Haftung für Fehlverhalten anderer

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Haftung für Fehlverhalten anderer

Unter bestimmten Voraussetzungen haftet man nicht nur für seine eigenen Handlungen, sondern auch für das Fehlverhalten anderer.

Die zwei gesetzlich geregelten Fälle der Haftung für andere sind:

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Seite  1:  Haftung für Fehlverhalten anderer
Seite  2:  Haftung für den Verrichtungsgehilfen
Seite  3:  Haftung der Aufsichtsperson für Minderjährige
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