Insolvenzplan - Schuldner muss für Vergleich nicht zwingend ein Unternehmen sein

Mehr zum Thema: Insolvenzrecht, Insolvenzplan, Restschuldbefreiung, Insolvenz, Schuldner, Gläubiger, Vergleich
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Der alternative Weg in die Restschuldbefreiung

Von Insolvenzplänen liest man in der Presse insbesondere bei insolventen Großunternehmen oft, da sie eine Möglichkeit darstellen, das Unternehmen schnell zu sanieren und den Geschäftsbetrieb wieder auf eine gesunde Basis zu stellen.

Weniger bekannt ist aber die Möglichkeit, durch ein Insolvenzplanverfahren auch bei kleineren Insolvenzen, insbesondere auch bei Einzelpersonen, eine schnelle Entschuldung zu erreichen.

Elke Scheibeler
Partner
seit 2010
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: http://www.kanzlei-scheibeler.de
E-Mail:
Insolvenzrecht, Miet- und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht

Dies stellt eine Alternative zur Entschuldung durch Auswanderung ins Ausland, z.B. nach Großbritannien dar, die insbesondere dann zweifelhaft ist, wenn der Wohnsitz nur zum Schein verlagert wird. Ein Insolvenzplan kann sogar die Möglichkeit bieten, nach versagter Restschuldbefreiung sich seiner Schulden binnen weniger Monate zu entledigen, und so die jahrelange Wartezeit und ein zweites Insolvenzverfahren zu vermeiden.

Was aber ist ein Insolvenzplan genau? Ein Insolvenzplan ist ein Vergleich, der mit den Gläubigern geschlossen wird. Er kann vom Insolvenzverwalter, aber auch dem Schuldner selbst erarbeitet werden. Den Gläubigern wird die aktuelle Situation des Schuldners geschildert und erläutert, welche Zahlung sie bei Durchführung des Insolvenzverfahrens zu erwarten hätten. Danach wird ihnen alternativ vorgerechnet, welche Zahlungen sie aufgrund des Insolvenzplanes zu erwarten haben. Wenn sich das Insolvenzverfahren auf ein Unternehmen bezieht, das noch am Markt tätig ist, kann dies eine anteilige Auszahlung zukünftiger Gewinne nach aktuellem Verzicht auf die Forderung sein. Bei einer Einzelperson kann den Gläubigern eine Vergleichssumme angeboten werden, die aus dem Verwandten- und Freundeskreis bereitgestellt wird. Der Insolvenzplan wird dann in einem Termin vor dem Insolvenzgericht verhandelt. Hier muss die Mehrheit der Gläubiger sowohl nach Köpfen als nach der Summe der Ansprüche zustimmen. Es ist also nicht notwendig, dass alle Gläubiger zustimmen. Zudem können einzelne Gruppen von Gläubigern gebildet werden, so dass man bestimmte Gläubiger, die wahrscheinlich den Plan ablehnen werden, in Gruppen mit sonst positiv eingestellten Gläubigern fassen kann. Hierbei sind allerdings bei der Gruppenbildung bestimmte gesetzliche Vorgaben zu beachten.

Der Clou des Insolvenzplanes ist also, dass bestimmten Gläubigern ein Vergleich aufgezwungen werden kann. Dies ist anders als bei außergerichtlichen Moratorien, bei denen jeder einzelne Gläubiger zustimmen muss und die somit in den seltensten Fällen funktionieren. Wird der Insolvenzplan in einem frühen Verfahrensstadium vorgelegt, kann er bereits im Prüfungstermin verhandelt werden, so dass das Insolvenzverfahren nur wenige Monate andauert. Dies kann dazu führen, dass eine Entschuldung bereits binnen weniger Monate erreicht werden kann.

Aber auch im späten Verfahrensstadium kann ein Insolvenzplan Sinn machen, wenn nämlich die Restschuldbefreiung versagt worden ist. Dies setzt aber voraus, dass der Schlusstermin noch nicht stattgefunden hat. Es muss sich also um ein Verfahren handeln, das wegen langwieriger Prozesse oder schwierig zu verwertender Grundstücke nie in die Wohlverhaltensphase eingetreten ist. Auch hier besteht die Möglichkeit, den Gläubigern als Alternative zum in einigen Jahren anstehenden zweiten Insolvenzverfahren eine Vergleichssumme im Wege eines Insolvenzplanes anzubieten. Hierbei ist es im Einzelfall sogar vorgekommen, dass Gläubiger, die zuvor die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt haben, dem Insolvenzplan und somit einer Entschuldung zugestimmt haben.

Natürlich sollte man in einem solchen Fall nicht abwarten, ob ein Versagungsantrag gestellt wird. Meistens ist es ja so, dass es bei Beginn des Insolvenzverfahrens Probleme gab, etwa weil ein Gläubiger oder ein Bankkonto nicht benannt wurde, und der Insolvenzverwalter dann Jahre später anlässlich seiner Stellungnahme zur Restschuldbefreiung einen Versagungsantrag anregt. In solchen Fällen macht es Sinn, den Insolvenzplan bereits im frühen Stadium vorzulegen, da dies nicht mehr möglich ist, wenn der Schlusstermin stattgefunden hat und der Schuldner in die Wohlverhaltensphase eingetreten ist.

Ein Insolvenzplan ist allerdings nicht möglich bei den sog. Verbraucherinsolvenzen, nach dem gerichtlichen Aktenzeichen auch IK-Verfahren genannt. Der Schuldner muss also bei Insolvenzantragsstellung als Einzelunternehmer selbständig gewesen sein. Auch ehemalige Selbständige können hierunter fallen, wenn ihre Vermögensverhältnisse nicht überschaubar sind, was gemeinhin dahingehend definiert wird, dass mehr als 20 Gläubiger vorhanden sind, oder wenn Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

Natürlich setzt ein Insolvenzplan dann auch voraus, dass eine Vergleichssumme von dritter Seite und Geld für kompetenten Rechtsrat vorhanden ist. Staatliche Hilfe, etwa durch einen Beratungshilfeschein, wird hier wie so oft leider nicht gewährt.

Dr. Elke Scheibeler
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Mobil: 0172 9077547
Fax: 0202 76988092
kanzlei@kanzlei-scheibeler.de
www.kanzlei-scheibeler.de
Das könnte Sie auch interessieren
Insolvenzrecht Versagung der Restschuldbefreiung: Falschangaben können im Regelinsolvenzverfahren geheilt werden
Insolvenzrecht Widerruf von Lastschriften durch Insolvenzverwalter - Genehmigung von Lastschriften durch schlüssiges Handeln
Insolvenzrecht Wann ist ein Insolvenzverwalter an eine Schiedsvereinbarung gebunden?