Schadensersatz gegen Arzt aufgrund verspäteten Gutachtens für eine Lebensversicherung

Mehr zum Thema: Haftpflicht, Schadensersatz, Arzt, Haftung, Gutachten
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Arzthaftung für Unterhalt eines ungewollten Kindes: Schadenersatz bei Schwangerschaftsabbruch

Mit Urteil vom 31.01.2006 (BGH, Az: VI ZR 135/04) hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein weiteres wichtiges Urteil zu der Frage von Schadenersatzansprüchen im Arzthaftungsrecht bei einem Schwangerschaftsabbruch erlassen.

Wird im Arzthaftungsprozess der Ersatz von Unterhalt für ein Kind verlangt, weil wegen eines ärztlichen Fehlers ein Schwangerschaftsabbruch aus medizinischer Indikation unterblieben sei, so erfordert die Prüfung der Voraussetzungen einer solchen Indikation die Prognose, ob aus damaliger Sicht von einer Gefährdung der Mutter im Sinne des § 218 a Abs. 2 StGB auszugehen war und diese Gefahr nicht auf andere, für die Mutter zumutbare Weise hätte abgewendet werden können.

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen bedarf es keiner zusätzlichen Abwägung, die an den Grad der (zu erwartenden) Behinderung des Kindes und dessen Entwicklung nach der Geburt anknüpft.

Voraussetzungen für Rechtsmäßigkeit des Schwangerschaftsabbruchs

Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn nach ärztlicher Erkenntnis der Abbruch notwendig ist, um eine Gefahr für das Leben der Schwangeren oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes abzuwenden, sofern diese Gefahr nicht auf andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.

Die Voraussetzungen des § 218 Abs. 2 StGB gelten auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass das Kind infolge einer Erbanlage oder schädlicher Einflüsse vor der Geburt an einer nicht behebbaren Schädigung seines Gesundheitszustandes leiden würde, die so schwer wiegt, dass von der Schwangeren die Fortsetzung der Schwangerschaft nicht verlangt werden kann.

Dies gilt aber nur, wenn die Schwangere dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 3 Satz 2 nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen, und wenn seit der Empfängnis nicht mehr als 22 Wochen verstrichen sind.

Rechtsrat im Sozialversicherungsrecht (SGB V): justlaw Rechtsanwälte, Weender Landstraße 1, 37073 Göttingen, Tel. 0551 7977666, Fax 0551 7977667, info@justlaw.de. Lesen Sie die weitergehenden Informationen auf unserer Homepage http://www.justlaw.de.