionalen Erbschaftssteuergesetzen und nachfolgend zu unterschiedlichen Erbschaftssteuerlasten. Mittlerweile sind eine Vielzahl der autonomen Regionen dazu übergegangen, die Erbschaftssteuern durch Erhöhung der Freibeträge für die nächsten Angehörigen des Erblassers auf bis zu 99,9% oder durch die  Steuerbefreiung für z.B. die Familienwohnung etc. faktisch abzuschaffen.

Robert Engels
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Jedoch können deutsche Erben von dieser Entwicklung in der Regel nicht profitieren, denn in Spanien belegenes Vermögen unterliegt der autonomen Steuergesetzgebung und somit auch der autonomen Besteuerung nur dann, wenn sowohl der Erbe als auch der Erblasser seinen steuerlichen Wohnsitz (Residencia fiscal) in Spanien haben bzw. hatten. Dies ist zumindest die Auffassung der spanischen Finanzbehörden.

In den Fällen, in denen entweder die Erben oder der Erblasser beispielsweise in Deutschland resident sind bzw. war, erfolgt die Erhebung und Zahlung der Erbschaftssteuer aufgrund der staatlichen Normen über die Erbschaftssteuer vor der zentralen Finanzbehörde in Madrid (Agencia Estatal de Administración Tributaria, AEAT). Diese sehen bislang einen maximalen Steuerfreibetrag von 15.956,87 EUR vor, höhere Freibeträge können nur in Ausnahmefällen genutzt werden.

Als Konsequenz dieser Zuständigkeitsregelung im spanischen Erbrecht werden nicht in Spanien residente Erben mit teilweise hohen Erbschaftssteuern belastet, während in Spanien residente Erben kaum noch oder nur sehr geringe Erbschaftssteuern entrichten müssen.

Die Europäische Kommission ist bereits seit einiger Zeit der Auffassung, dass die spanische Regelung des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts eine gegen die Freizügigkeit und den freien Kapitalverkehr verstoßende und diskriminierende Rechtslage darstellt. Aus diesem Grund hat die Europäische Kommission am 27. Oktober 2011 beschlossen, das Königreich Spanien vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen.

Nach Beendigung dieses Vertragverletzungsverfahrens können in Deutschland ansässige Erben, die bereits Erbschaftssteuern in Spanien entrichtet haben, möglicherweise Anträge auf Rückerstattung der bezahlten Steuern stellen, falls die in Spanien herrschende Regelung als europarechtswidrig beurteilt wird. Bis zu diesem Zeitpunkt sollten sich Erben von z.B. Immobilieneigentum in Spanien vor der notariellen Erbschaftsannahme in Spanien ausreichend beraten lassen bzw. die zukünftige Erbsituation hinsichtlich der momentan noch herrschenden Rechtslage in Spanien vorausschauend planen. 

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Robert Engels
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