Reform der Verbraucherinsolvenz

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Seit dem Jahre 1999 gibt es ein mehrstufig gegliedertes Verbraucherinsolvenzverfahren, dass unter bestimmten Voraussetzungen nach sechs Jahren zur Restschuldbefreiung führt. In Zukunft sind gesetzliche Änderungen geplant, die für einige Personenkreise nachteilig sind.

I. Bisheriger Rechtszustand

Bisher muss der Schuldner seinen Gläubigern zunächst einen außergerichtlichen Vergleich vorschlagen. Dies ist zwingend erforderlich und gilt auch dann, wenn - zumindest derzeit - keine Zahlungen angeboten werden können.

Scheitert dieser Versuch, muss dies die Schuldnerberatung oder der Rechtsanwalt bestätigen. Im Anschluss kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren.

Vorhandenes Vermögen des Schuldners wird zugunsten der Gläubiger verwertet. Dabei gelten die Pfändungsschutzvorschriften. Der pfändbare Teil des Einkommens wird ebenfalls für die Gläubiger eingezogen. Dies alles erledigt ein vom Gericht hierzu eingesetzter Treuhänder. Nach der Verteilung der Masse wird das gerichtliche Verfahren aufgehoben und auf vorherigen Antrag die Restschuldbefreiung angekündigt.

Es folgt die „Wohlverhaltensphase", in der der Treuhänder weiterhin den pfändbaren Teil des Einkommens an die Gläubiger abführt. Der Schuldner muss einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich um diese zumindest bemühen. Einkommens- und Vermögenszuwächse und auch sonstige Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse sind dem Treuhänder mitzuteilen.

Sind sechs Jahre seit Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens vergangen, erlässt das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen etwa noch bestehende Restschulden.

II. Grundzüge der Reform

Seit geraumer Zeit gibt es Bestrebungen, dass Verfahren zu reformieren. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung, der bis Ende 2008 umgesetzt werden soll, sieht im Kern Folgendes vor, wobei Änderungen durchaus noch möglich sind:

Änderungen des Verfahrensablaufs

Für völlig mittellose Schuldner soll der außergerichtliche Einigungsversuch entfallen und statt dessen die Aussichtslosigkeit eines solchen Versuchs bescheinigt werden. Damit kann sogleich der Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens gestellt werden.

Bei allen Anträgen auf Eröffnung eines gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens setzt das Gericht zunächst einen vorläufigen Treuhänder ein.

Dieser prüft und sichert für die Gläubiger verwertbares Vermögen und wird ggf. Anfechtungsrechte wahrnehmen, z. B. wenn Gegenstände vom Schuldner zuvor verschenkt wurden. Ferner informiert er den Schuldner bei gegebenem Anlass, ob und wieweit eine Restschuldbefreiung versagt werden könnte.

Bei völliger Mittellosigkeit des Schuldners weist das Gericht dessen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab. Dieser Beschluss und der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung wird veröffentlicht. Zugleich werden die Gläubiger aufgefordert, einer Restschuldbefreiung binnen drei Monaten zu widersprechen, wenn sie hierfür Gründe geltend machen können.

Werden keine Einwendungen erhoben, kündigt das Gericht eine sich sogleich anschließende Wohlverhaltensphase von sechs Jahren an. Der Treuhänder wird für diese Phase entgültig bestellt.

Sofern verwertbares Vermögen des Schuldners vorhanden ist, verbleibt es beim bisherigen außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren. Selbstverständlich schließt sich auch hier die Wohlverhaltensphase mit der Möglichkeit einer Restschuldbefreiung an.

Änderungen bei der Restschuldbefreiung

Die Restschuldbefreiung kann derzeit unter bestimmten Voraussetzungen vollständig versagt werden (Vorstrafe wegen eines Insolvenzdelikts, Leistungserschleichung zu Lasten des Fiskus, Verletzung von Obliegenheitsverpflichtungen im Insolvenzverfahren, etc.).

Davon zu trennen ist der Fall, dass deliktische Forderungen bestehen, z. B. aus Betrug zu Lasten des Gläubigers oder das Geldstrafen zu entrichten sind. Diese werden von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Für die weiteren Forderungen kann Restschuldbefreiung erteilt werden. Anders formuliert, werden die Restschulden zum Teil erlassen.

Dies soll nach dem Willen des Gesetzgebers geändert werden. Für Schuldner, die Eigentums- oder Vermögensdelikte zu Lasten eines Gläubigers oder eine Steuerhinterziehung begangen haben und deswegen verurteilt wurden, wird ein neuer vollständiger Versagungsgrund eingeführt. Gleiches gilt für Schuldner, die als Organ einer Gesellschaft oder als deren Gesellschafter einen Insolvenzantrag pflichtwidrig und schuldhaft verspätet oder überhaupt nicht gestellt haben. Diese Gefahr besteht oftmals bei Geschäftsführern einer GmbH oder Vorständen eine AG.

Diesen Personen droht in Zukunft die umfassende Versagung der Restschuldbefreiung.

Kosten

Für das außergerichtliche Verfahren können Schuldner bei Bedürftigkeit Beratungshilfe in Anspruch nehmen, auch wenn dies ein Teil der Amtsgerichte restriktiv handhabt. Gesetzliche Änderungen sind hier nicht geplant.

Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie die Gebühren für den Treuhänder können bislang bei Bedürftigkeit des Schuldners bis zum Ende der Wohlverhaltsphase gestundet werden.

Künftig sollen alle Schuldner mit dem Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens eine einmalige Verfahrensgebühr zahlen. Die Mindestgebühr beträgt EUR 25,00. Hinzu kommen laufende Zahlungen für die Vergütung des Treuhänders (Mindestsatz EUR 13,00). Dies soll auch für die Empfänger von Sozialleistungen gelten.

III. Handlungsempfehlung

Für einen Teil der Schuldner wird sich nichts oder wenig ändern.

Für mittellose Personen und für die, denen eine vollständige Versagung der Restschuldbefreiung drohen könnte, besteht Handlungsbedarf. Denn das bisherige günstige Recht wird nur anwendbar sein, wenn zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung der Beschluss auf Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens bereits ergangen ist. Danach gilt nur noch das neue Recht.

Betroffene Personen sollten kurzfristig tätig werden, weil ein gewisser Zeitvorlauf für das vorgeschaltete außergerichtliche Verfahren eingeplant werden muss. Sofern Sie meine Hilfe benötigen, stehe ich gern zur Verfügung.


Rechtsanwalt – Bankkaufmann
Bernhard J. Faßbender
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