Überschuldung als Insolvenzgrund - Übergangsregelung beachten

Mehr zum Thema: Insolvenzrecht, Überschuldung, Insolvenzgrund, Prognose, Insolvenzantrag, Übergangsregelung
4 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
1

Übergangsregelung läuft Ende 2013 aus

Ende 2013 lauft die Übergangsregelung aus, die in der Finanzkrise viele Pleiten verhindern sollte.

§ 19 Absatz 2 InsO wurde durch das Gesetz zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilisierungsgesetz) vom 17.10.2008 befristet neugefasst.

Bisheriger und am 1.1.2014 wieder in Kraft tretender Wortlaut von Absatz 2 lautet:

"Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners ist jedoch die Fortführung des Unternehmens zugrunde zu legen, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist."

Begriff der Überschuldung nach der Übergangsbestimmung:

Nach der Neufassung der Insolvenzordnung liegt eine Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Die ursprüngliche Befristung bis zum 31.12.2010 ist bis zum 31.12.2013 verlängert worden durch das Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 24.09.2009 (BGBl. I S. 3151).

Endet das Geschäftsjahr zum 30.09.2012, reicht der Prognosezeitraum über den Auslauftermin hinaus.

Die Regelung könnte dann nicht mehr gelten.

Hintergründe:

Die Weltwirtschafts- und Finanzkrise hatte zu teilweise erheblichen Wertverlusten insbesondere bei Aktien und Immobilien geführt.

Dies konnte bei Unternehmen, die von diesen Verlusten besonders betroffen sind, zu einer bilanziellen Überschuldung führen.

Hätten diese Verluste nicht durch sonstige Vermögenswerte ausgeglichen werden können, wären die Geschäftsführer dieser Unternehmen verpflichtet gewesen, innerhalb von drei Wochen nach Eintritt dieser rechnerischen Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen.

Dies galt selbst dann, wenn für das Unternehmen an sich eine positive Fortführungsprognose gestellt werden konnte.

Übergangsweise wurde - zeitlich befristet- geregelt, dass bei einer positiven Fortführungsprognose keine Insolvenzantragspflicht besteht.

Dadurch sollten nicht nur Finanzmarktunternehmen, sondern auch kleine und mittlere Unternehmen aus anderen Branchen erhalten werden. Damit soll auch z.B. einem mittelständischen Handwerksbetrieb in der Rechtsform einer GmbH, der vielleicht im Moment formal überschuldet ist, aber den Zuschlag für einen Großauftrag bekommen hat, geholfen werden.

Nach altem Recht müsste er binnen drei Wochen Insolvenzantrag stellen, obwohl schon heute feststeht, dass nach Abwicklung des Großauftrages nur wenige Wochen später die Überschuldung entfällt.

Der insolvenzrechtliche Begriff der Überschuldung wurde deshalb so angepasst, dass Unternehmen, die voraussichtlich in der Lage sind, mittelfristig ihre Zahlungen zu leisten, auch dann nicht den Gang zum Insolvenzrichter antreten müssen, wenn eine vorübergehende bilanzielle Unterdeckung vorliegt.


 

Das könnte Sie auch interessieren
Insolvenzrecht Restschuldbefreiung in drei Jahren