Pflicht zur Reduzierung des Geschäftsführergehalts in der Krise

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Urteil des OLG Köln vom 06.11.2007, Az. 18 U 131/07

Ein wenig beachtetes Urteil – mit nicht zu unterschätzenden Rechtsfolgen für Gesellschafter-Geschäftsführer – hat das Oberlandesgericht Köln ausgeurteilt.

Sandro Dittmann
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Der Leitsatz des Gerichtes lässt sich wie folgt zusammenfassen:

In einer Krise der GmbH kann der Geschäftsführer verpflichtet sein, sein Gehalt zu reduzieren. Unterlässt er dies, kann sich hieraus ein Schadenersatzanspruch ergeben.

Im konkreten Sachverhalt wurde der GmbH-Geschäftsführer – der gleichzeitig Hauptgesellschafter war – nach der Insolvenz seiner Gesellschaft vom Insolvenzverwalter auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Vor Insolvenzantragstellung hatte die Hausbank der Gesellschaft die umgehende Rückführung der Kontokorrentlinie verlangt, wodurch die Gesellschaft – unstreitig – in die Krise gelangte.

Nach der Fälligstellung hat die Fortführung der Gesellschaft in Frage gestanden. Die laufenden Einnahmen reichten nicht, um die Rückforderung der Bank erfüllen zu können.

Regelmäßig ist es in einer solchen Situation für die Gesellschaft von existenzieller Bedeutung, die Ausgaben zu reduzieren.

Nach Auffassung der Richter hat für den Geschäftsführer somit Anlass bestanden, einer Reduzierung seines Gehalts zuzustimmen. In Betracht kam dabei auch, die Reduzierung auf den Zeitraum bis zur Rückführung des Kredits zu begrenzen.

Im konkreten Sachverhalt war dem Geschäftsführer sogar eine Halbierung seines Gehalts von bisher 5.700,00 Euro zumutbar, da er als Hauptgesellschafter auch stark von einer erfolgreichen Fortführung des Unternehmens profitiert hätte.

Fazit : Ein Geschäftsführer, der gleichzeitig Hauptgesellschafter ist, muss bei finanziellen Schwierigkeiten seiner Gesellschaft auch sein eigenes Gehalt überprüfen und eventuell Kürzungen vornehmen. Tut er dies nicht, drohen im schlimmsten Fall Schadensersatzansprüche durch den Insolvenzverwalter.

Rechtsanwalt Sandro Dittmann
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