Keine Restschuldbefreiung bei Insolvenzstraftat

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Von den Verschärfungen der Restschuldbefreiung betroffen sind vor allem GmbH-Geschäftsführer bei Insolvenzverschleppung

Ich habe hier und bei INSOLVENZ-NEWS bereits über die ständigen Verschärfungen der Voraussetzungen einer Restschuldbefreiung berichtet. Vor allem mit der Änderung der Insolvenzordnung zum 01.07.2014 (wie hier laufend berichtet), sind einige weitere Ausnahmen für die für Verschuldete so relevante Frage einer Restschuldbefreiung (das eigentliche Ziel der Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz) in die Insolvenzordnung eingefügt worden.

In der Praxis und meiner Beratung sehr relevant sind nach wie vor die Erwerbsobliegenheit mit einigen umständlichen, komplizierten Besonderheiten bei Selbständigen (was muss da überhaupt abgeführt werden – sog. "fiktives Gehalt" usw.), die richtige Antragstellung (hier gibt es einige Tücken, die sich später "rächen" können) und die Problematik der Verschärfung bei Finanzamt-Forderungen bzw. Steuerhinterziehung.

Oliver Gothe-Syren
Partner
seit 2005
Rechtsanwalt
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22765 Hamburg
Tel: 040-348 378 88
Web: https://insolvenz-news.de/insolvenzanwalt-insolvenzverwalter-hamburg/
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Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Medienrecht, Verwaltungsrecht, Wirtschaftsrecht

In vielen Fällen berate ich Unternehmen zur Insolvenzvermeidung und begleite in GmbH-Insolvenzverfahren. Bei der Beratung/Vertretung der Geschäftsführer von GmbHs sind oft Themen wie Geschäftsführer-Haftung (Vorwurf des Insolvenzverwalters wegen Insolvenzverschleppung, Masseschmälerung), Stammkapital-Einzahlung und Anfechtung relevant. Zusammen mit der in der Praxis verbreiteten Haftung von Geschäftsführern insolventer GmbHs aus Bürgschaft, wegen Steuerverbindlichkeiten und offener Sozialversicherungsbeiträge ist eine Folge-Privatinsolvenz naheliegend.

Seit 01.07.2014 gilt die in die Insolvenzordnung neu eingeführte Regelung

Auszug § 290 InsO – Versagung der Restschuldbefreiung

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist.

Aus meiner Erfahrung heraus halte ich in diesen Fällen die außergerichtliche Regulierung der Haftungen des GmbH-Geschäftsführers oft für die bessere Wahl (übrigens gerade auch aus Sicht der Gläubiger).

Für alle Beteiligten (betroffene "Schuldner", in Anspruch genommene Geschäftsführer einer GmbH und auch für die Gläubiger ist ein Vergleichsverfahren (Gläubigervergleich) oft des bessere Weg, die Schulden zu regulieren – weitere Informationen zu dem hier angebotenen Vergleichsverfahren hier.

Falls ein Privat-Insolvenzverfahren dennoch notwendig wird, gilt es für (ehemalige) Geschäftsführer, sich gut beraten zu lassen und – möglichst bereits i. R. des GmbH-Insolvenzverfahrens – Vorkehrungen zu treffen.

In vielen Fällen, in denen ich Geschäftsführer begleite, lassen sich (oft überzogene) Inanspruchnahmen durch den Insolvenzverwalter aus Geschäftsführer-Haftung (§ 15a InsO, § 64 GmbHG) lösen; bei vernünftiger Begleitung und Regelung werden die aufzuarbeitenden und rechtlich zu bewertenden Hintergründe letztlich in den meisten Fällen gar nicht strafrechtlich relevant.

Ziel sollte es sein, insgesamt eine koordinierte Lösung aus allen für Geschäftsführer oft existentiellen Haftungs-Inanspruchnahmen zu finden, so dass häufig ohne Privatinsolvenz reguliert werden kann.

LEGITAS GOTHE-SYREN - RA Oliver Gothe
Wirtschaftsrecht/Insolvenzrecht

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