Deutsche Erben in Australien

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Die Besonderheiten einer Erbschaft in Down Under

Erbfälle in Australien, in denen Deutsche als beneficiaries / Erben beteiligt sind, sind für die deutschen Erben mit wesentlichen Unterschieden und mitunter auch anderen Schwierigkeiten im Vergleich zu einer deutschen Erbschaft verbunden.

Hier sollen die wesentlichen Unterschiede und Besonderheiten kurz geschildert und einige der wesentlichen Aspekte dargestellt werden. Dabei ist zu beachten, dass ein „australisches Erbrecht“ im Grundsatz nicht existiert, da die Bundesstaaten und Territorien jeweils eigenständige Regelungen und Gesetze haben, die zu beachten sind. In vielen Grundsätzen herrschen aber sehr ähnliche Regelungen.

I. Das australische Testament

In Australien herrscht grundsätzlich unbeschränkte Testierfreiheit für den Erblasser. Da die unterschiedlichen Erbordnungen auch kein Pflichtteilsrecht kennen, kann der Erblasser unbeachtlich grundsätzlich Erbberechtigter über sein Vermögen testieren. Die gesetzlichen Vorschriften der Erbordnung, die in den einzelnen Bundesstaaten / Territorien existieren, greifen nur insoweit, als ein Testament (teilweise) unwirksam ist oder über Teile des Nachlasses nicht testiert worden ist. Dann greifen gesetzliche Regelungen, die von ihrer Struktur grundsätzlich ähnlich der deutschen Erbordnung sind. So sieht z.B. die gesetzliche Erbordnung von New South Wales als erbberechtigte Verwandte den Ehegatten, Kinder, Eltern, Geschwister, Neffen / Nichten, Großeltern, Tante / Onkel vor. Würde der Erblasser dort z.B. einen Ehepartner hinterlassen, würde dieser grundsätzlich Alleinerbe sein, auch wenn z.B. Kinder vorhanden wären. Insoweit werden auch bereits Unterschiede zum deutschen Erbrecht sichtbar. Je nach Fallkonstellation und Regelung sind dann auch andere Erbanteile festzustellen.

Die Formulierung des Testaments hat auch Auswirkungen auf die Rechte / Befugnisse der beneficiaries während der Nachlassverwaltung an dem Nachlass (berechtigter Erbe). Insoweit kann dies auch Folgen für die steuerlichen Beurteilungen haben. Wohingegen viele Testamente insoweit durchaus einfach gehalten werden, kann je nach Einzelfall eine komplexe Testamentsstruktur erforderlich bzw. vorzufinden sein.

II. Rechte unberücksichtigter Berechtigter

Da die australischen Erbordnungen ein Pflichtteilsrecht nicht kennen, existiert als „Korrektiv“ für Enterbungen der sog. Family Provision Claim, der als Antragsrecht beim zuständigen Gericht ausgestaltet ist. Dabei haben „Enterbte“ die Möglichkeit, innerhalb einer bestimmten Frist geltend zu machen, dass sie in einem bestimmten Umfang als Berechtigte am Nachlass ebenfalls einen Anteil beanspruchen. Die Anspruchskonstellationen können hier recht komplex sein, wobei der klassische Fall z.B. das nicht berücksichtige minderjährige Kind ist, dass für die schulische oder später universitäre Ausbildung finanzielle Mittel aus dem Nachlass beansprucht. Dies ist zunächst zumindest dem Nachlassverwalter mitzuteilen, allerdings auch im Rahmen einer bestimmten Frist ein Antrag bei Gericht zu stellen.

Da sich Nachlassverwalter u.a. auf solche Entwicklungen einstellen müssen, sehen vielfach Regelungen vor, die Auszahlungen des Erbes an die Erben für mindestens 6 Monate nach dem Versterben des Erblassers zu unterlassen. Damit geht natürlich auch bei einfachen Nachlässen eine gewisse Wartezeit für die Erben einher.

Ob und in welcher Höhe sodann ein gewisser Anteil am Nachlass gewährt wird, liegt grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, wobei natürlich auf eine umfängliche Rechtsprechungsgeschichte zurückgegriffen wird.

