Rechtsschutzbedürfnis für einen Insolvenzantrag

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1. Einleitung

Es gibt manche Gläubiger, die bei Nichtzahlung ihrer Rechnung dem Schuldner sofort mit einem Insolvenzantrag drohen oder diesen stellen. Andere Gläubiger wollen mit dem Insolvenzantrag einen Konkurrenten ärgern oder ausschalten. Wieder andere Gläubiger stellen einen Insolvenzantrag, obwohl sie ausreichend dinglich (also mit Grundpfandrechten) abgesichert sind

Fraglich ist, wann ein Insolvenzantrag rechtsmißbräuchlich ist und wann nicht?
Wann besteht ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens?

2. Grundsatz

Nach § 14 Abs.1 InsO muss der Gläubiger ein  rechtlichess Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben und seine Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft machen.
Das rechtliche Interessse besteht dann, wenn dem Gläubiger eine Forderung zusteht und ein Eröffnungsgrund glaubhaft ist, vgl. HK-InsO/Kirchhof, 5. auflage, § 14 Rdrn.24

3. Ausschalten eines Konkurrenten

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs fehlt es an dem Rechtsschutzinteresse des Insolvenzantragsstellers, wenn der Antrag allein zu dem Zweck gestellt wird, einen Konkurrenten aus dem Wettbewerb zu entfernen, vgl. BGH Beschluss vom 19.05.2011 - IY ZB 214/10. Wenn der Kokurrent jedoch auch die Befriedigung seiner offenen Forderung im Blickwinkel hat, ist der Insolvenzantrag zulässig.

4. Unzweifelhafte dingliche Sicherheit

Kein rechtlich schützenswertes Interesse an der Insolvenzverfahrenseröffnung hat ausnahmsweise ein Gläubiger, dessen Forderung unzweifelhaft dinglich gesichert ist, vgl BGH Beschluss v. 5.5.2011; BGH, Beschluss v.29.11.2007 - IX ZB 12/07.

Im entschiedenen Fall des Bundesgerichtshof hatte der Schuldner mit seiner Ehefrau ein Darlehn in Höhe von 300.000 DM aufgenommen und dieses Darlehn durch eine Grundschuld auf dem Grundstück der Ehefrau abgesichert. Die Gläubigerin betrieb später die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld. Das Versteigerungsverfahren wurde auf Antrag einstweilen eingestellt. Daraufhin beantragte der Gläubiger die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Gegen die Eröffnung des Verfahrens legte der SChuldner sofortige Beschwerde ein.

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