Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters, § 89 b HGB

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Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters, § 89 b HGB

Wird der Vertrag zwischen einem Handelsvertreter und einem Unternehmen beendet, verliert der Handelsvertreter die Möglichkeit mit den von ihm gewonnenen Kunden Provisionen zu verdienen. Gleichzeitig verbleiben die vom Handelsvertreter gewonnenen Kunden dem Unternehmen, das mit diesen Kunden auch zukünftig Geld verdienen kann. Das Gesetz gibt dem Handelsvertreter nach Beendigung des Handelsvertretervertrages unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.

Entstehung des Ausgleichsanspruchs

Stephan Bartels
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Der Handelsvertreter muss Handelsvertreter im Sinnes des § 84 HGB gewesen sein. Auch Unterhandelsvertreter und arbeitnehmerähnliche Handelsvertreter im Sinne des § 92 HGB können ausgleichsberechtigt sein, ebenso Vertragshändler, Reisebüros, Tankstellenpächter und Inhaber von Lotto-Annahmestellen. Wer ausdrücklich als Handelsvertreter im Nebenberuf beauftragt ist, hat keine Ausgleichsanspruch, § 92b HGB.

Der Handelsvertretervertrag muss beendet  sein. Dabei gilt die Faustregel, dass der Ausgleichsanspruch nur dann entsteht, wenn der Vertrag vom Unternehmer gekündigt worden ist. Bei einer Kündigung durch den Handelsvertreter entsteht der Ausgleichsanspruch nur, wenn das Verhalten des Unternehmers die Kündigung quasi erzwungen hat.

Weitere Voraussetzung für den Ausgleichsanspruch ist, dass der Handelsvertreter für den Unternehmer  neue Kunden geworben hat und, dass diese Neukunden auch nach der Vertragsbeendigung bei dem Unternehmer bestellen.

Berechnung des Ausgleichsanspruchs

Die Berechnung des Ausgleichsanspruchs bereitet in der Regel nicht unerhebliche Probleme. Falsch ist die häufig geäußerte Vermutung, der Anspruch beliefe sich generell auf eine Jahresprovision, berechnet aus dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre. Dies ist vielmehr die Höchstgrenze , § 89b Abs. 2 HGB. Das Gesetz hat lediglich eine Deckelung des Anspruchs, nicht aber dessen exakte Berechnung formuliert.

Der nachfolgende Überblick  soll die wesentlichen Schritte der Berechnung kurz darstellen.

Die dem Handelsvertreter in den letzten 12 Monaten vor Vertragsbeendigung aus Geschäften mit von ihm geworbenen Neukunden zugeflossenen Provisionen, bilden die Grundlage der Berechnung. Aus dem so ermittelten Betrag ist Prognose  für die zukünftigen geldwerten Vorteile des Unternehmers zu berechnen, die ihm mit den vom Handelsvertreter geworbenen Kunden verbleiben. Das Gesetz sagt allerdings nichts darüber, wie lange in die Zukunft diese Prognose anzustellen ist. Von den Gerichten werden regelmäßig 2 bis 3 Jahre, im Einzelfall sogar 5 Jahre zu Grunde gelegt. Maßgebliche Kriterien für die Prognosedauer  sind z.B die Umsatzfluktuation (kürzere Prognosedauer). Über die Prognosedauer ist in jedem Fall einzeln, aufgrund der individuellen Umstände, zu entscheiden.

Anschließend verlangt das Gesetz noch eine sogenannte Billigkeitsprüfung. Hierzu werden z.B. Abwanderungsquoten (durch pauschale Kürzungen) in die Berechnung einbezogen.

Anhand der dargestellten Berechnung erhält man den sogenannten Rohausgleich, der die im Gesetz festgehaltene Höchstgrenze über- oder unterschreiten kann. Ist der Rohausgleich höher als der Höchstbetrag, steht dem Handelsvertreter lediglich der Höchstbetrag zu, ist er niedriger kann er den gesamten Rohausgleich beanspruchen.

Achtung

Der Ausgleichsanspruch muss innerhalb von einem Jahr nach Beendigung des Handelsvertretervertrages vom Handelsvertreter beim Unternehmen angemeldet werden!

Bei Fragen zu Ihrem Handelsvertretervertrag steht Ihnen der Verfasser gern zur Verfügung. Am besten Sie melden sich schon vor Vertragsabschluss - dann können zukünftige Unklarheiten bei der Berechnung eines Abfindungsanspruchs  rechtzeitig, durch die Aufnahme klarstellender Klauseln in den Handelsvertretervertrag, vermieden werden!

Stephan Bartels
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