Die Anwendbarkeit des italienischen Rechts für Erbfälle von Deutschen in Italien

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Handlungsbedarf für in Italien lebende Deutsche nach der EU-Erbrechtsverordnung

Für in Italien lebende Deutsche gilt neuerdings nicht mehr deutsches sondern italienisches Erbrecht. Was das bedeutet und wie man mit Hilfe eines Rechtsanwalts für italienisches Recht Schaden abwenden kann, lesen sie hier.

Seit Jahrzehnten leben nicht nur zahlreiche Italiener in Deutschland – auch viele Deutsche haben ihren Lebensmittelpunkt nach Italien verlegt. Versterben solche Personen im Ausland, liegt ein internationaler Erbfall vor, bei dem sich unter anderem die Frage stellt, welches Erbrecht anwendbar ist. In Italien lebende Deutsche wurden bisher nicht nach italienischem Recht sondern nach deutschem Recht beerbt, da sowohl Deutschland als auch Italien in diesem Punkt an die Staatsangehörigkeit des Erblassers angeknüpft haben. Andere Länder in Europa entschieden die Frage dagegen z.B. nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers oder nach dem Belegenheitsort einer Nachlassimmobilie.

Bernd Fleischer
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EU-Erbrechtsverordnung sieht italienisches Recht für Deutsche in Italien vor

Die Europäische Union hat dies nun in der EU-Erbrechtsverordnung vereinheitlicht. Für alle Erbfälle seit dem 17. August 2015 gilt nun: Anwendbar ist stets das Erbrecht des Landes, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für in Italien lebende Deutsche bedeutet dies, dass sie nun grundsätzlich nach italienischem Recht beerbt werden. Das hat weitreichende Konsequenzen, da das italienische Recht sich bei Erbschaften erheblich vom deutschen Recht unterscheidet. Das gilt vor allem bei der Errichtung von Testamenten. In Deutschland haben die meisten Ehepaare gemeinschaftliche Testamente, meist in Form des so genannten Berliner Testaments. In Italien ist ein solches Ehegattentestament jedoch unwirksam – jeder Ehegatte muss dort für sich selbst eine letztwillige Verfügung verfassen. Das bedeutet, dass viele Nachfolgeregelungen von in Italien lebenden Deutschen nun über Nacht unwirksam geworden sind. Auch im Pflichtteilsrecht gibt es deutliche Unterschiede. So bekommt ein naher Angehöriger im Falle der Enterbung nur eine Geldzahlung als Abfindung für seinen Pflichtteil, in Italien kann er dagegen ein Noterbrecht einklagen. Auch sind dort die hierzulande beliebten Pflichtteilsverzichtsverträge unwirksam.

Prüfung durch Kanzleien für italienisches Recht geboten

Alle in Italien lebenden Deutschen sollten daher dringend ihre bestehende Nachfolgeregelung durch einen Notar oder einen Rechtsanwalt für italienisches und deutsches Recht überprüfen und sich die Konsequenzen der neuen Verordnung aufzeigen lassen. In vielen Fällen wird es opportun sein, dass deutsche Erblasser in ihrem Testament eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts treffen. Vor allem, wenn es Nachlassvermögen wie z.B. Immobilien in Italien gibt, bleibt aber abzuwarten inwieweit die gegebenenfalls in Italien angerufenen Gerichte eine deutsche Regelung auch tatsächlich akzeptieren würden. Einige Anwälte aus spezialisierten Kanzleien für italienisches Recht sehen gegebenenfalls Probleme mit dem Ordre Public. Solche könnten auftreten, wenn italienische Richter eine Erbregelung nach deutschem Recht trotz der EU-Erbrechtsverordnung und einer entsprechenden Rechtswahl als unvereinbar mit den Grundsätzen des Italienischen Rechts ansehen. Das ist jedenfalls für sensible Bereiche wie die gemeinschaftliche Testamentserrichtung und das Pflichtteilsrecht nicht vollständig auszuschließen.

Für Fragen zum Italienischen Recht und insbesondere zum italienischen Erbrecht kontaktieren Sie mich gerne persönlich. Gemeinsam mit meinen Kollegen in der deutsch-italienischen Kanzlei ROSE & PARTNER berate ich Sie gerne.

ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater
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