Kein Rechtsanspruch gegenüber der Insolvenzmasse auf Unterhalt in der Insolvenz

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Ein selbständig unternehmerisch tätiger Schuldner hat gegenüber der Insolvenzmasse keinen Anspruch auf entsprechenden Unterhalt zur Deckung der Kosten der persönlichen Lebensführung.

Im Gegensatz zu einem im Angestelltenverhältnis tätigen Schuldner (natürliche Person), dessen Unterhalt über die unpfändbaren Beträge gemäß §§ 850 ff. ZPO gesichert ist, steht dem selbständig tätigen Schuldner, dessen selbständige Tätigkeit nicht aus der Insolvenzmasse freigegeben wurde, kein originärer Anspruch auf Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse zu.

Zwar steht auch einem unternehmerisch tätigen Schuldner die Möglichkeit zu, Ansprüche auf Sicherung des Lebensunterhalts über die jeweiligen Sozialgesetzbücher geltend zu machen. Gleichwohl kann dieser gewährte "Ausgleich" unbefriedigend sein, wenn der unternehmerisch tätige Schuldner durch seine eingesetzte Arbeitskraft hohe Umsätze und Gewinne zugunsten der Insolvenzmasse generiert.

Holger Traub
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Um in diesen Fällen Unstimmigkeiten zu vermeiden, sollte bereits vor bzw. unmittelbar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine schriftliche Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter über einen entsprechenden Unterhalt aus der Insolvenzmasse getroffen werden. Denn das Problem des Schuldners besteht letztlich darin, dass der Unterhalt gem. § 100 Abs. 1 InsO durch die Gläubigerversammlung genehmigt werden muss. Letztere kann gem. § 75 InsO jedoch nicht vom Schuldner einberufen werden, was dem Schuldner jegliche Möglichkeit nimmt, im Fortgang des Verfahrens einen Unterhaltsbetrag zu seinen Gunsten rechtlich gegenüber dem Insolvenzverwalter durchzusetzen.

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