Was ist bei einer Verjährung von Hausgeldrückständen zu beachten

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Wohnungseigentümer können nicht erneut alte Rückstände "beschließen"

Immer wieder wird in Wohnungseigentümergemeinschaften versucht, bereits verjährte Wohngeldrückstände beizutreiben. Dies ist natürlich aus wirtschaftlicher Sicht verständlich, rechtlich jedoch hat der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Urteilen den unterschiedlichen Versuchen, auf diese Art und Weise die Verjährungsvorschriften zu umgehen, eine Absage erteilt.
So entschied der BGH im März, dass über einen Zahlungsrückstand, der unstreitig besteht, nicht erneut beschlossen werden kann.
Wenn ein Wohnungseigentümer also seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt, besteht unstreitig ein Zahlungsrückstand. Sollte dieser jedoch verjährt sein, hilft ein erneuter Beschluss der Wohnungseigentümer, dass ein solcher Rückstand bestehe, nicht über die Verjährung hinweg. Vielmehr ist ein solcher Beschluss nichtig.

In einem weiteren Urteil vom Juni dieses Jahres entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Rückstand aus einer alten Hausgeldabrechnung in der Abrechnung des Folgejahres nichts zu suchen habe. Oft ist es nämlich so, dass ältere Zahlungsrückstände in neuere Jahresabrechnungen mit übernommen, und dann möglicherweise im Rahmen eines Gesamtrückstandes gegebenenfalls gerichtlich geltend gemacht werden. Da aber alte Rückstände in die neue Abrechnung nicht hinein gehören, kann man auf diese Art und Weise auch nicht verhindern, dass die alten Rückstände im Rahmen der regulären dreijährigen Verjährungsfrist verjähren.

Die Wohnungseigentümer, bzw. die Hausverwaltung, sind also gut beraten, Zahlungsrückstände rechtzeitig einzuklagen, um nicht am Ende aufgrund der Verjährung der Ansprüche sich mit einer wirtschaftlich ungerechten Lage abfinden zu müssen.

BGH, Urteile vom 9.3.2012, V  ZR 147/11, und vom 1.6.2012, V ZR 171/11.

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