WEG: Bauliche Veränderung ohne Zustimmung

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Mal wieder § 22 WEG: Die Verglasung eines Balkons zur Schaffung eines Wintergartens ist ohne Zustimmung aller Eigentümer unzulässig!

Auseinandersetzungen zwischen Wohnungseigentümern kreisen häufig um die Frage, welche baulichen Veränderungen nun eigentlich auch ohne die Zustimmung der anderen Eigentümer vorgenommen werden können.

Ausgangspunkt ist hierbei § 22 WEG. Demnach können bauliche Veränderungen, die Auswirkungen auf das Gemeinschaftseigentum haben, nur mit der Zustimmung aller betroffenen Eigentümer vorgenommen werden. Eine Ausnahme gilt grundsätzlich nur dort, wo Instandhaltungen bzw. Instandsetzungen durchgeführt werden oder aber die geplante bauliche Maßnahme zu einer Modernisierung der gemeinschaftlichen Anlage führt. In diesen Fällen gelten zum Teil andere Mehrheitserfordernisse.

Maximilian A. Müller
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Das Amtsgericht Charlottenburg hat nun in einer sicherlich richtigen Entscheidung nochmals die Konsequenzen der gesetzlichen Regelung aufgezeigt.

Balkonverglasung verändert die Fassade

Ein Eigentümer beabsichtigte, seinen Balkon zu verglasen und zu verschließen, um hierdurch einen Wintergarten zu schaffen. Sein Antrag wurde - auch durch die fehlerhafte Belehrung der Hausverwaltung - in der Eigentümerversammlung angenommen. Hiergegen wurde von einem Eigentümer eine Beschlussanfechtungsklage eingereicht, die (natürlich) erfolgreich war. Das Amtsgericht erklärte den Eigentümerbeschluss mit Urteil vom 26.10.12 (Az.: 73 C 220/10) für unwirksam. Denn der Ausbau eines Balkons in einen Wintergarten bedarf stets der Zustimmung aller Eigentümer, da die Einheitlichkeit der Fassade und damit das Gemeinschaftseigentum auf Dauer verändert werden soll. Die Zustimmung von über der Hälfte der Eigentümer reichte daher nicht aus.

Für die anderen Eigentümer um so ärgerlicher: Das Amtsgericht legte die Verfahrenskosten den beklagten Eigentümern auf.

Im Zweifel Verwalter fragen

Eigentümer sollte sich daher nicht nur über Ihre Rechte informieren, wenn sie bauliche Maßnahmen durchführen möchten, sie sollten auch vor einer entsprechenden Beschlussfassung möglichst sichergehen, ob eine Zustimmung zu einem Beschlussantrag tatsächlich ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Sollte sich ein Eigentümer nicht sicher sein, wie ein Beschlussantrag rechtlich zu beurteilen ist, empfiehlt es sich, in der Versammlung eine Aussage hierzu durch den Verwalter einzuholen, da bei einer fehlerhaften Information durch den Hausverwalter die Aussichten steigen, dass diesem die Kosten eines Rechtsstreits gemäß § 49 II WEG auferlegt werden können.

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RA Maximilian A. Müller
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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