Unfall im Supermarkt

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Der Betreiber eines Geschäftslokals haftet nicht für jeden Schadenseintritt

Kommt es während eines Supermarktbesuchs zu einem Unfall bzw. Schadenseinritt, ist der Geschäftsinhaber nicht bedingungslos haftbar. Eine gesetzliche Gefährdungshaftung eines Geschäftsinhabers oder ein Einstehen müssen für jeglichen Schaden, den ein Kunde in einem Geschäftslokal erleidet, ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Vielmehr setzt die Schadensersatzpflicht die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht voraus.

Was war passiert

Im Rahmen eines Supermarktbesuchs begab sich eine Kundin zu den alkoholischen Getränken. Dort war eine Flaschenpyramide aufgebaut. Als die Kundin hieraus eine Flasche Rum entnahm, schnitt sie sich in den Mittelfinger der rechten Hand. Der Flaschenhals war zerbrochen. Dies wurde von der Kundin vorher nicht bemerkt.

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Sie konfrontierte den Supermarktbetreiber und begehrte Schadenersatz und Schmerzensgeld. Die Wunde habe die ganze Nacht geblutet und 2 bis 3 Wochen zur Heilung gebraucht. Auch habe sie unter starken Schmerzen gelitten und dadurch Hausarbeiten nicht erledigen können. Deswegen habe sie eine Haushaltsgehilfin in Anspruch nehmen müssen. Die dadurch entstandenen Kosten beliefen sich auf 860 Euro. Darüber hinaus sei noch ein Schmerzensgeld von mindestens 1000 Euro angemessen. Als der Supermarktbetreiber jegliche Zahlung verweigerte, ging die Kundin gerichtlich vor.

Das Urteil des Amtsgerichts München

Das Amtsgericht wies die Klage ab. Die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht liege nicht vor. Der Inhaber eines Geschäftslokal habe eine allgemeine Rechtspflicht erforderliche und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung der Kunden zu verhindern. Im vorliegenden Fall liege aber eine derartige Pflichtverletzung nicht vor.

Ein Supermarktbetreiber müsse nämlich nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen. Jedoch für die, die ein umsichtiger, verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Betreiber für notwendig und ausreichend erachtet. Die Kundin selbst habe beim Herausnehmen der Flasche nicht erkennen können, dass diese beschädigt war. Auch der Ladenbesitzer müsse jedoch nicht damit rechnen, dass sich eine unbemerkt zerbrochene Flasche in der Pyramide befindet. Aus diesem Grunde scheide auch eine Eintrittspflicht aus.

Gericht: Amtsgericht München, Urteil vom 25.05.2012 - 283 C 2822/12

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