Die zukünftige Berechnung von spanischen Erbschaftsteuern und Schenkungssteuern für nicht in Spanien Ansässige

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Die Verabschiedung des spanischen Gesetzes 26/2014, vom 27. November

Nachdem der Europäische Gerichtshof (EUGH) mit Urteil vom 03.09.2014 in der Rechtssache C-127/12 die Rechtswidrigkeit der spanischen Rechtslage im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer festgestellt hatte, hat jetzt der spanische Gesetzgeber durch die Verabschiedung des Gesetzes Ley 26/2014, de 27 de noviembre, reagiert.

Neben anderen steuerlichen Neuregelungen und Modifizierungen enthält dieses Gesetz auch Regelungen für den Bereich der Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung von nicht in Spanien ansässigen Personen. Danach gelangen unter bestimmten Bedingungen zukünftig anstatt der national spanischen Steuergesetzgebung nun auch bei Erbschaften und Schenkungen unter Beteiligung von nicht in Spanien ansässigen Personen die Erbschafts- und Schenkungssteuergesetze der autonomen Gemeinschaften zur Anwendung. Dies hat zur Folge, dass auch die in diesen festgelegten Steuerfreibeträge und Steuervergünstigungen ausgenutzt werden können.

Robert Engels
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Konkret erfolgt die Anknüpfung gemäß der Dritten Finalverfügung, mit der das Gesetz 29/1987, vom 18. Dezember, über die Erbschafts- und Schenkungssteuern (Ley 29/1987, de 18 de dicimebre, del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones), modifiziert wird, wie folgt:

Erbschaften

In den Fällen, in denen der Erblasser nicht in Spanien, jedoch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig war, haben die steuerpflichtigen Erben das Recht der Anwendung der geltenden Erbschaftssteuergesetze der autonomen Gemeinschaft, in der sich der größte Wert des in Spanien belegenen Nachlassvermögens befindet.

In den Fällen, in denen der Erblasser in einer der autonomen Gemeinschaften Spaniens ansässig war und die steuerpflichtigen Erben nicht in Spanien, jedoch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind, haben diese das Recht der Anwendung der geltenden Erbschaftssteuergesetze der autonomen Gemeinschaft, in der Erblasser ansässig war.

Schenkungen

In den Fällen von Schenkungen von in Spanien belegenen Immobilien haben die Steuerpflichtigen, die nicht in Spanien aber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind das Recht, das Schenkungssteuergesetz der autonomen Gemeinschaft anzuwenden, in denen sich die Immobilie befindet.

In den Fällen von Schenkungen von Immobilien, die nicht in Spanien, jedoch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind, haben die in einer spanischen autonomen Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen das Recht, das Schenkungssteuergesetz dieser autonomen Gemeinschaft anzuwenden.

In den Fällen von Schenkungen von in Spanien befindlichen beweglichen Sachen haben die Steuerpflichtigen, die nicht in Spanien aber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind das Recht, das Schenkungssteuergesetz der autonomen Gemeinschaft anzuwenden, in denen sich die verschenkte bewegliche Sache die Mehrzahl an Tagen der unmittelbar vorausliegenden letzten fünf Jahren, befunden hat.

Konkrete Beispiele der Auswirkungen für nicht in Spanien ansässige Personen

Bitte beachten Sie, dass die vorgenommenen Berechnungen zur Vereinfachung gerundete Ergebnisse erhalten und nicht auf einen konkreten Einzelfall, sondern lediglich zur Verdeutlichung der generellen Auswirkungen dienen. Bitte beachten Sie weiterhin, dass für die Berechnungen bestimmte weitere Variablen angenommen wurden, die dazu führen können, dass Berechnungen im konkreten Einzelfall andere Ergebnisse ergeben. Diese Berechnungen ersetzen daher keine konkrete Rechts- oder Steuerberatung:

Beispiel 1: Erbrechtliche Übertragung:

E hat ein Ferienhaus an der Costa Brava, das einen Wert von 100.000,00 EUR besitzt. Er vererbt das Ferienhaus an seine Tochter T, beide sind deutsche Staatsbürger und leben in Deutschland.

Vor dem Urteil des EuGH und der nun verabschiedeten Gesetzesmodifizierung wäre das nationale spanische Erbschaftssteuergesetz anwendbar gewesen. Aufgrund des geringen Freibetrages von derzeit ca. 16.000,00 EUR für Kinder des Erblassers, wäre eine Erbschaftssteuerpflicht i.H.v. ca. 10.000,00 EUR entstanden.

Ab dem 01.01.2015 wäre das katalanische Erbschaftssteuerrecht anzuwenden. Dieses beinhaltet derzeit einen Steuerfreibetrag für Kinder i.H.v. 100.000,00 EUR, daher wäre die Erbschaft erbschaftssteuerfrei.

Beispiel 2: Schenkung des Ferienhauses:

E überträgt das Ferienhaus im Rahmen einer vorausschauenden Nachlassplanung an T.

Vor dem Urteil des EuGH und der nun verabschiedeten Gesetzesmodifizierung wäre das nationale spanische Schenkungssteuergesetz anwendbar gewesen. Aufgrund des fehlenden Freibetrages wäre eine Schenkungssteuer von ca. 13.000,00 EUR entstanden.

Ab dem 01.01.2015 wäre das katalanische Schenkungssteuerrecht anzuwenden. Aufgrund der bestehenden Steuervergünstigungen würde die entstehenden Schenkungssteuer lediglich 5.000,00 EUR betragen.

Inkrafttreten des Gesetzes und die Konsequenzen auf bereits bezahlte Steuern

Das Gesetz tritt am 01.01.2015 in Kraft. Eine Regelung, wie mit den Erbfällen, bei denen der Erblasser bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorben ist, umzugehen wäre, enthält das Gesetz nicht. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die obigen Anknüpfungen auch für vergangene Erbschaften angewendet werden können, da die durch den EuGH festgestellte Rechtswidrigkeit direkte Auswirkungen auf die nationalen spanischen Gesetze hat.

In diesem Bereich ist eine konkrete rechtliche Beratung jedoch dringen anzuraten. Gerne können Sie sich auf meiner Homepage oder durch die Lektüre weiterer Beiträge auf dieser Plattform in diesem Bereich detaillierter informieren.

Gerne stehe ich Ihnen für rechtliche Beratungen im deutsch-spanischen Bereich sowie für die vollumfängliche Abwicklung von Erbschaften und Schenkungen zur Verfügung.

Vielen Dank für Ihr Interesse! Kontaktieren Sie mich bei Bedarf gerne:

Tel.: 0049/2151-9341670 - Fax: 0049/2151-9341671
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Robert Engels
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
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