Die Beibehaltungsgenehmigung gem. § 25 Abs. 2 StAG

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Die Mehrstaatigkeit im Staatsangehörigkeitsrecht

Deutsche Staatsbürger, die enge Verbindungen zu einem ausländischen Staat haben, dort ihr Leben bestreiten oder planen, ihr Leben dort zu verbringen, erkennen früher oder später die Vorteile, die darin liegen, die Staatsbürgerschaft des jeweiligen Landes zu erwerben.

Die Annahme einer ausländischen Staatsbürgerschaft führt aber grundsätzlich zum Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft (§ 25 Abs. 1 StAG). Ein Nebeneffekt, den viele gerne vermeiden möchten, um sich die Option einer späteren, auch dauerhaften Rückkehr nach Deutschland offen zu halten.

I. Beibehaltungsgenehmigung

Um die deutsche Staatsbürgerschaft zu behalten und trotzdem die ausländische daneben erwerben zu können, bedarf es einer Beibehaltungsgenehmigung durch die zuständige inländische Behörde oder die jeweilige deutsche Auslandsvertretung. Denn die deutsche Staatsbürgerschaft verliert nicht, wer vor der Erteilung der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde seines Heimatlandes zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit erhalten hat.

In der Antragsprüfung durch die zuständige Behörde sind die öffentlichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland an der grundsätzlichen Vermeidung einer Doppelstaatsangehörigkeit, die in § 25 Abs. 1 StAG statuiert ist, und die Interessen des Antragstellers gegeneinander anzuwägen. Sofern der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt bereits im Ausland hat, wird insbesondere berücksichtigt, ob fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft gemacht werden.

II. Ermessensentscheidung

Die zuständige Behörde trifft eine Ermessensentscheidung. Hierbei werden die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abgewoben. Hierbei sind u.a. auch gesetzliche Wertungen aus dem Anwendungsbereich des Ausländergesetzes in angemessener Weise zu berücksichtigen. Die beantragte Genehmigung wird dann letztlich erteilt, wenn öffentliche oder private Belange den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit unter dem gleichzeitigen Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit nicht hindern.

III. Voraussetzungen/ Antragstellung Inland

Die Genehmigung wird grundsätzlich nicht erteilt, wenn der andere Staat seinerseits eine mehrfache Staatsangehörigkeit nicht zulässt. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Auch die Erforderlichkeit eines sog. Abschwöreids des anderen Staates (z.B. USA), der verlangt nur diesem gegenüber loyal zu sein, würde die Erteilung der Genehmigung grundsätzlich verhindern. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der ausländische Staat eine vergleichbare staatliche und gesellschaftliche Ordnung aufweist.

Hiervon abgesehen, kann die Beibehaltungsgenehmigung aber dann erteilt werden, wenn der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlich ist, um erhebliche Nachteile zu vermeiden oder zu beseitigen, die eine entsprechende Hinnahme der Mehrstaatigkeit rechtfertigen würde.

Dies können wirtschaftliche und vermögensrechtliche Nachteile sein. Darunter könnten u.a. Erbrechtsbeschränkungen fallen, der Verlust von Renten- und Anwartschaftsansprüchen oder auch die konkrete Gefährdung geschäftlicher Beziehungen. Die gesetzlichen Wertungen des Ausländergesetzes spielen hier eine Rolle.

Es ist aber stets zu beachten, dass nicht jeder Nachteil ausreichend sein wird, um eine Beibehaltungsgenehmigung zu erhalten. Die Nachteile müssen erheblich sein. Erheblich sind nur objektive Nachteile, die deutlich über das normale Maß hinausreichen. Die Behörde wird in ihrer Ermessensentscheidung die jeweiligen Umstände bzw. Nachteile entsprechend beurteilen und berücksichtigen.

Eine Beibehaltungsgenehmigung kann zudem grundsätzlich dann erteilt werden, wenn der gewöhnliche Aufenthalt im Grenzgebiet der Bundesrepublik Deutschland liegt und z.B. zur Vermeidung erheblicher beruflicher Nachteile der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlich ist.

