Umlageschlüssel kann durch Mehrheitsbeschluss geändert werden

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§ 16 Abs. 3 WEG eröffnet den Wohnungseigentümern bei Betriebs- und Verwaltungskosten die Möglichkeit, auch einen durch Vereinbarung festgelegten Umlageschlüssel durch einen Mehrheitsbeschluss zu ändern. Dies entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 09.07.2010 Az.: V ZR 202/09.

Das ergibt sich zwar nicht schon aus dem Wortlaut der genannten Bestimmung, der lediglich den in § 16 Abs. 2 WEG normierten dispositiven gesetzlichen Umlageschlüssel der Abänderung zu unterwerfen scheint.

Nach Auffassung der Richter unterliegt aber auch der vereinbarte Abrechnungsschlüssel der Abänderung nach § 16 Abs. 3 WEG, da dies eindeutig aus den Gesetzesmaterialen (Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drucks. 16/887 S. 24) hervorgeht und vor diesem Hintergrund auch durch die Regelung des § 16 Abs. 5 WEG bestätigt wird. Dass von der Beschlusskompetenz rückwirkende Regelungen ausgenommen sein sollen, lässt sich nach Auffassung der Richter dem Gesetz nicht entnehmen. Eine solche Einschränkung widerspräche auch der im Gesetzgebungsverfahren betonten Stärkung der Privatautonomie der Wohnungseigentümer (vgl. BT-Drucks., aaO, S. 22 f.).

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