Selbständige in der Insolvenz

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Schutz der Altersvorsorge vor dem Zugriff durch den Insolvenzverwalter und Gläubiger

Eine gute Nachricht für Selbständige in der Insolvenz oder Zwangsvollstreckung:Das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge wurde inzwischen abschließend im Bundestag beraten und der Bundesrat hat den Weg freigemacht. Damit werden Lebens- oder Rentenversicherungen Selbständiger ähnlich geschützt, wie der gesetzliche Rentenanspruch von Angestellten, Arbeitern und Beamten.

Die alte Rechtslage: kein Schutz der Altersvorsorge Selbständiger

Nach bisheriger Rechtslage ist die Altersvorsorge von Angestellten, Arbeitern und Beamten durch die sog. Pfändungsfreigrenzen geschützt – in der Insolvenz und Zwangsvollstreckung ist der Zugriff nur auf die darüber hinausgehenden Beträge möglich.

Oliver Gothe-Syren
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Anders bei Selbständigen: Bisher konnte bei ihnen die Altersvorsorge (meist in Form von Kapital-Lebensversicherungsverträgen oder privaten Rentenversicherungsverträgen), vom Insolvenzverwalter verwertet und von Gläubigern vollständig gepfändet werden. Die Konsequenz ist der Verlust der Altersvorsorge im Insolvenzfalle gewesen.

Diese Ungleichbehandlung wird jetzt zugunsten der Selbständigen geändert.

Die neue Rechtslage: Welche Altersvorsorge wird geschützt?

Mit dem Gesetz soll das Vermögen, das zur Absicherung der Altersvorsorge bestimmt ist, sowie entsprechende Einkünfte Selbständiger vor der Verwertung im Insolvenzverfahren sowie vor dem Vollstreckungszugriff einzelner Gläubiger geschützt werden. Mit der Neuregelung werden selbständige Unternehmer besser abgesichert. Der Pfändungsschutz für Lebensversicherungen, die einen großen Anteil an der Altersvorsorge bilden, wird deutlich verbessert.

Der Schutz hat einen doppelten Boden:

Zum einen sind die nach Eintritt des Versicherungsfalles von dem Versicherungsgeber (z. B. Lebensversicherung) zu zahlenden Renten in gleicher Weise geschützt wie Renten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung. Um den Menschen den Aufbau einer solchen Alterssicherung überhaupt erst zu ermöglichen, wird auch das anzusparende Vorsorgekapital dem Insolvenz- und Pfändungsschutz unterstellt.

Zur Verhinderung eines Missbrauchs gibt es Einschränkungen des Insolvenz- und Vollstreckungsschutzes:

  • Der Pfändungsschutz ist auf solches Vorsorgekapital beschränkt, das unwiderruflich in die Altersvorsorge eingezahlt wurde.
  • Die Leistungen aus dem angesparten Kapital dürfen erst mit Eintritt des Rentenfalls oder im Fall der Berufsunfähigkeit ausschließlich als lebenslange Rente erbracht werden.
  • Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer unwiderruflich darauf zu verzichten, über seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen – sie können also beispielsweise nicht abgetreten oder in anderer Weise zur Finanzierung eingesetzt werden.
  • Die Höhe des pfändungsgeschützten Vorsorgekapitals ist strikt limitiert und vom Lebensalter des Berechtigten abhängig (progressive Ausgestaltung).

Das neue Recht wird einen Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten – voraussichtlich Anfang März 2007.


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