IV. Voraussetzungen/ Antragstellung aus dem Ausland

Befindet sich der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers bereits im Ausland, müssen fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft gemacht werden. Die Glaubhaftmachung ist dabei ein geringerer Grad der Beweisführung, der eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordert.

Die Glaubhaftmachung von fortbestehenden Bindungen allein reicht jedoch noch nicht zur Erteilung  der Beibehaltungsgenehmigung aus. Es kommt auch auf die Anzahl und die Intensität dieser Bindungen an. Hierbei fallen auch bereits oben genannte Aspekte in die Gewichtung der Ermessensentscheidung.

Erheblich kann für die Ermessensentscheidung sein, wenn in Deutschland noch Verwandte leben und entsprechende Beziehungen zu diesen bestehen. Auch kann fortbestehendes Immobilieneigentum in Deutschland in der Entscheidung über die Beibehaltungsgenehmigung Berücksichtigung finden oder auch Renten- oder Versicherungsleistungen aus Deutschland, die bereits empfangen werden oder zu erwarten sind.

Je größer die Anzahl der verbleibenden Bindungen an Deutschland und je stärker die objektive Intensität bzw. Bedeutung dieser Bindungen, umso stärker sind sie in der Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde zu berücksichtigen.

V. Antragstellung

Der Antrag auf Beibehaltungsgenehmigung kann grundsätzlich formlos gestellt werden. Wird der Antrag im Ausland gestellt, hat die Antragstellung bei der deutschen Auslandsvertretung zu erfolgen.

Wird die Beibehaltungsgenehmigung erst nach Erhalt der ausländische Staatsangehörigkeit beantragt oder erteilt, ist die deutsche Staatsangehörigkeit grundsätzlich gem. § 25 Abs. 1 StAG verloren.

Die Beibehaltungsgenehmigung wird als Urkunde erteilt und ist begrenzt auf 2 Jahre gültig, gerechnet ab dem Ausstellungsdatum. Sofern die ausländische Staatsangehörigkeit erst nach Ablauf dieser Zweijahresfrist erworben wird, geht die deutsche Staatsangehörigkeit ebenfalls gem. § 25 Abs. 1 StAG verloren und kann nicht ohne weiteres wiedererlangt werden, obwohl die Beibehaltungsgenehmigung ursprünglich erteilt worden war.

Es ist daher stets auf die laufenden Fristen zu achten und auch der Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit auf die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung abzustimmen.

VI. Abschlussbemerkung

Diese Darstellung und allgemeine Information zur Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Abs. 2 StAG soll hier nur einen kurzen Abriss gegeben und einen ersten Einblick auch in die inhaltlichen Anforderungen einer erfolgversprechenden Beantragung der Beibehaltungsgenehmigung ermöglichen.

Sofern Sie nähere Informationen benötigen oder konkreten Beratungsbedarf in der Beantragung einer Beibehaltungsgenehmigung haben, können Sie mich gerne kontaktieren.

Leserkommentare
von puddingexpress am 28.01.2021 13:01:52# 1
Sehr geehrter Herr Winkler,

vielen Dank für Ihren informativen Artikel. Ich habe zur Beibehaltungsgenehmigung noch eine Frage:

Nachdem die Beibehaltungsgenehmigung erteilt worden ist (d.h. ich sie in den Händen halte), habe ich eine Pflicht, deutsche Behörden über den Erwerb (bzw. Nichterwerb) der ausländischen Staatsgehörigkeit während der Gültigkeit der Beibehaltungsgenehmigung in Kenntnis zu setzen?
Würde die Beibehaltungsgenehmigung bei einem Ausbleiben einer solchen Meldung oder gar einer falschen Angabe (z.B. für den Fall, dass ich die ausstellende Behörde vorsätzlich wahrheitswidrig schriftlich darüber informiere, die andere Staatsangehörigkeit nicht angenommen zu haben) unwirksam?

Vielen Dank für die klärende Information,

puddingexpress