Wann haftet ein Verein oder sein Mitglied für Schäden?

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Leitsätze des Bundesgerichtshofs (BGH)

Wann haftet ein Verein oder sein Mitglied für Schäden?

Von Rechtsanwalt Matthias Möller-Meinecke
  1. Ein Verein hat seine Mitglieder grundsätzlich von einer Haftung gegenüber Dritten freizustellen, wenn sich bei der Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben eine damit typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht hat und dem Mitglied weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

  2. Das gilt auch dann, wenn das Vereinsmitglied verstorben ist, sein Nachlass erschöpft ist und die Erben aufgrund einer Beschränkung der Haftung auf den Nachlass nicht weiter haften.

  3. Dieser Freistellungspflicht steht der Abschluss einer freiwilligen Haftpflichtversicherung durch den Verein nicht entgegen.

  4. Die Freistellungspflicht besteht nicht unbeschränkt. Vielmehr verbleibt je nach den Umständen des Einzelfalles ein Teil der Verantwortung bei dem Vereinsmitglied. Dabei kommt es u.a. darauf an, in welchem Maße dem Mitglied ein Verschulden zur Last fällt.

BGH Urteil vom 13. Dezember 2004, Az II ZR 17/03

Sachverhalt

Die Klägerin nahm im August 1988 an einer Bergtour zum Rheinwaldhorn in Graubünden teil. Sie hatte sich dazu bei einer Informationsveranstaltung des Beklagten, eines eingetragenen Vereins, angemeldet. Geführt wurde die Tour von einem Mitglied der Beklagten.

Infolge einer unzureichenden Sicherung auf dem Steilstück eines Gletschers kam es zum Absturz der vierköpfigen Seilschaft. Dabei verunglückte der Tourenführer tödlich.

Die Klägerin nahm neben dem beklagten Verein auch die Erben des Tourenführers auf Schadenersatz in Anspruch.

Die Entscheidung der Vorinstanzen

Die gegen den Verein gerichtete Klage wurde rechtskräftig abgewiesen. Die Erben beschränkten ihre Haftung auf den Nachlass. Die Erben des Tourenführers T. traten einen eventuellen Anspruch gegen den Verein auf Freistellung von der Pflicht zum Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens an die Klägerin ab. Gestützt auf diese Abtretung hat die Klägerin von dem Verein in dem vorliegenden Verfahren Ersatz eines Teils ihres Schadens verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr teilweise stattgegeben. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Verein die Klageabweisung.

Die BGH Entscheidung

Der BGH verteidigt die Entscheidung des Berufungsgerichts, das dem Schadenersatzanspruch gegen die Erben des Tourenführers stattgegeben hatte:

"Ein Verein hat seine Mitglieder grundsätzlich von der Haftung ganz oder teilweise freizustellen, wenn sich bei der Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben eine damit typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht hat und dem Mitglied weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (BGHZ 89, 153, 156 ff.; ebenso für die Geschäftsführung ohne Auftrag BGHZ 38, 270, 277)."

Zur Begründung wird teils auf eine entsprechende Anwendung des § 670 BGB abgestellt, teils auf den im Arbeitsrecht entwickelten Grundsatz der Risikozurechnung bei Tätigkeit in fremdem Interesse (Soergel/Beuthien, BGB 12. Aufl. § 670 Rdn. 16 ff.; Canaris, RdA 1966, 41 ff.; Genius, AcP 173 [1973], 481, 512 ff.; zur Rechtslage im Arbeitsrecht BAG NJW 1995, 210; BGH, Urt. v. 11. März 1996 - II ZR 230/94, ZIP 1996, 763). Die Freistellungspflicht beruht letztlich auf einer Billigkeitserwägung (BAG ZIP 1994, 1712, 1715). Setzt der Verein seine Mitglieder zur Durchführung schadensträchtiger Aufgaben ein, wäre es unangemessen, wenn er sich an einer daraus erwachsenden Haftung nicht beteiligen würde. Das gilt jedenfalls dann, wenn das betreffende Vereinsmitglied - wie hier der Tourenführer T. - unentgeltlich tätig geworden ist (BGHZ 89, 153, 158).

Der Verein trug dem BGH vor, die Freistellungspflicht müsse dann entfallen, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Vereinsmitglied verstorben sei, der Nachlass erschöpft sei und die Erben aufgrund einer Beschränkung der Haftung auf den Nachlass nicht weitergehend haften würden.

Dem hat sich der BGH nicht angeschlossen.

