Untermiete als Einkommen im Insolvenzverfahren

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Untermiete als Einkommen im Insolvenzverfahren

Wenn der Schuldner im Insolvenzverfahren Teile seiner Wohnung untervermietet, z. Bsp. um die Wohnkosten zu senken, wird der Insolvenzverwalter oder Treuhänder regelmäßig diesen Untermietbetrag für die Masse fordern.

In einem Fall, in dem ein Schuldner ein möbliertes Zimmer untervermietet hatte und mietvertraglich sowohl die Renovierungspflichten für das untervermietete Zimmer als auch die Reinigung der Gemeinschaftsräume übernommen hatte, entschied das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 14.08.2007 zum AZ: 86 T 332/07, dass hier ein Fall des § 850i Abs. 2 ZPO vorliegt, da die Vergütung zu einem nicht unwesentlichen Teil als Entgelt für neben der Sachbenutzung gewährte Dienstleistungen erfolgt. Es ist zu beachten, dass für die Berücksichtigung der Untermiete als Einkommen ein Antrag gem. § 850i ZPO beim Insolvenzgericht zu stellen ist und der Verwalter dies nicht automatisch prüfen oder berücksichtigen kann.

Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17.11.06 zum AZ L 8 AS 329806 ist Einkommen aus Untervermietung aber wie Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu werten und unterliegt damit auch den Pfändungsvorschriften der §§ 850ff ZPO. Das aus der Untermiete erzielte Einkommen ist daher zu weiterem Einkommen hinzuzurechnen. Der pfändbare Anteil ergibt sich dann nach dem Gesamtbetrag des Einkommens aus der Lohnpfändungstabelle.

Diese Zusammenrechnung kann – soweit ein Fall des § 850i ZPO nicht vorliegt - auch im Rahmen eines Antrages gem. § 4 InsO i.V.m. § 765a ZPO auf Vollstreckungsschutz im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden. Hier ist mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (insbesondere der Gleichbehandlung von Sozialhilfeempfängern) zu argumentieren. Gerade im Bereich der Sozialhilfe greift das Sozialstaatsgebot und das Verbot der Kahlpfändung, wenn der Hilfeempfänger zur Senkung der Wohnkosten Untermiete erzielt. Auch hier hat entsprechend der Regelung zum Einkommen aus Selbstständigkeit bei Untervermietung (siehe oben) eine Zusammenfassung des Einkommens zu erfolgen, damit die Lohnpfändungstabelle Anwendung finden kann.


Rechtsanwältin Katrin Lippmann
Schlüterstraße 53
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