Verbraucherinsolvenzrecht

Mehr zum Thema: Insolvenzrecht, Verbraucherinsolvenz, Privatinsolvenz, Restschuldbefreiung, Schuldbereinigungsplan, Verbraucher
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Der Ablauf des Verfahrens ab dem 01.07.2014

Als Rechtsanwalt berate ich im Insolvenzrecht. Die Beratung umfasst auch die außergerichtliche Schuldenbereinigung. Die außergerichtliche Schuldbereinigung ist für den Antrag eines Verbraucherinsolvenzverfahrens notwendig. In jeder Phase des Verfahrens berate ich Insolvenzschuldner und Insolvenzgläubiger.

Hier finden Sie Informationen, die Sie auch ohne anwaltliche Unterstützung weiterbringen können. Leider können diese Informationen nicht die anwaltliche Beratung ersetzen und dienen daher nur zur allgemeinen Information. Diese Informationen wurden mit bestem Wissen zusammengetragen. Dennoch kann eine Haftung für diese Informationen nicht übernommen werden.

ACHTUNG! Diese Informationen gelten erst für Insolvenzverfahren, die ab dem 01.07.2014 beantragt werden.

  • Welches Ziel verfolgt ein Schulder im Verbraucherinsolvenzverfahren?
  • Wer ist geeigneter Schuldner eines Verbraucherinsolvenzverfahrens?
  • Welche Phasen gibt es bei diesem Verfahren?
  • Was ist der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan?
  • Die Restschuldbefreiung
  • Kosten
  • Wird der Schuldner von allen Forderungen befreit?
  • Die vorzeitige Restschuldbefreiung
  • Von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungen

Welches Ziel hat das Insolvenzverfahren?

Das Ziel des Privatinsolvenzverfahrens ist für die Gläubiger eine gleichmäßige Befriedigung. Für den Schuldner ist das primäre Ziel, nicht mehr ständig vom Gerichtsvollzieher und den Gläubigern angeschrieben zu werden. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens genießen Sie Pfändungsschutz. Dies bedeutet, dass der Schuldner vom Gerichtsvollzieher nicht mehr angeschrieben oder besucht wird. Sollte dennoch der Gerichtsvollzieher kommen, kann dieser aufgrund des Eröffnungsbeschlusses ohne weitere Maßnahmen von dem Insolvenzverfahren unterrichtet werden. Daher wird der Gerichtsvollzieher alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Sie von sich aus einstellen. 
Das langfristige Ziel ist die sogenannte Restschuldbefreiung. Die Restschuldbefreiung ist tatsächlich keine Befreiung von Forderungen. Der Schuldner ist nach der Restschuldbefreiung nur nicht mehr verpflichtet, auf Forderungen zu zahlen.

Für wen ist das Verbraucherinsolvenzverfahren?

Grundsätzlich kann nur über das Vermögen von Verbrauchern (z.B. Arbeitnehmer und Arbeitslose) das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet werden. Selbstständige können nur dann einen Verbraucherinsolvenzantrag stellt, wenn die Vermögensverhältnisse überschaubar sind und keine Forderung gegen den Schuldner aus einem Arbeitsverhältnis besteht. Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse des Selbstständigen nur dann, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens weniger als 20 Gläubiger hat.

Die Phasen des Verfahrens

Das Verfahren lässt sich in mehrere Phasen einteilen. 

Zunächst muss vor dem eigentlichen Verbraucherinsolvenzverfahren ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch stattfinden. Hierfür werden ca. 2 Monate benötigt. 
Sollte die außergerichtliche Sanierung scheitern, so kann ein Insolvenzantrag gestellt werden. Da die meisten Schuldner mit dem Ausfüllen dieses Antrages überfordert sind, biete ich eine kostenlose Hilfe an, wenn ich zuvor den Schuldenbereinigungsplan erstellt habe. Mit dem Insolvenzantrag soll auch die Restschuldbefreiung beantragt werden. Auch empfiehlt es sich, hier bereits einen Antrag auf Stundung der Insolvenzverfahrenskosten zu stellen.

Nach der Abgabe des Insolvenzantrages prüft das Gericht den Antrag. Gleichzeitig prüft das Gericht, ob ein gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan Aussicht auf Erfolg hat. Hat ein solcher Plan hinreichend Aussicht auf Erfolg, übersendet das Gericht dem vom Schuldner vorbereiteten Plan an die Gläubiger. In dieser Zeit ruht das Insolvenzverfahren. Scheitert der Plan oder hat dieser keine Aussicht auf Erfolg, beschließt das Gericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Hierüber wird der Schuldner informiert. Die Gläubiger können informiert werden. Tatsächlich kann aber auch eine sogenannte öffentliche Zustellung erfolgen, sodass die Gläubiger sich selbst über den Stand des Verfahrens informieren müssen.

Ist kein verwertbares Vermögen vorhanden, so wird das Insolvenzverfahren beendet. 

Vom Insolvenzverfahren ist die Wohlverhaltensphase zu unterscheiden. Diese beträgt 6 Jahre. Während dieser Phase muss der Schuldner sein pfändbares Einkommen an einen Treuhänder abtreten. Der Treuhänder übernimmt bei Verbraucherinsolvenzen die Rolle des Insolvenzverwalters. Die Wohlverhaltensphase endet mit der Erteilung oder Versagung des Restschuldbeschlusses.