Kann dem Wohnungseigentümer das Anbringen einer Parabolantenne verboten werden?

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Jedermann hat ein Grundrecht auf Information nach Art. 5 Abs. 1 GG hat. Zwar sind Grundrechte Abwehrrechte gegen den Staat, doch greifen diese auch mittelbar ins Privatrecht ein. So ist auch in Angelegenheiten nach dem Wohnungseigentumsrecht, welche die Änderung der vorhandenen Antennenanlage oder das Recht auf Anbringung einer individuellen Antenne betreffen, das Informationsgrundrecht nach Art. 5 Abs. 1 GG zu beachten.

Für die Beantwortung der Frage, ob der Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf hat, eine Parabolantenne an seiner Eigentumswohnung anzubringen, ist das Informationsinteresse des einzelnen Eigentümers gegen das Interesse der Gemeinschaft an einem unveränderten Erhalt abzuwägen (BVerfG, Beschluss v. 13. März 1995,  Az.: 1 BvR 1107/92).

So wird regelmäßig das Interesse eines ausländischen Wohnungseigentümers am Empfang von Programmen seines Heimatlandes überwiegen. Allerdings kann die Wohnungseigentümergemeinschaft bestimmen, wo die Parabolantenne angebracht werden soll, dass die Installation in baurechtlich zulässiger Weise ausgeführt werden muss und der betroffene Eigentümer die Gemeinschaft von allen dabei anfallenden Kosten und Gebühren freistellen muss.