Schenkung einer Eigentumswohnung an einen Minderjährigen bedarf Genehmigung

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Auch der schenkweise Erwerb einer Eigentumswohnung durch einen Minderjährigen bedarf der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters nach § 107 BGB, wenn er für diesen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Dies ist der Fall, wenn der Erwerb mit Verpflichtungen belastet wird, für die er nicht nur dinglich mit der erworbenen Sache, sondern auch persönlich mit seinem Vermögen haftet.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 30.09.2010, AZ: V ZB 206/10 nunmehr entschieden, dass der Erwerb einer Eigentumswohnung für einen Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist, weil er mit dem Erwerb der Wohnung nicht nur einen Vermögensgegenstand erwirbt, sondern Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft wird. Er wäre nach § 16 Absatz 2 WEG nicht nur verpflichtet, sich entsprechend seinem Anteil an den Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums zu tragen. Diese Kosten je nach dem Alter und dem Zustand des Gebäudes, in dem sich die Eigentumswohnung befindet, ganz erhebliches Ausmaß nehmen.

Auf den Inhalt der Gemeinschaftsordnung, das Bestehen eines Verwaltervertrages oder eines Mitvertrages über die Eigentumswohnung kommt es dagegen nach Ansicht des Bundesgerichtshofes nicht an.

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