"Eine derartige Ausnahme würde dem Grundsatz widersprechen, dass es für die Freistellungspflicht nicht darauf ankommt, ob der freizustellende Schuldner vermögenslos ist und deshalb ohne die Freistellung keine Zahlung an den Gläubiger erfolgt wäre (BGHZ 59, 148 ff.; 66, 1, 4; anders noch BGHZ 41, 203, 207). Die Belastung mit einer Zahlungspflicht ist unabhängig von den Vermögensverhältnissen ein Nachteil, den der Verpflichtete bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Freistellungsanspruchs nicht hinnehmen muss. Das gilt bei einer natürlichen Person schon deshalb, weil bei ihr ein zukünftiger Vermögenserwerb nie ganz ausgeschlossen werden kann. Es gilt nach der Rechtsprechung des Senats aber auch für einen Verein, der wegen Vermögenslosigkeit im Vereinsregister gelöscht worden ist (BGHZ 59, 148 ff.). Für eine natürliche Person, die verstorben ist und deren Erben nach der Verwertung des Nachlasses nicht mehr weiter haften, kann nichts anderes gelten. In allen Fällen kann auch dem Vermögenslosen - selbst der vermögenslosen Erbengemeinschaft - nach den Maßstäben des redlichen Geschäftsverkehrs nicht das berechtigte Interesse abgesprochen werden, keine offenen Schulden zu hinterlassen.

Nur so werden auch zufällige und deshalb unbillige Ergebnisse vermieden. Das wird deutlich, wenn man den Fall annimmt, dass der Wert des Nachlasses geringfügig höher ist als der auf den Erblasser entfallende Anteil an der Haftung (vgl. dazu BGHZ 66, 1, 4). Für die Annahme eines von den konkreten Vermögensverhältnissen unabhängigen Freistellungsanspruchs spricht auch noch eine weitere Überlegung: Der Freistellungsanspruch entsteht mit dem schädigenden Ereignis. Der Geschädigte kann den Anspruch pfänden und sich überweisen lassen. Damit wird der Freistellungsanspruch zu einem Zahlungsanspruch (BGHZ 12, 136, 141 f.), den der Geschädigte nach den vollstreckungsrechtlichen Regeln verwerten kann. Stirbt nun der Freistellungsgläubiger während der Zwangsvollstreckung und hinterlässt keinen oder keinen ausreichenden Nachlass, so würde die Vollstreckung unzulässig werden und ein etwa schon erzielter Vollstreckungserlös zurückgezahlt werden müssen, wenn der Freistellungsanspruch von dem Wert des Nachlasses abhinge. Das aber wäre für den vollstreckenden Gläubiger unzumutbar. Dabei kann es auch nicht darauf ankommen, ob die Freistellungspflicht - wie in dem Fall BGHZ 59, 148 - auf einer pflichtwidrigen Handlung beruht oder nur - wie hier - auf § 670 BGB bzw. einer allgemeinen Risikozurechnung."

Grobe Fahrlässigkiet eines Vereinsmitgliedes

Grob fahrlässig ist nach der Rechtsprechung ein Handeln, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich grobem Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wobei auch subjektive, in der Person des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen sind (BGHZ 10, 14, 16; 89, 153, 161)

Haftpflichtversicherung

Es fragt sich, ob sich eine Haftungsfreistellung dann erübrigt, wenn das Risiko schon durch eine Pflichtversicherung abgedeckt ist (BGHZ 116, 200, 207 f.; Urt. v. 8. Dezember 1971 - IV ZR 102/70, NJW 1972, 440, 441).

Die Haftung des Vereins erübrigt sich faktisch, wenn die Versicherung in ausreichender Höhe abgeschlossen ist. Hier war diese Versicherung auf nur 1 Mio. EUR begrenzt und damit die aufgetretenen Schäden nicht vollständig abdeckt.

Die Vereine sollten daher prüfen, ob sie ihre Haftplichtversicherung zugunsten einer ausreichenden (unbegrenzten) Deckungssumme ändern.

Im Übrigen gilt der Ausschluss des Freistellungsanspruchs wegen bestehenden Versicherungsschutzes nicht bei einer freiwillig abgeschlossenen Haftpflichtversicherung (BGHZ 66, 1, 3). Aufgrund einer derartigen Versicherung wird der Freistellungsschuldner nur frei, wenn und soweit der Versicherer die Ansprüche des Geschädigten erfüllt.

Höhe der Haftung des Vereins

Die Freistellungspflicht des Vereins gegenüber seinem Mitglied besteht nicht unbeschränkt. Vielmehr verbleibt je nach den Umständen des Einzelfalles ein Teil der Verantwortung bei dem Mitglied. Dabei kommt es u.a. darauf an, in welchem Maße dem Mitglied ein Verschulden zur Last fällt (BGHZ 16, 111, 117 ff.; 66, 1, 2 f.). Das folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 254 BGB, entspricht im Übrigen aber auch dem der Freistellung zugrundeliegenden Billigkeitsgedanken.

Auch das Vereinsmitglied ist daher gehalten, eine Haftpflichtversicherung in ausreichender Höhe abzuschließen.

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