III. Nachlassverwalter/ executor

Der Nachlassverwalter ist eine wichtige und entscheidende Person in australischen Erbfällen. Auch das deutsche Recht kennt ihn, wobei er allerdings relativ selten zum Einsatz kommt.

Das australische Recht greift aber hier grundsätzlich auf das Rechtsinstitut „trust“ zurück. Der Nachlass geht grundsätzlich vollständig in den Besitz eines Nachlassverwalters über, der entweder vom Erblasser bestimmt ist oder ggf. von einer öffentlichen Behörde gestellt wird (public trustee). Der executor wird nach Antrag per Beschluss vom Nachlassgericht mit umfangreichen Befugnissen ausgestattet, was nicht zuletzt bei weit entfernt lebenden Erben oftmals Misstrauen hinsichtlich der korrekten Nachlassverwaltung und -abwicklung aufkommen lässt. Hier sollte man sich durchaus auch rechtlichen Beistand suchen, um ggf. für die erforderliche Transparenz und Rechtskonformität zu sorgen. Insbesondere, wenn nahe Freunde etc. als executor bestellt werden, sind die Unsicherheiten oft groß.

Je nach Testament ist der executor berechtigt, erhebliche Vermögensgegenstände (Häuser, Autos u.ä.) zu veräußern, um zum einen Außenstände zu bezahlen und / oder im weiteren Verlauf die Erben zu befriedigen. Die Erben haben aber während der sog. admistration period wenige Widerspruchs- bzw. Handlungsoptionen und sollten sich deshalb rechtlich beraten und vertreten lassen, um Handlungsoptionen prüfen zu lassen. Der executor selbst ist während seiner Nachlassverwaltung grundsätzlich vollumfänglich berechtigt und verantwortlich und hat z.B. auch für steuerliche Regelungen des Nachlasses zu sorgen.

IV. Erbrechtsverordnung

Wenn die Frage nach der anzuwendenden Rechtsordnung zu stellen ist (z.B. wenn einzelne Nachlassgegenstände (ggf. Immobilien) sich in unterschiedlichen Jurisdiktionen befinden), kann in Fällen von Verfügungen von Todes wegen auch die EU-Erbrechtsverordnung grundsätzlich zur Anwendung kommen. So hat diese insoweit dafür gesorgt, dass sog. Nachlassspaltungen vermieden werden können. Sind aber Verfügungen unter Lebenden (vorweggenommene Erbfolge) zu prüfen, um ggf. Ansprüche in den Nachlass bestimmen zu können, ist immer im Einzelfall zu prüfen, welche Rechtsordnung anzuwenden ist und unter welchen materiell-rechtlichen Voraussetzungen welche Rechte bzw. Ansprüche bestehen können. Insoweit ist das Konfliktpotential mit australischen Erbordnungen nicht gänzlich beseitigt, sondern auch immer noch relevant für Erben australischer Nachlässe in Deutschland.

V. Fazit

Die Komplexität von Erbfällen in Australien oder mit Bezug zum australischen Recht ist für Berechtigte und Erben auch und gerade außerhalb Australiens nicht zu unterschätzen. Um effektiv und nachhaltig die eigenen Rechte zu wahren und die berechtigten Ansprüche durchzusetzen, ist eine rechtliche Vertretungen selten entbehrlich. Allein die Transparenz in der Nachlassverwaltung kann nach Erfahrungswerten selten ohne rechtlichen Beistand erreicht werden. Auch sollte beachtet werden, dass auch in der vernetzten Welt Australien doch immer noch ein Stück weiter entfernt ist, als manch anderer Teil der Welt. Um teilweise erhebliche Verzögerungen in der Nachlassabwicklung und damit der Nachlassauszahlung zu vermeiden, sollte das in der Regel auch erforderliche Mitwirken von Erben in Deutschland stets durch einen entsprechenden Rechtsbeistand begleitet werden.

Sollten Sie Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Ich darf Ihnen auch die weiteren von mir zu dem Thema Erbrecht in Australien verfassten Artikel empfehlen, die über mein Profil aufrufbar sind.

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