Rückschnitt zu hoher Hecke durch Wohnungseigentümer

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Mit rechtsmäßigen Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft wurde beschlossen, dass eine Hecke (Thuja) von sieben Metern Höhe, die auf einer Sondernutzungsfläche stand, auf die niedrigste Höhe, die möglich war, zurückgeschnitten werden musste. Der betroffene Wohnungseigentümer äußerte, dass er ein solches Zurückschneiden nur dulden, nicht aber selbst Arbeiten ausführen müsse, da er die Hecke mit Wohnungserwerb übernommen habe.

Der Eigentümer, der diese Störung nicht selbst verursacht hat, wurde mit Beschluss des BGH vom 04.03.2010 verpflichtet, selbst Arbeiten zu verrichten, wenn er rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, die Störung durch die Hecke zu beseitigen und die Störung durch seinen Willen aufrecht erhalten bleibt. Dies war beides der Fall.


Beschluss des BGH vom 04.03.2010
V ZB 130/09

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